{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00713_2024-12-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224599&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ebf94d49dfaf25f261c989f35129c47d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00713"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00713"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00713"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00713"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des \u00a7 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielf\u00e4ltige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Bel\u00e4stigen, ein Herumtreiben in der N\u00e4he der gef\u00e4hrdeten Person oder unerw\u00fcnschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. h\u00e4usliche Gewalt einzustufen sind, liegt verh\u00e4ltnism\u00e4ssig tief und ist namentlich bereits bei \"weichem Stalking\" \u00fcberschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische N\u00e4he des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedr\u00e4ngen. Es gen\u00fcgt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeintr\u00e4chtigung der Handlungsfreiheit der gef\u00e4hrdeten Person bzw. deren psychischer Integrit\u00e4t einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Sch\u00e4digung des Opfers kommt (E. 2.1 Abs. 2). Vorliegend hat die gef\u00e4hrdete Person glaubhaft gemacht, dass der Gef\u00e4hrder ihren wiederholt ge\u00e4usserten Wunsch nach einer Trennung bzw. einem Kontaktabbruch nicht respektierte, sie telefonisch und mittels Textnachrichten kontaktierte, Nachforschungen \u00fcber ihren Wohn- bzw. Aufenthaltsort anstellte, ihren Arbeitsort aufsuchte und dort zumindest vehement nach ihr verlangte, mittelbar \u00fcber ihre Familie (unerw\u00fcnschten) Kontakt zu ihr herstellte und sich schliesslich zu ihrer Wohnliegenschaft begab, wo er sich Zutritt zu einem privaten Parkgeschoss verschaffte, von welchem aus er h\u00e4tte zu den Wohnetagen gelangen k\u00f6nnen. Dass die gef\u00e4hrdete Person durch diese Verhaltensweisen ver\u00e4ngstigt und belastet wurde, ist nachvollziehbar. Dass der Gef\u00e4hrder gegen\u00fcber der Vorinstanz (erstmals) angab, er wolle nun auch nichts mehr mit der gef\u00e4hrdeten Person zu tun haben und respektiere deren Trennungswunsch, l\u00e4sst den Fortbestand einer Gef\u00e4hrdungssituation nicht als unglaubhaft erscheinen (zum Ganzen E. 3 f.). Gutheissung und Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:13", "Checksum": "310045e6bb96cf28bfab246fb3dd721e"}