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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00713
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegner,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
Die Stadtpolizei Zürich verfügte am 23. Oktober 2024
in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351)
gegenüber C für die Dauer von 14 Tagen bzw. bis zum 6. November 2024
ein Kontaktverbot zu A sowie Betretverbote betreffend deren Wohn- und
Arbeitsort.
II.
A ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht
Zürich mit Eingabe vom 30. Oktober 2023, die angeordneten Schutzmassnahmen
unter Entschädigungsfolge um drei Monate zu verlängern. Mit Urteil vom
1. November 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die gegenüber C
angeordneten Massnahmen zum Schutz von A im Rahmen eines vorläufigen Entscheids
sowie unter Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) bis zum 6. Februar 2025
(Dispositivziffer 1 f.) und verpflichtete ihn, A eine
Parteientschädigung von Fr. 1'600.- zu bezahlen (Dispositivziffer 4).
C erhob am 11. November 2024 Einsprache beim
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich und beantragte, unter
Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Urteils
vom 1. November 2024 seien das Kontakt- sowie die Rayonverbote per sofort
aufzuheben. Weiter sei Dispositivziffer 4 des Urteils vom 1. November
2024 aufzuheben und A eine Parteientschädigung zu verweigern. Das
Zwangsmassnahmengericht hörte A und C am 19. November 2024 getrennt
voneinander an. Mit Urteil vom 19. November 2024 wies es das Gesuch von A
um Verlängerung der Schutzmassnahmen in Aufhebung des Urteils vom
1. November 2024 ab (Dispositivziffer 1 f.). Auf die Erhebung
von Verfahrenskosten wurde verzichtet (Dispositivziffer 3), und
Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Dispositivziffer 4).
III.
A führte am 25. November 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die gegenüber C angeordneten
Gewaltschutzmassnahmen seien in Aufhebung des Urteils vom 19. November
2024 sowie unter Entschädigungsfolge bis zum 6. Februar 2025 zu
verlängern. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 27. November 2024 auf
Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2024
die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge. A nahm dazu am
12. Dezember 2024 Stellung. C äusserte sich am 19. Dezember 2024
erneut.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a GSG ist
das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide eines
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2
e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
Weil auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das
Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung
von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind (§ 1 Abs. 1
GSG). Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine
Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder
partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von
Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen (lit. b). Stalking liegt gemäss § 2 Abs. 2 GSG vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfähigkeit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
(Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2
Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter
zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der
gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher
solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt im Sinn des § 2
Abs. 1 lit. b GSG einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und
ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa
wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht,
ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die
Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw.
deren psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen
greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen VGr,
28. September 2023, VB.2023.00486, E. 4.2 mit Hinweisen).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den
Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Person
notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die
gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von
der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch
verbieten, mit den gefährdeten oder diesen nahestehenden Personen in irgendeiner
Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
2.3 Die
gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der
Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung ersuchen (§ 6 Abs. 1
GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über das Verlängerungsgesuch
(§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und
fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren
eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts
nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2
GSG). Das Gericht hört die Gesuchgegnerin oder den Gesuchgegner nach
Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des
Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es
heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der
Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei
entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchgegnerin oder der Gesuchgegner nicht
angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen, um
gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11
Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen
dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.4 Der Zweck
von Gewaltschutzmassnahmen besteht in der Deeskalation einer Gewaltsituation
und – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- und Kindesschutzmassnahmen – nicht
in der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehung zwischen
den betroffenen Personen. Vielmehr haben gestützt auf das Gewaltschutzgesetz
angeordnete Massnahmen einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht
leistbaren Schutz für gefährdete Personen sicherzustellen. Für den Entscheid
über die Verlängerung von Schutzmassnahmen ist daher in erster Linie
massgeblich, ob eine konkrete Gefährdungssituation Anlass für die Anordnung
einer oder mehrerer Schutzmassnahmen gegeben hat und ob diese Situation
weiterhin der Deeskalation bedarf bzw. ein in diesem Sinn verstandener Fortbestand
der Gefährdung glaubhaft ist (VGr, 6. Oktober 2023, VB.2023.00525, E. 3.2;
21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.2; 2. Juni 2022,
VB.2022.00238, E. 4.2).
Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu.
Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen. Zum anderen genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach ist es
ausreichend, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen,
wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht
(Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich deshalb seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 2.3). Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr,
15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015,
VB.2015.00043, E. 4.3).
3.
3.1 Gemäss
einem Polizeirapport vom 28. Oktober 2024 meldete sich die
Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2024 nachmittags telefonisch von ihrer
Wohnung aus bei der Mitbeteiligten, da sie sich vom Beschwerdegegner bedroht
fühlte. Beim Eintreffen der Polizisten traute sie sich nicht, ihre Wohnung zu
verlassen, und bat jene, direkt zu ihr bzw. in die Wohnung zu kommen. Dort
schilderte sie gegenüber den Einsatzkräften, dass der Beschwerdegegner ihr
gegenüber seit Längerem ein "Stalking-Verhalten" entwickelt habe.
Anlass für ihren Anruf bei der Polizei sei gewesen, dass der Beschwerdegegner
sich nunmehr Zugang zum 3. Untergeschoss ihrer Wohnliegenschaft verschafft
habe, welches nicht öffentlich zugänglich sei und von wo aus er auch ohne einen
Wohnungsschlüssel zu ihrer Wohnungstüre gelangen könne. Dies habe in ihr grosse
Ängste ausgelöst, was ihr gemäss dem Polizeirapport auch anzumerken gewesen
sei. Auch aus ihren weiteren Schilderungen erkannten die ausgerückten
Polizisten gemäss dem Rapport vom 28. Oktober 2024, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht sicher fühlte und Angst vor dem Beschwerdegegner
hatte.
3.2 Im Rahmen
einer polizeilichen Befragung vom 23. Oktober 2024 gab die
Beschwerdeführerin an, sie habe den Beschwerdegegner im Januar 2023
kennengelernt. Etwa ab Juni 2023 habe sich zwischen ihnen eine Beziehung
entwickelt, "offiziell" sei dies erst ab Dezember 2023 der Fall
gewesen. Zwischen ihr und dem Beschwerdegegner bestehe ein grosser
Altersunterschied, und sie hätten einen unterschiedlichen Lebensstil. Es sei in
dem Sinn keine fixe Beziehung gewesen, und sie hätten sich auch nicht täglich
gesehen. Eine Wohnung hätten sie nicht geteilt. Sie habe Ende 2023 selbst eine
Wohnung in Zürich gesucht und an der E-Strasse 01 auch gefunden.
Allerdings sei die Wohnung über einen Kontakt des Beschwerdegegners bei der
Wohnungsverwaltung vermittelt worden. Sie habe die Wohnung eigentlich selbst
mieten wollen. Der Beschwerdegegner habe jedoch gesagt, dass das sein Kontakt
sei und er (der Beschwerdegegner) deshalb den Mietvertrag schliessen wolle. Er
habe die Wohnung ab Februar 2024 gemietet, aber die Miete nicht bezahlt,
weshalb auch eine Mahnung gekommen sei. Weil der Beschwerdegegner in Zürich
keinen Wohnsitz habe begründen wollen, sei ihr Name an der Wohnungstüre und
"überall sonst" angeschrieben worden. Sie habe sich immer gefühlt,
als sei die Wohnung an der E-Strasse 01 nicht ihre Wohnung, und sei
deshalb dort auch nicht eingezogen. Sie habe stets an der F-Strasse in Zürich
gewohnt. In der Wohnung an der E-Strasse habe sie nur ein paar Sachen wie ein
Pyjama gehabt. Das sei keine gemeinsame Wohnung gewesen, obwohl der
Beschwerdegegner stets gesagt habe, es sei ihre (gemeinsame) Wohnung und sie
könne auch dort leben. Sie habe die Wohnung für sich allein und nicht für sie
beide gemeinsam haben wollen. Sie habe dort noch ein paar Sachen, welche sie
aber nicht abhole, weil sie nicht riskieren wolle, dem Beschwerdegegner dort
über den Weg zu laufen.
Die Beziehung zum Beschwerdegegner habe im Dezember 2023
geendet, weil der Beschwerdegegner physisch und verbal aggressiv geworden sei.
Sie habe dann H – den ausserhalb des Kantons Zürich liegenden Wohnort des
Beschwerdegegners – verlassen und sich krankschreiben lassen, damit der
Beschwerdegegner sie in Ruhe lasse. Im Januar 2024 sei der Beschwerdegegner auf
sie zugekommen und habe eine zweite Chance gewollt. Sie habe dem Mitte Januar
2024 zugestimmt, ab dann hätten sie aber nur noch Probleme gehabt. Das sei
keine echte Beziehung mehr gewesen. Sie hätten sich zwar gesehen und es immer
wieder versucht. Der Beschwerdegegner sei jeweils zwei Tage nett gewesen und
dann wieder "verrückt" geworden. Das sei so weitergegangen bis im Mai
2024. Er habe ihr mehrmals gesagt, sie solle ihre Sachen bei ihm abholen. Als
sie das dann getan habe, sei er verärgert gewesen, weil er das anscheinend doch
nicht gewollt habe. Auch danach sei der Beschwerdegegner immer wieder verbal
und physisch aggressiv gegen sie geworden. Er habe Geldprobleme gehabt und
deshalb gewollt, dass sie ihm helfe, ein Fahrzeug zu verkaufen. So hätten sie
immer wieder Kontakt gehabt. Der Beschwerdegegner habe auch immer wieder
versucht, sie zu kontaktieren, auch wenn sie ihm gesagt habe, dass sie ihn nicht
treffen wolle. Er frage auch immer, wo sie sich gerade aufhalte und dies sehr
aggressiv. Teilweise habe sie bis zu 18 verpasste Anrufe von ihm auf ihrem
Mobiltelefon gehabt. Zuletzt habe sie aber sicher drei Wochen nichts mehr von
ihm gehört, bis er am Vortag der Einvernahme bzw. am 22. Oktober 2024
Kontakt zu ihren Eltern aufgenommen und ein Treffen mit diesen und ihr
organisiert habe. Allerdings habe der Beschwerdegegner anscheinend im September
2024 "bei [ihrer] Arbeit geklingelt", in ihr Büro gewollt und
Kollegen nach ihr gefragt. Die Geschäftsführerin habe ihr erzählt, dass er im
Geschäft, für welches sie tätig sei, für eine grosse Summe habe einkaufen
wollen, dies jedoch nur unter der Bedingung, dass sie in den Laden komme und
mit ihm essen gehe. Das sei ihr unangenehm gewesen, da sie auf der Arbeit
nichts von ihrer Situation erzählt habe. Sie habe sich erpresst gefühlt. Sie
habe auch das Gefühl, dass der Beschwerdegegner ihr folge. Er habe am Vortag zu
ihr gesagt, er wisse, wo sie lebe, welches Auto sie fahre und dass dieses auf
ihren Vater eingelöst sei. Das seien alles "Sachen", die er
eigentlich nicht wissen sollte. Der Beschwerdegegner verhalte sich immer, als
sei er ein erwachsener Mann und sie ein kleines Mädchen, welches seine Hilfe
benötige, dabei habe sie immer ihr eigenes Leben geführt.
Auf die Frage nach Handgreiflichkeiten gab die
Beschwerdeführerin an, sie erinnere sich daran, dass sie und der
Beschwerdegegner am 18. Mai 2024 mit Kollegen in Frankreich zum Essen
gegangen seien. Der Beschwerdegegner sei bereits zuvor aggressiv gewesen, und
im Restaurant sei es dann weiter gegangen. Der Beschwerdegegner habe sie
angeschrien, ihre Hand genommen und ihr Mobiltelefon genommen. Sie habe nicht
fertig gegessen und sei zu Fuss zum Hotel zurück gegangen. Dort habe sie nach
einem eigenen Zimmer gefragt. Als sie ihre Sachen aus dem gemeinsamen Zimmer
habe holen wollen, sei der Beschwerdegegner dazugekommen und habe die Tür
abgeschlossen. Sie hätten sich drei Stunden gestritten. Der Beschwerdegegner
habe ihren Arm gepackt und ihr das Handgelenk verdreht, worauf ihr Armband
gerissen sei. Er habe ihr auch das Mobiltelefon weggenommen. Sie habe ihm dann
gesagt, sie werde ihn anzeigen, worauf er ruhiger geworden und sie in das
andere Zimmer gegangen sei. Mutmasslich am 4. Juli 2024, sie sei sich bezüglich
des Datums nicht sicher, seien die Parteien in der Wohnung des
Beschwerdegegners in H gewesen. Der Beschwerdegegner habe sie gegen die Brust
gestossen, weshalb sie gegen den Schrank gestossen sei. Der Beschwerdegegner
habe sie dann am Arm gepackt und gegen den Schrank gedrückt. Er habe sie
geschüttelt, und sie habe grosse Angst gehabt. Der Beschwerdegegner sei wegen
finanzieller Probleme aggressiv gewesen. Er habe ihr auch gesagt, dass er
Probleme mit dem Steueramt usw. und dadurch viel Druck habe. Deswegen habe er
auch seine Autos verkaufen wollen. Manchmal habe er sein Verhalten auch darauf
geschoben, dass er vielleicht Alzheimer habe. Als sie ihm gesagt habe, dass es (zwischen
ihnen) nicht funktionieren würde, wenn er Alzheimer hätte, habe er seine
aggressiven Ausfälle erneut auf die finanzielle Situation geschoben. Der
Beschwerdegegner habe auch ihren Hund bedroht bzw. zu ihr gesagt, sie solle gut
auf das Tier schauen, da sie es nicht lange haben werde. Sie habe Angst, dass
er ihrem Hund etwas antue.
Am Tag der Befragung sei sie in ihrer Wohnung gewesen, als
es plötzlich an der Wohnungstür geklingelt habe. Als sie den Beschwerdegegner
vor der Tür gesehen habe, sei sie schockiert gewesen. Er habe ihr bereits am
Morgen geschrieben, dass er ihr bei einem Problem – welches sie gar nicht
habe – helfen wolle. Er mache sich Sorgen um sie. Sie habe darauf nicht
geantwortet. Sein Auto sei immer im 2. Untergeschoss ihrer
Wohnliegenschaft abgestellt gewesen, das sei eine öffentliche Parkgarage. Nun
habe er es unter einem Vorwand ins 3. Untergeschoss gestellt, wo die
private Parkgarage sei. Von dort aus habe man Zutritt zu den oberen
Stockwerken, ohne dass man einen Schlüssel benützen müsse. Der Beschwerdegegner
könne dort auch sehen, ob ihr Auto in der Garage stehe oder nicht. Früher habe
er zwar einen ihrer Parkplätze benutzen dürfen, aber als es zwischen ihnen
komisch geworden sei, habe sie ihm gesagt, er solle seine Autos dort nicht mehr
hinstellen. Er habe aber versucht, immer ein Auto irgendwo in ihrem Wohngebäude
abzustellen, um sie zu überwachen. Sie wolle nichts mehr mit dem
Beschwerdegegner zu tun haben und habe dies auch mehrfach kommuniziert. Da er
dies nicht berücksichtige, fühle sie sich von ihm belästigt.
3.3 Der
Beschwerdegegner äusserte sich gegenüber der Polizei am 23. Oktober 2024
dahingehend, dass die Beschwerdeführerin sein Fahrzeug von ihrem Elternhaus in
die öffentliche Parkebene ihrer Wohnliegenschaft verbracht habe. Da er
befürchtet habe, es könne in das Auto eingebrochen werden, habe er es mithilfe
des Hauswarts in das 3. Untergeschoss, welches nicht öffentlich zugänglich
sei, verbracht. Er habe danach vom Erdgeschoss aus bei der Beschwerdeführerin
geläutet. Aus seiner Sicht stehe er noch in einer Beziehung mit der
Beschwerdeführerin. Sie habe ihm auch ständig zurückgeschrieben und ihn
zwischenzeitlich auch regelmässig getroffen. Es sei korrekt, dass er an ihrem
Arbeitsort gewesen sei, die übrigen Schilderungen der Beschwerdeführerin seien
aber so nicht korrekt. Allgemein seien ihre Schilderungen nicht korrekt und
übertrieben. Er überlege sich noch eine "Gegenanzeige".
3.4 In ihrem
Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 30. Oktober 2024 brachte
die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, sie habe den Beschwerdegegner in H
im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit bzw. als Kunden kennengelernt.
Allmählich habe sich eine nähere Beziehung entwickelt, wobei es für sie
aufgrund der geschäftlichen Beziehung zum Beschwerdegegner bzw. dessen
Kundeneigenschaft stets schwierig gewesen sei, den Kontakt gänzlich
abzubrechen. Dies sei jedoch aufgrund des verstörenden Verhaltens des
Beschwerdegegners im Mai 2024 nötig geworden. Die Beziehung sei indes bereits
vorher durch die Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdegegners belastet gewesen.
Der Beschwerdegegner habe sich mit der Trennung nicht abfinden können und könne
dies weiterhin nicht. Am 4. Juli 2024 habe er sie (die Beschwerdeführerin)
in seiner Wohnung in H im begehbaren Kleiderschrank gewaltsam an die Wand
gedrückt und ihr das Mobiltelefon entrissen. Er habe ihr die Arme verdreht. Als
sie ihm gesagt habe, dass sie die Polizei avisieren werde, habe er sie zunächst
nicht aus der Wohnung gelassen. Erst als sie mehrmals laut um Hilfe geschrien
habe, habe er sie gehen lassen. Im Nachgang an dieses Ereignis habe er ihr ein
Schreiben geschickt, worin er ihr die Zahlung von EUR 1'000'000.- als eine
Art "Wiedergutmachung" in Aussicht gestellt habe, für den Fall, dass
"so etwas doch wieder" passiere.
Im September 2024 habe sie erfahren, dass der
Beschwerdegegner an ihrem Arbeitsort in Zürich nach ihr gefragt habe. Er habe
auch wissen wollen, wo sie sich aufhalte. Am 3. Oktober 2024 sei er erneut
an ihrem Arbeitsort, dem Geschäftslokal der Firma I an der J-Strasse 02
in Zürich, aufgetaucht und habe danach verlangt, sie zu sehen bzw. zu treffen.
Dabei habe er Waren im Wert von Fr. 230'000.- beiseitegelegt und dem
Verkaufspersonal mitgeteilt, dass er die Waren nur kaufen werde, wenn sie
persönlich vor Ort erscheine. Er habe von der Geschäftsführerin auch verlangt,
dass diese sie (die Beschwerdeführerin) anrufe und in das Geschäftslokal hole.
Die Geschäftsführerin habe sie denn auch angerufen.
Am 22. Oktober 2024 sei sie von ihrer Familie ins
Hotel K eingeladen worden. Dort angekommen, habe ihre Familie sie mit
zahlreichen unberechtigten Anschuldigungen des Beschwerdegegners konfrontiert.
Der Beschwerdegegner habe mutmasslich über ihre Schwester, welche in H ein
Geschäft betreibe, die Kontaktangaben ihrer weiteren Familienmitglieder
erhältlich gemacht. Der Beschwerdegegner habe sie an diesem Tag in der
Parkgarage des Hotels K auch damit bedroht, dass er ihr den Hund wegnehme und
sie ins Gefängnis schicke. Er habe sie dabei am Gesicht gepackt und zu ihr
gesagt, sie solle gut auf ihren Hund aufpassen, sie werde ihn nicht mehr lange
haben.
Anlass für die polizeilichen Schutzmassnahmen habe
schliesslich gegeben, dass sich der Beschwerdegegner durch Täuschung des
Hauswarts ihrer Wohnliegenschaft Zugang zum dortigen 3. Untergeschoss
verschafft habe, von wo es möglich sei, direkt mit dem Lift zum Wohnbereich und
somit zu ihrer Wohnung zu fahren. Von ihren Nachbarn habe sie erfahren, dass der
Beschwerdegegner auch bis zu ihrer Wohnungstüre vorgedrungen sei. Zudem hätten
Überwachungskameras im Eingangsbereich des Gebäudes den Beschwerdegegner beim Verlassen
der Liegenschaft aufgezeichnet. Im Anschluss an dieses Ereignis habe sie einen
privaten Personenschutz engagiert, welcher sie rund um die Uhr bewache.
Das verstörende, übergriffige Verhalten des
Beschwerdegegners schlage sich auch in ausufernden Textnachrichten nieder und
werde jedes Mal extensiver, wenn sie versuche, den Kontakt abzubrechen. Der
Beschwerdegegner suche stets den Kontakt, selbst wenn sie ihn um Kontaktabbruch
ersuche oder nicht antworte. Er "bombardier[e]" sie ununterbrochen
und in bedrohlichem Ton. Auch indizierten seine Nachrichten, dass er versuche,
ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, und dass er ihr nachstelle.
3.5 Im Urteil
vom 1. November 2024 wird "in Berücksichtigung der nachvollziehbaren
und ausführlichen Schilderung der Gefährdungssituation seitens der
[Beschwerdeführerin] anlässlich ihrer Einvernahme vom 23. Oktober 2024 […]
sowie ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2024 […], des Polizeirapports vom
28. Oktober 2024 […], der vorliegenden Fotodokumentation betreffend
Nachrichten, welche der [Beschwerdegegner] an die [Beschwerdeführerin]
verschickt hat, eines Briefes des [Beschwerdegegners] an die
[Beschwerdeführerin], in welchem er sich für sein Verhalten entschuldigt […],
sowie des Umstands, dass der [Beschwerdegegner] sich gegenüber der Polizei auf
den Standpunkt stellte, dass er und die [Beschwerdeführerin] nach wie vor ein
Liebespaar seien", das Vorliegen von Stalking und ein Fortbestand einer
Gefährdungssituation als glaubhaft erachtet.
3.6 Der
Beschwerdegegner machte in seiner Einsprache vom 11. November 2024
zusammengefasst geltend, die Parteien seien seit etwa Frühling 2023 ein
Liebespaar gewesen, wobei es die Beschwerdeführerin genossen habe, von seinem
Vermögen zu profitieren und sich bis vor Kurzem von ihm einen äusserst
luxuriösen Lebensstil habe finanzieren lassen. 2024 habe die Beziehung zu
bröckeln begonnen, was dadurch verstärkt worden sei, dass er vermehrt
misstrauisch gegenüber der Beschwerdeführerin geworden sei, da sie ihm diverse
Unwahrheiten über ihr Leben erzählt habe. Auch habe er feststellen müssen, dass
die Beschwerdeführerin ohne Rücksprache mit ihm und auf seine Rechnung Sachen
erworben oder Dienstleistungen bezogen habe. Sodann seien immer wieder
Wertgegenstände aus seiner Wohnung abtransportiert worden. Angesprochen auf
diese Umstände, habe sich die Beschwerdeführerin mit Ausreden aus der Affäre zu
ziehen versucht und sich immer mehr von ihm zurückgezogen. Er vermute, dass
"diese Anzeige" (die Beanspruchung von Gewaltschutzmassnahmen) aus
taktischen Gründen erfolgt sei bzw. um einer Anzeige von ihm gegen die
Beschwerdeführerin vorzugreifen.
Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin seien die
Parteien weder seit Mai 2024 getrennt gewesen noch habe seitens der
Beschwerdeführerin "ein anhaltender Wunsch, nichts mehr mit [ihm] zu tun
haben zu wollen" bestanden. Die Parteien seien vielmehr "bis kürzlich
ein Paar" gewesen, was sich aus WhatsApp-Chatverläufen ergebe.
Selbstverständlich hätten sie sich auch gestritten, sich aber immer wieder
zusammengerauft. Bis vor Kurzem hätten sie auch noch zusammen Ferien verbracht
und noch Anfang Oktober 2024 geplant, in absehbarer Zeit gemeinsam in die
Ferien zu fliegen. Die Beschwerdeführerin habe sich "auch nach Mai 2024
immer noch so [verhalten], als stünde man in einer Beziehung".
Es treffe zu, dass sich die Parteien am 18. Mai 2024
und am 4. Juli 2024 gestritten hätten. Dabei – und auch sonst – sei er
aber gegenüber der Beschwerdeführerin nicht tätlich geworden. Im Anschluss an
den Streit vom 4. Juli 2024 habe er der Beschwerdeführerin "[i]m
Sinne eines Liebesbeweises […] bei der Versöhnung eine sehr grosse Zahlung
[versprochen], sollte es erneut zu einem Streit kommen". Hintergrund
dieses grossen Versprechens sei gewesen, dass er die Beschwerdeführerin mit
seinen Worten offenbar derart in ihrer Ehre verletzt habe, dass sie sich
veranlasst gesehen habe, ihm "in erzieherischer Art und Weise ein solches
Schreiben aufzuzwingen, ohne welches die Beziehung […] nicht fortgesetzt worden
wäre". Es sei sodann zutreffend, dass es am 22. Oktober 2024 zu einem
Treffen mit der Familie der Beschwerdeführerin im Hotel K gekommen sei. Er habe
die Eltern der Beschwerdeführerin vorgängig gebeten, dass sie ihm einige seiner
Sachen aus ihrem Haus in L mitbrächten, welche er anlässlich eines früheren
Besuchs mit der Beschwerdeführerin dort zurückgelassen habe. Er habe die Eltern
der Beschwerdeführerin dabei auch darüber informiert, dass er diverse Sachen
aus seinem Haushalt vermisse und die Beschwerdeführerin ein merkwürdiges
Verhalten zeige. Die Mutter der Beschwerdeführerin habe geäussert, dass sie von
ihrer Tochter vor einiger Zeit einige Sachen zur Aufbewahrung erhalten habe.
Darunter sei auch eine Uhr gewesen, welche ihm gehöre. Er habe am
22. Oktober 2024 versucht, die Beschwerdeführerin mit Unterstützung ihrer
Familie dazu zu bewegen, ihm alle entwendeten Sachen zurückzugeben, ohne dass
die Polizei eingeschaltet werden müsse. Er habe somit nicht die Beziehung mit
der Beschwerdeführerin zu retten versucht, sondern die Angelegenheit ohne
Einschaltung der Polizei zu einem gütlichen Abschluss bringen wollen.
Am 2. Oktober 2024 habe er die Beschwerdeführerin mit
deren Einverständnis an ihrem Arbeitsort bzw. bei der Firma I abgeholt. Am
Folgetag habe er sich dort schon lange bestellte Waren ansehen und darüber
entscheiden wollen, ob er diese erwerbe. Die Beschwerdeführerin habe sodann
Rechtsanwalt M gebeten, ihm (dem Beschwerdegegner) mitzuteilen, dass sein Auto
noch "im privaten Parkhaus N, d. h. in der Tiefgarage im Gebäude ihrer Wohnung, parkiert sei
und er dieses bitte abholen solle". Nur deshalb habe er sich am
23. Oktober 2024 dorthin begeben. Er sei aber weder dann noch jemals sonst
in der Wohnung der Beschwerdeführerin gewesen und habe auch nicht über einen
Schlüssel für den Wohnblock verfügt. Er habe sich über den Hausmeister Zutritt
zur Tiefgarage verschafft, wo er habe realisieren müssen, dass am Auto kein
Nummernschild angebracht gewesen sei. Der Hausmeister habe ihm daraufhin
angeboten, das Auto ins 3. Untergeschoss zu stellen. Ein Zutritt von der
Parkgarage zu den Wohnungen sei ohne Schlüssel nicht möglich. Er sei folglich
nicht vor der Wohnungstüre der Beschwerdeführerin gewesen. Er habe die
Beschwerdeführerin nie gestalkt. Soweit sie geltend mache, Angst vor ihm zu
haben, stelle das "eine reine Schutzbehauptung dar und [sei] im Kontext
ihres eigenen Lügengebildes zu lesen".
3.7 Im Rahmen
der vorinstanzlichen Befragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie
habe mit dem Beschwerdegegner "eine Art Beziehung vor Monaten"
gehabt. Das sei aber keine klassische Beziehung gewesen; der Beschwerdegegner
habe nicht einmal gewusst, dass sie an der F-Strasse wohne. Sie habe den
Beschwerdegegner im Januar 2023 in H kennengelernt, wo sie damals bei Firma O
gearbeitet und sich um die "VIP-Kunden" gekümmert habe. Der
Beschwerdegegner sei ein grosser Kunde gewesen und habe mehr als
Fr. 400'000.- pro Jahr ausgegeben. Wann immer sie den Beschwerdegegner
nicht habe sehen wollen, sei ihre Arbeit ein Kontaktpunkt für ihn gewesen. Sie
habe dann den Job gewechselt und übe nun von Zürich aus für "Firma I"
dieselbe Tätigkeit innerhalb der DACH-Region aus. Bei der Firma I habe der
Beschwerdegegner viel weniger eingekauft, weshalb er sich auch nicht für die
Anlässe qualifiziert habe, welche sie organisiere. Ausnahme sei ein kleinerer
Event in Spanien im Mai 2024 gewesen. Der Beschwerdegegner habe dort für etwa
Fr. 30'000.- eingekauft und noch viel mehr bestellt bzw. reserviert. Am 2.
oder 3. Oktober 2024 sei er dann in den Laden in Zürich gegangen. Er habe
sich die Waren im Wert von etwa Fr. 230'000.- angeschaut. Er habe gewollt,
dass sie auch komme. Als sie ihm nicht geantwortet habe, habe er von der Store
Managerin verlangt, dass sie sie anrufe. Er habe wohl auch gesagt, wenn sie
(die Beschwerdeführerin) nicht in den Laden komme, kaufe er nichts bzw. nicht
bei der Store Managerin. Er habe aber auch noch ein Mittag- oder Abendessen mit
ihr (der Beschwerdeführerin) verlangt. Es sei sehr schwierig für sie gewesen,
weil es so ausgesehen habe, als würde der Verkauf nicht stattfinden, wenn sie
nicht hingehe, und der verlorene Umsatz dann ihre Schuld wäre, so wie er das verdreht
habe.
Für sie sei die Beziehung einige Male beendet gewesen: im
Dezember 2023, dann sei "es etwas zurück[gekommen]", dann im Mai
2024, und danach sei es keine richtige Beziehung mehr gewesen, sondern es habe
einfach Kontakt gegeben. Sie habe wirklich versucht, einen Ausweg aus dieser
Sache zu finden. Manchmal habe sie den Kontakt auch beibehalten, aber ab etwa
September oder Oktober habe sie es geschafft. Es sei aber immer ein Problem
bzw. schwierig gewesen, den Beschwerdegegner nicht zu sehen. Der
Beschwerdegegner sei entweder in den Laden oder nach H gegangen, wo sie an
einem Projekt gearbeitet habe. Der Beschwerdegegner akzeptiere nicht, dass sie
diese Beziehung nicht mehr wolle und auch nicht mehr von ihm kontaktiert werden
wolle, obwohl sie das sehr deutlich gemacht habe. Auf Vorhalt von
Kreditkartenabrechnungen des Beschwerdegegners, wonach sie von diesem noch im
August und September 2024 Geschenke im Wert von rund EUR 150'000.-
angenommen habe, obwohl sie zu dieser Zeit beinahe vollständig Abstand zum
Beschwerdegegner gehabt haben wolle, antwortete die Beschwerdeführerin, der
Beschwerdegegner kaufe viel bei den entsprechenden Läden bzw. Marken ein. Er
zahle viele von diesen Sachen spät bzw. kaufe "auf Rechnung". Beim Geschäft
P sei er der beste Kunde und habe Spezialkonditionen. Er kaufe dort alles auf
Rechnung. Die abgerechneten Golfschläger habe er für sie gekauft, weil er
unbedingt gewollt habe, dass sie an ein Golfturnier in H gehe. Sie habe
eigentlich nicht gehen wollen, dies aber schlussendlich doch getan. Die
Golfschläger habe der Beschwerdegegner. Der für die Firma I abgebuchte Betrag
gehe auf den Anlass in Spanien im Mai 2024 zurück; der Beschwerdegegner habe
einfach erst später bezahlt. Auch bei der Abrechnung der Boutique Q sei es
so gewesen. Die Abrechnung des Geschäfts R sei am Saisonende erstellt
worden. Es werde auch nicht spezifiziert, ob es um Damen- oder Herrenartikel
gehe. Der Beschwerdegegner kaufe dort auch viel für sich selbst ein. Sie
glaube, bei mehr als der Hälfte der Beträge gehe es um Einkäufe aus dem Jahr
2023. Es seien die Belege der Transaktionen und nicht die Daten der Rechnungen
massgeblich. Der Beschwerdegegner habe nie Kleidung oder Schmuckstücke von ihr
zurückverlangt.
Der Beschwerdegegner habe ihren Vater nie und ihre Mutter
einmal im Dezember 2023 und dann noch einmal im Frühjahr 2024 gesehen. Sie habe
ihm weder deren Adresse noch deren Telefonnummern je bekannt gegeben. Er habe
ihre Eltern im Oktober 2024 dennoch erreicht und sie verängstigt, indem er zu
ihnen gesagt haben, er müsse sie (die Beschwerdeführerin) sehen, sonst würde
sie ins Gefängnis gehen. Er habe ihnen auch gesagt, er mache sich Sorgen um sie
(die Beschwerdeführerin) und sie habe grosse Probleme, von denen die Eltern
nichts wüssten. Sie habe ihm Sachen gestohlen. Ihre Eltern hätten Angst gehabt.
Der Beschwerdegegner sei gut darin, Leute zu verängstigen und Dinge aus dem
Kontext zu reissen. Er habe dann ein Treffen gewollt. Sie sei zu diesem Treffen
(im Hotel K) gegangen, habe aber nicht gewusst, dass der Beschwerdegegner auch
dort sein werde. Der Beschwerdegegner habe dann "das Thema S"
diskutieren wollen. Er habe im Kanton S eine Geschwindigkeitsübertretung
begangen. Sie habe das Foto nicht gesehen, aber anscheinend sei sie auf dem
Beifahrersitz gewesen. Sie habe weggewollt und ihm gesagt, dass alles sehr
merkwürdig sei, und er ihre Eltern angelogen habe. Sie habe ihm auch gesagt, er
solle sie in Ruhe lassen, sie müsse gehen und verstehe diese ganze Situation
nicht. Es sei sehr schwierig gewesen zu gehen. Als sie endlich in der
Parkgarage des Hotels K gewesen sei, sei "es eben da" passiert. Der
Beschwerdegegner habe ihren Hund bedroht. Er habe sie nicht weggehen lassen.
Sie habe ihn ständig gefragt, was er wolle, aber nicht verstanden, was er von
ihr gewollt habe. Er wolle wohl eine Beziehung mit ihr, er wolle sie nicht in
Ruhe lassen und dann sei da noch diese Sache mit S gewesen. Schliesslich habe
sie gehen können, weil sie gesagt habe, sie werde darüber nachdenken, ob es ihr
möglich sei, eine Beziehung mit ihm zu haben. Am Folgetag habe sie eine
Nachricht vom Beschwerdegegner erhalten. Er habe ihr geschrieben, er wisse,
dass sie unter Druck sei, und wenn sie sich dazu bereit erklären würde, ihn zu
treffen, würden sie eine Vereinbarung treffen, die nicht zu ihrem Nachteil
wäre. Danach habe sie ihn blockiert. Am Morgen des 23. Oktober 2024 habe
sie Rechtsanwalt M kontaktiert, weil sie "das Thema mit S vom Abend zuvor
nicht verstanden" habe. Dieser habe ihr gesagt, dass sie auf dem
Beifahrersitz gesessen sei. Jemand habe dem Kanton S in einem Brief mitgeteilt,
dass der Beschwerdegegner gefahren sei. Diese Person müsse erneut einen Brief
aufsetzen. Sie habe dann zu Rechtsanwalt M gesagt, dass der Beschwerdegegner
gefahren sei, und sie das Problem auch nicht sehe. Wenn der Beschwerdegegner
gefahren sei, solle er die Busse bezahlen, den Führerschein abgegeben oder was
auch immer. Rechtsanwalt M habe "nein" gesagt und dass sie eine
andere Lösung finden müssten. Er würde sich wieder melden.
Der Beschwerdegegner sei dann am 23. Oktober 2024 zu
ihrem Wohngebäude gefahren und habe den Hauswart davon überzeugt, ihm Zutritt
zum 3. Untergeschoss zu gewähren, welches nicht öffentlich zugänglich sei.
Vom 3. Untergeschoss aus habe man Zugang zum ganzen Gebäude. Der
Beschwerdegegner habe wohl dort parkiert und dann an ihrer Tür geklingelt. Das
sei ihr zu viel gewesen, und sie habe die Polizei gerufen. Sie habe die letzten
Monate versucht, dem Beschwerdegegner klarzumachen, dass er sie in Ruhe lassen
solle. Dies auf eine nette und freundliche Art. Der Beschwerdegegner habe
hingegen mittels Lügen einen Kontakt erzwungen und sei zu ihrem Wohnort
gekommen, obwohl sie ihm nie gesagt habe, dass sie dort wohne. Auch sei er in
der Vergangenheit ihr gegenüber gewalttätig gewesen. Sie wisse nicht, weshalb er
sie nicht in Ruhe lassen. Sie habe Angst vor ihm. Sie habe deshalb auch einen
privaten Sicherheitsdienst beauftragt.
3.8 Der
Beschwerdegegner gab im Rahmen der vorinstanzlichen Befragung an, er habe die
Beschwerdeführerin im Januar 2023 in H kennengelernt. Seit Mai 2023 seien sie
ein Paar gewesen. Im November 2023 habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach
einer gemeinsamen Wohnung in Zürich geäussert. Sie hätten dann eine Wohnung
genommen und immer versucht, diese einzurichten. Irgendwie sei es dazu aber nie
gekommen. Es stünden nur ein Bett und ein Tisch mit Stühlen darin. Es sei
nichts mehr von der Beschwerdeführerin gekommen. Er habe ihr auch gesagt, dass
er die Wohnung kündigen werde, wenn sie diese nicht zusammen mit ihm wolle. Sie
habe ihm dann gesagt, er solle die Wohnung kündigen. Als er ihr gesagt habe,
dass sie die Wohnung dann nicht mehr zusammen hätten, habe sie dies auch nicht gewollt.
Das letzte Mal hätten sie vor etwa vier Wochen dort gemeinsam übernachtet. Die Beschwerdeführerin
habe ihm immer gesagt, sie wohne bei ihrer Mutter in T, wo diese ein Haus habe.
Das entspreche aber nicht der Wahrheit. Er habe erst "vor etwa fünf oder
sechs Wochen über eigene Recherchen erfahren", dass die Beschwerdeführerin
an der F-Strasse in Zürich (im Wohnhaus N) wohne. Er sei enttäuscht gewesen,
als er dies erfahren habe.
Die Beschwerdeführerin habe ihm im Frühjahr 2024 gesagt,
dass sie im Wohnhaus N drei Parkplätze habe, welche er benutzen könne, und ihm
auch eine Parkkarte gegeben. Er habe dann dort Autos abgestellt. Irgendwann
habe er die Autos wieder herausgeholt und die Beschwerdeführerin gefragt, ob er
im Sommer nochmals ein oder zwei Autos parkieren dürfe. Das habe er dann auch
gemacht und irgendwann die Autos erneut geholt. Er habe bei seiner Wohnung
selber zwei Parkplätze. Auf die Frage, was die Beschwerdeführerin im Rahmen
ihrer Tätigkeit für O und die Firma I mache, gab der Beschwerdegegner zur
Antwort, er könne dies nicht genau sagen. Nach allem, "was [er] an
Recherchen und Feedbacks bekommen" habe, wisse er nicht genau, was sie da
mache. Sie habe ihn schon auf einen Event der Firma I im Mai oder Juni in Spanien
eingeladen.
Das Treffen im Hotel K habe er mit den Eltern der
Beschwerdeführerin arrangiert, weil ihm viele Dinge komisch vorgekommen seien
und sie alle, also er selbst, die Eltern und die Schwestern der
Beschwerdeführerin, diese hätten zur Rede stellen wollen. Sie hätten ihr
gesagt, sie solle aufhören zu lügen und ihm seine Sachen zurückgeben. Es seien
ihm in seinen Wohnungen in Zürich und H sehr viele Gegenstände entwendet
worden. Aus dem Tresor der Wohnung in Zürich sei ihm eine wertvolle Uhr
entwendet worden. Die Beschwerdeführerin habe den Tresorcode gekannt. Dann sei
ihm ein Nummernschild entwendet worden, für welches er Fr. 100'000.-
bezahlt habe. Auch habe er der Beschwerdeführerin Fr. 150'000.- für Möbel,
welche für die gemeinsame Wohnung vorgesehen gewesen seien, überwiesen. Die
Möbel seien aber nie geliefert worden. Auch in H seien viele "extrem
höherwertige" Gegenstände aus seinem Keller entwendet worden. Die
Beschwerdeführerin habe für beide Wohnungen einen Schlüssel. Beim Treffen im Hotel
K habe die Mutter der Beschwerdeführerin ihm eine Uhr gegeben, welche aus
seinem Keller in H stamme. Da habe er eins und eins zusammengezählt und
gemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch alle Sachen aus seinem Keller in H
entwendet habe. Das habe sie aber schon im April 2024 gemacht. Er habe der
Beschwerdeführerin beim Treffen im Hotel K gesagt, dass er seine Sachen
zurückhaben wolle, und dann würden sie die Sache vergessen. Ansonsten würde er
Strafanzeige einreichen oder sich "andere Sachen einfallen lassen".
Das Treffen im Hotel K habe etwa anderthalb Stunden gedauert. Danach seien die
Eltern der Beschwerdeführerin essen gegangen. Er habe die Beschwerdeführerin
gefragt, ob sie auch noch etwas essen sollten. Dann sei er mit ihr und ihrem
Hund auch noch ins Hotel K. Dann sei er noch schnell mit dem Vater der
Beschwerdeführerin in die Parkgarage gegangen, wo dieser ihm eine Tüte mit
Anziehsachen aus dem Haus der Eltern in L gegeben habe. Bei dieser Übergabe
hätten "sie" ihm auch noch eine Box mit der Uhr gegeben, welche aus
seinem Keller stammte. Nach dem Essen sei er mit der Beschwerdeführerin in die
Tiefgarage gegangen. Sein Auto sei auch in der Tiefgarage parkiert gewesen, und
er habe die Beschwerdeführerin noch zu ihrem Auto begleitet. Es sei dort zu
keinem Vorkommnis gekommen; er sei nicht gegen die Beschwerdeführerin tätlich
geworden. Auch über den Hund habe er nichts gesagt. Er habe nur gesagt, dass er
den Hund genauso möge wie sie.
Am Folgetag habe er sein Auto, Marke U, im Wohnhaus N
abholen wollen, aber das sei ohne Nummernschilder schwer. Es handle sich um
Wechselkennzeichen. Er habe die Beschwerdeführerin im Mai 2024 gebeten, ihm die
Nummernschilder mitzubringen, weil er sie für ein Auto der Marke V gebraucht
habe. Er habe die Nummernschilder in die Wohnung gebracht und irgendwann zur
Beschwerdeführerin gesagt, sie solle die Nummernschilder bitte wieder am Auto
der Marke U befestigen, weil er das Auto der Marke V erst später abholen werde.
Die Beschwerdeführerin habe die Nummernschilder dann wieder mitgenommen, und
seither seien sie verschwunden. Das Auto der Marke U sei im Oktober 2024 nicht
im Wohnhaus N gestanden, das habe die Beschwerdeführerin anderswo geparkt, er
wisse nicht wo. Sie habe immer gesagt, es stehe bei ihrer Mutter in W, aber
dort habe der Wagen nie gestanden. Ab dem 14. Oktober 2024 habe das Auto
der Marke U im Wohnhaus N gestanden. Er wisse das, weil die Beschwerdeführerin
ihm an jenem Tag per WhatsApp ein Foto des Autos geschickt und ihm mitgeteilt
habe, der Wagen stehe nun im Wohnhaus N; er (der Beschwerdegegner) solle ihn
abholen. Er habe ihr dann zurückgeschrieben, dass er das ohne Nummernschilder
nicht machen könne. Am 23. Oktober 2024 sei er in das Wohnhaus N
gegangen, um nachzusehen, ob sich der Fahrzeugausweis im Auto befinde. Er sei
auch da gewesen, aber die Kennzeichen nicht. Zufällig habe er (der
Beschwerdegegner) dann den Hausmeister getroffen. Dieser habe ihn gefragt, ob
er der Besitzer des Wagens sei, was er bejaht habe. Er habe dem Hausmeister
auch gesagt, dass er das Auto gerne wegfahren würde. Dieser habe ihm dann
angeboten, unten im 3. Untergeschoss zu parkieren. Er (der
Beschwerdegegner) habe eingewilligt, weil das Auto dort vielleicht etwas
sicherer sei. Er sei dann mit dem Hausmeister "hoch" gegangen und
habe gesagt, dass er vielleicht noch bei der Beschwerdeführerin klingeln könne,
aber nicht wisse, wo diese wohne. Der Hausmeister sei dann mit ihm in die Lobby
gegangen, von wo aus er bei der Beschwerdeführerin geklingelt habe. Er habe nur
nach den Nummernschildern fragen wollen. Er sei aber nicht in die Wohnetagen
gegangen, weil er auch gar nicht wisse, auf welcher Etage die
Beschwerdeführerin wohne. Als die Beschwerdeführerin auf sein Klingeln nicht
reagiert habe, sei er gegangen.
Der Beschwerdegegner bestätigte sodann die Darstellung der
Beschwerdeführerin, wonach die Buchungen in den Kreditkartenabrechnungen
Sammelrechnungen darstellten und somit nicht das aktuelle Kaufdatum auswiesen.
Manche Einkäufe seien aktuell gewesen und manche lägen ein paar Wochen oder
Monate zurück. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin
Angst vor ihm haben solle. Er sei ja derjenige, der alles für die
Beschwerdeführerin gemacht habe, der beklaut worden sei. Er wolle nun nichts mehr
mit dieser Frau zu tun haben. Er wolle nur einfach seine Dinge zurückhaben. Er
behalte sich vor, diesbezüglich Anzeige gegen die Beschwerdeführerin zu
erstatten. Er werde sie aber persönlich weder anrufen noch anschreiben oder
besuchen und keinen Kontakt mehr zu ihr suchen.
3.9 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien
insgesamt als wenig glaubhaft einzuschätzen. Sie habe sich öfters ausweichend
geäussert, in ihren Erklärungen oft weit ausgeholt und dabei regelmässig keine
klaren Antworten auf konkrete Fragen geben können. Gerade "die behaupteten
verbalen und physisch aggressiven Übergriffe [des Beschwerdegegners] während
der Beziehung und vor der von ihr behaupteten Trennung im Mai 2024" seien
schwammig und relativ unklar geblieben. Auch habe sie die behauptete
Tätlichkeit in der Garage des Hotels K nach dem Treffen mit ihrer Familie am
22. Oktober 2024 nicht genauer zu umschreiben vermocht. Hinzu komme, dass
weder im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 23. Oktober 2024 noch im
Polizeirapport vom 28. Oktober 2024 ein tätlicher Übergriff vom
22. Oktober 2024 erwähnt werde. Der Beschwerdegegner habe sich
demgegenüber präzise und klar zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äussern
können. Seine Erklärungen hinsichtlich des Treffens mit der Familie der Beschwerdeführerin
sowie des am Wohnort der Beschwerdeführerin parkierten Autos der Marke U seien
jedenfalls nachvollziehbar und logisch. Als erwiesen gelte sodann, dass die
Parteien zwischen dem 21. Mai und dem 8. September 2024 diverse Male
gemeinsam im Ausland geweilt hätten, was im Widerspruch zur Aussage der
Beschwerdeführerin stehe, wonach die Beziehung im Mai 2024 für sie beendet
gewesen sei und sie versucht habe, Abstand vom Beschwerdegegner zu gewinnen.
Schliesslich bekräftige auch eine Aktennotiz von Rechtsanwalt M vom
23. Oktober 2024, dass der Beschwerdegegner an jenem Tag nur sein Auto der
Marke U aus der Tiefgarage am Wohnort der Beschwerdeführerin habe entfernen
wollen.
Es erscheine zwar durchaus möglich, dass der
Beschwerdegegner die Trennung zunächst nicht habe einsehen wollen und weiterhin
den Kontakt zur Beschwerdeführerin gesucht habe. Ebenso sei denkbar und bis zu
einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin angesichts der
Eskalation der Situation, namentlich des Treffens mit ihrer Familie und dem
Aufsuchen ihres Wohnorts durch den Beschwerdegegner, in Angst versetzt worden
sei. Die Kontaktversuche des Beschwerdegegners erreichten indes bis dato nicht
die nötige Intensität für die Annahme eines Stalking-Verhaltens im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes. Die Beauftragung eines privaten Sicherheitsdienstes
erscheine deshalb als "klare Überreaktion".
Selbst wenn das Verhalten des Beschwerdegegners im
September und Oktober 2024 als Stalking zu qualifizieren wäre, wäre ein
Fortbestand der Gefährdung unglaubhaft, nachdem der Beschwerdegegner anlässlich
seiner Anhörung dezidiert und glaubhaft angegeben habe, die Beziehung zur
Beschwerdeführerin sei nun auch aus seiner Sicht beendet, und er wolle künftig
keinen Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin haben. Das Gesuch um Verlängerung
der Schutzmassnahmen sei deshalb in Aufhebung des Urteils vom 1. November
2024 abzuweisen. Dem Beschwerdegegner sei aber "trotz Ablauf des
Kontaktverbots" zu empfehlen, in der nächsten Zeit nicht mehr persönlich
mit der Beschwerdeführerin in Kontakt zu treten.
4.
4.1 Die
Erwägungen der Vorinstanz sind widersprüchlich, und ihr Entscheid ist nicht
nachvollziehbar. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht und sich aus
dem oben E. 3.7 Ausgeführten ergibt, hat sie (auch) im Rahmen der
vorinstanzlichen Anhörung das Verhalten des Beschwerdegegners bzw. die
Geschehnisse, aufgrund welcher sie (die Verlängerung von)
Gewaltschutzmassnahmen verlangte, konkret und hinreichend detailliert geschildert.
Auch sind keine wesentlichen Ungereimtheiten oder Widersprüche zu ihren
Schilderungen gegenüber der Mitbeteiligten oder denjenigen im
Verlängerungsgesuch vom 30. Oktober 2024 auszumachen (vgl. oben E. 3.2
und E. 3.4). Vielmehr erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin im
Lauf des Gewaltschutzverfahrens konsistent und nachvollziehbar. Dass sie etwa
gegenüber der Mitbeteiligten nicht erwähnte, an welchem Tag der
Beschwerdegegner ihr damit gedroht haben solle, ihrem Hund etwas anzutun, vermag
daran entgegen der Vorinstanz nichts zu ändern, nachdem die Beschwerdeführerin
danach gar nicht gefragt wurde. Auch wurden ihr seitens der Vorinstanz etwa zum
Vorfall vom 22. Oktober 2024 in der Tiefgarage des Hotels K keine
konkreten Fragen gestellt.
4.2 Die
Beschwerdeführerin rügt sodann zu Recht, dass die Vorinstanz andere
Beweismittel wie namentlich die in den Akten liegenden Auszüge der SMS- bzw.
WhatsApp-Nachrichten ab August 2024 unberücksichtigt lässt. Diese zeigen in der
Tat auf, dass der Beschwerdegegner den von der Beschwerdeführerin wiederholt
geäusserten Wunsch nach einem Kontaktabbruch ignorierte und persistierend sowie
teilweise in bedrohlichem Ton weiteren Kontakt einforderte. Auch weist die
Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Nachrichten des
Beschwerdegegners nahelegen, dass er versuchte, ihren Aufenthaltsort ausfindig
zu machen, sie aufdringlich aufforderte, ihm diesen mitzuteilen, und ihr
nachstellte. Daran vermögen die vom Beschwerdegegner beigebrachten
(angeblichen) Chat-Verläufe nichts zu ändern. Vielmehr geht aus diesen etwa
hervor, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner am 11. Oktober
2024 aufforderte, ihr "endlich bitte [den] Kontakt bei Y" zu
schicken, damit jemand sein Auto abholen könne. Der Beschwerdegegner schrieb
der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2024: "Wie soll ich das Auto
aus der Garage holen,ohne Nummernschilder ?" Und am 20. Oktober 2024:
"Wo sind meine Nummernschilder?", worauf die Beschwerdeführerin
antwortete: "Du hast im Mai nach deinen Nummernschildern gefragt und ich
habe sie dir gegeben. Du sagtest, Du bräuchtest sie für dein Auto der Marke V
(den Du mich dann gebeten hast zu kaufen) […] Wie ich Dir schon geschrieben
habe, haben die Jungs der Garage X dein Auto in die Tiefgarage des Wohnhauses N
gebracht denn natürlich kann niemand ein Auto ohne Nummernschilder
fahren." Der Beschwerdegegner wusste mithin vor dem 23. Oktober 2024,
dass das in der Tiefgarage des Wohnhauses N parkierte Auto nicht über
Nummernschilder verfügte. Ebenso hatte ihm die Beschwerdeführerin bereits
mitgeteilt, dass sie die Nummernschilder nicht habe. Es erscheint daher nicht
glaubhaft, dass er am 23. Oktober 2024 die Tiefgarage nur aufgesucht haben
will, um sein Auto abzuholen, wie er dies im Rahmen seiner Einsprache und auch
in der vorinstanzlichen Befragung (zunächst) geltend machte. Soweit er – auf
entsprechende Rückfrage – ausführte, er habe nur schauen wollen, ob sich der
Fahrzeugausweis im Auto befinde, und die Beschwerdeführerin bloss nach den
Nummern fragen wollen, erscheint dies als blosse Schutzbehauptung.
4.3 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin gelang und gelingt, glaubhaft
zu machen, dass der Beschwerdegegner ihren wiederholt geäusserten Wunsch nach
einer Trennung bzw. einem Kontaktabbruch nicht respektierte, sie telefonisch
und mittels Textnachrichten kontaktierte bzw. zu Kontakt drängte,
Nachforschungen über ihren Aufenthalts- bzw. Wohnort anstellte, was er denn im
Rahmen der vorinstanzlichen Befragung auch einräumte, Anfang Oktober 2024 ihren
Arbeitsort aufsuchte und dort zumindest vehement nach ihr verlangte, am
22. Oktober 2024 mittelbar über ihre Familie (unerwünschten) Kontakt zu
ihr herstellte und sich schliesslich am 23. Oktober 2024 zu ihrer
Wohnliegenschaft begab, wo es ihm gelang, sich Zutritt zu einem (privaten)
Parkgeschoss zu verschaffen, von welchem aus es möglich war, zu den Wohnetagen
zu gelangen. Mit diesen Verhaltensweisen hat der Beschwerdegegner die Schwelle,
ab welcher Trennungsstalking bzw. eine Gefährdung im Sinn des § 2 Abs. 1
lit. b GSG zu bejahen ist, klar überschritten (oben E. 2.1 Abs. 2).
Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erscheint angesichts
der Eskalation der Situation – namentlich der mittelbaren Kontaktaufnahme
über die Familie der Beschwerdeführerin sowie des Aufsuchens ihrer
Wohnliegenschaft – nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin ängstigte.
Auch sind ihre Vorbringen, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners sie
psychisch stark belaste und ihr den Schlaf raube, weshalb sie einen privaten
Sicherheitsdienst zu ihrem Schutz beauftragt habe, als glaubhaft einzustufen.
Noch am 23. Oktober 2024 gab der Beschwerdegegner sodann gegenüber der
Mitbeteiligten an, aus seiner Sicht unterhielten die Parteien eine Beziehung.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung reichen seine Beteuerungen anlässlich der
vorinstanzlichen Anhörung, wonach er nunmehr nichts mehr mit der
Beschwerdeführerin zu tun haben wolle, "sie persönlich weder anrufen noch
sie anschreiben oder besuchen" oder sonst wie Kontakt zu ihr suchen werde,
entgegen der Vorinstanz nicht aus, um einen Fortbestand der Gefährdungssituation
als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Eine fortbestehende Gefährdungssituation
ist vielmehr glaubhaft gemacht. Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdeführerin – wie sie im Übrigen stets einräumte – sich auch nach
Mai 2024 auf Kontakte mit dem Beschwerdegegner eingelassen oder sich von
diesem einen luxuriösen Lebensstil finanzieren lassen haben mag; aus den
entsprechenden finanziellen Zuwendungen erwächst dem Beschwerdegegner kein
Kontaktanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz, indem sie eine
fortbestehende Gefährdungssituation als unglaubhaft einstufte und das Ersuchen
der Beschwerdeführerin um Verlängerung der polizeilich angeordneten
Schutzmassnahmen abwies, ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt. Die
Gewaltschutzmassnahmen sind demzufolge zu verlängern.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin beantragte und beantragt die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate.
5.2 Gegen das
Betretverbot am Arbeitsort der Beschwerdeführerin, dessen grundsätzliche
Berechtigung sich ebenso wie jene des Betretverbots am Wohnort aus der
fortbestehenden Gefährdungssituation ergibt (VGr, 28. September 2023,
VB.2023.00486, E. 4.5 mit Hinweis auf VGr, 15. Mai 2023,
VB.2023.00132, E. 4.2.1), brachte der Beschwerdegegner im Rahmen seiner
Einsprache vom 11. November 2024 vor, die Beschwerdeführerin sei nur als
"Freelancerin" für die Firma I tätig und habe keinen Grund, sich in
der Zürcher Innenstadt aufzuhalten. Wenn überhaupt, würde sie sich höchstens
"während der Arbeitszeiten" dort aufhalten. Die Beschwerdeführerin
gab gegenüber der Vorinstanz an, sie arbeite für die Firma I meistens "vor
Ort", könne aber auch von zuhause aus oder in der privaten Suite oberhalb
des Geschäfts an der J-Strasse, in München, Genf oder überall, wo die
Firma I Läden habe, arbeiten. Jetzt sei sie in Zürich und arbeite für die
Region. Sie sei entweder im Laden oder arbeite in der Suite oder in ihrer
Wohnung. Die Vorbereitungen könne sie von zuhause aus oder per E-Mail machen,
wenn sie aber Kunden treffe, müsse sie physisch anwesend sein. Mit anderen
Worten sucht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Arbeitstätigkeit
regelmässig das Geschäft oder die Suite der Firma I an der J-Strasse auf
und muss sie dies – mutmasslich auch kurzfristig – tun können, um Termine mit
Kundinnen und Kunden wahrzunehmen. Der Beschwerdegegner macht im vorliegenden
Verfahren somit zu Recht nicht mehr geltend, dass sich die Beschwerdeführerin
im Rayon betreffend ihren Arbeitsort gar nicht aufhalten müsse.
Der Beschwerdegegner liess sodann vor der Vorinstanz gegen
die Betretverbote weitgehend unsubstanziiert ausführen, er werde davon
"tangiert". Einerseits habe er immer noch eine Wohnung an der
E-Strasse. Diese liege zwar ausserhalb der Rayons, aber um dorthin zu gelangen,
müsse er "komische Umwege" fahren. Damit könne er jedoch noch
einigermassen leben. Er habe aber auch Bank- und Geschäftstermine, insbesondere
bei seinen verschiedenen Beratern bei den verschiedenen Banken. Diese hätten
ihren Hauptsitz am Paradeplatz.
Jedenfalls die Geschäftsräumlichkeiten der grossen Banken
am Paradeplatz (UBS und vormalige CS) befinden sich ausserhalb der
streitbetroffenen Rayons. Abgesehen davon, dass der Beschwerdegegner, welcher
im Übrigen zwar soweit ersichtlich in Zürich an der E-Strasse 01 über eine
Wohnung verfügt, indes seinen Wohnsitz in H hat, nicht hinreichend konkret
ausführte, bei welchen (anderen) Banken er Beratungs- bzw. Geschäftstermine
habe, ist nicht ersichtlich, weshalb er seine Bankberater und/oder allfällige
Geschäftspartner nicht ausserhalb des bzw. der Rayons treffen könnte. Nämliches
gilt für seinen im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörung erhobenen Einwand gegen
das Betretverbot am Wohnort der Beschwerdeführerin, wonach ein guter Freund von
ihm im Wohnhaus N wohne. Diesen Freund kann der Beschwerdegegner im Übrigen
mutmasslich schon deshalb nicht in dessen Wohnung besuchen, weil die
Eigentümerin der Liegenschaft am 8. November 2024 ein unbefristetes
Hausverbot gegen ihn aussprach.
5.3 Schliesslich
hindern die Schutzmassnahmen, namentlich auch das Kontaktverbot gegenüber der
Beschwerdeführerin, den Beschwerdegegner nicht daran, im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Eigentums- und Vermögensdelikten strafrechtliche Schritte
gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten.
5.4 In
Anbetracht aller Umstände, namentlich der zunehmenden Eskalation der Situation
in den letzten Wochen vor Erlass der polizeilichen Schutzmassnahmen sowie der
vom Beschwerdegegner jedenfalls noch im Rahmen der polizeilichen Befragung
gezeigten Uneinsichtigkeit bzw. seiner zumindest bis dahin fehlenden Akzeptanz
des Kontaktabbruchs durch die Beschwerdeführerin und dem daraus resultierenden
Schutz- und Erholungsbedürfnis der Beschwerdeführerin, rechtfertigt es sich,
die Schutzmassnahmen wie beantragt, das heisst im unveränderten Schutzumfang,
um drei Monate bzw. bis zum 6. Februar 2025 zu verlängern.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Das
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November 2024 ist aufzuheben,
und die von der Mitbeteiligten mit Verfügung vom 23. Oktober 2024
angeordneten Massnahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin sind bis zum
6. Februar 2025 zu verlängern.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG). Er ist zudem zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche sowie das verwaltungsgerichtliche
Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; § 12
Abs. 2 GSG). Für das vorinstanzliche Verfahren ist mit Bezug auf die Höhe
der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass das Zwangsmassnahmengericht am
Bezirksgericht Zürich bereits im Rahmen der vorläufigen Verlängerung der
Schutzmassnahmen bzw. mit Urteil vom 1. November 2024 eine
Parteientschädigung von Fr. 1'600.- (inklusive Mehrwertsteuer) als
angemessen erachtete. Unter Berücksichtigung der im Rahmen des definitiven
Entscheids erfolgten, gut zweistündigen Anhörung der Beschwerdeführerin ist
dieser Betrag angemessen zu erhöhen und für das gesamte vorinstanzliche
Verfahren auf Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für das
Beschwerdeverfahren erscheint unter Berücksichtigung der
verwaltungsgerichtlichen Praxis in Gewaltschutzverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen.
Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 19. November
2024 wird aufgehoben. Die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom 23. Oktober
2024 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen werden bis zum 6. Februar 2025
verlängert.
Demnach bleibt es dem Beschwerdegegner bis zum
6. Februar 2025 untersagt, mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise
Kontakt aufzunehmen oder durch Dritte aufnehmen zu lassen. Ferner bleibt ihm
untersagt, die Gebiete gemäss den Planbeilagen der Mitbeteiligten vom
23. Oktober 2024 um den Wohn- und Arbeitsort der Beschwerdeführerin zu
betreten.
Für
den Fall eines Verstosses gegen die genannten Schutzmassnahmen wird der
Beschwerdegegner auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB aufmerksam
gemacht, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde
oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses
Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 230.-- Zustellkosten,
Fr. 1'430.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zuzüglich
Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Zürich.