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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00715
Urteil
der Einzelrichterin
vom 23. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
Beschwerdegegnerin,
und
Bedrohungsmanagement
der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni
2006 (GSG, LS 351) ordnete die Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom
22. Oktober 2024 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein
Rayonverbot betreffend den Wohnort von B in Zürich an. Zudem verbot die
Stadtpolizei A für dieselbe Dauer, mit B in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen. Die Stadtpolizei begründete dies damit, dass A B stalke.
II.
A. Mit
Eingabe vom 23. Oktober 2024 und Ergänzung vom 26. Oktober 2024
ersuchte A das Bezirksgericht Zürich (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche
Beurteilung bzw. Aufhebung der Verfügung vom 22. Oktober 2024 – jedenfalls
in Bezug auf das angeordnete Rayonverbot. Das Bezirksgericht eröffnete
daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS240202-L. B ihrerseits
ersuchte das Bezirksgericht mit Eingabe vom 29. Oktober 2024 um
Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. In der Folge eröffnete das
Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS240207-L. Mit
Verfügung vom 31. Oktober 2024 vereinigte das Zwangsmassnahmengericht die
beiden Verfahren und führte diese unter der Geschäftsnummer GS240202-L weiter.
Mit Urteil vom 1. November 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht das
Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab und verlängerte diese vorläufig –
mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 5. Februar 2025.
Gerichtskosten erhob es keine, Umtriebsentschädigungen sprach es nicht zu.
B. Gegen
das Urteil vom 1. November 2024 erhob A mit Eingabe vom 6. November
2024 Einsprache und beantragte die Aufhebung des Rayonverbots. Daraufhin hörte der
Zwangsmassnahmenrichter A am 14. November 2024 persönlich an; B folgte der
Vorladung nicht. Mit Urteil vom 15. November 2024 wies der
Zwangsmassnahmenrichter das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab (Verfügung Dispositivziffer 1). Ebenso wies er das Gesuch
von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab (Erkenntnis Dispositivziffer 1)
und verlängerte diese definitiv bis 5. Februar 2025 (Erkenntnis
Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter
A (Erkenntnis Dispositivziffer 5), Parteientschädigungen sprach er keine
zu (Erkenntnis Dispositivziffer 6).
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 24. November 2024 (Poststempel vom
25. November 2024) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
des Urteils vom 15. November 2024 insoweit, als damit das Rayonverbot
verlängert, ihm die Verfahrenskosten auferlegt und sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen worden waren. Daneben ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Beschwerdeverfahren.
B. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 27. November 2024 darauf, zur
Beschwerde Stellung zu nehmen. Die Stadtpolizei beantragte mit Eingabe vom
28. November 2024 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. B liess sich
nicht vernehmen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 29. November 2024 setzte das Verwaltungsgericht A
eine Frist von fünf Tagen an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen und zu belegen. Dieser Aufforderung kam A mit Eingabe vom
14. Dezember 2024 (Poststempel vom 15. Dezember 2024) fristgemäss
nach. Gleichzeitig nahm er zu den Beschwerdevernehmlassungen Stellung und
ersuchte er um "amtliche Vertretung (Pflichtverteidiger:in)". Weitere
Eingaben erfolgten nicht.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 11a
Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Einzelrichterin,
zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]
und § 38b Abs. 2 VRG).
1.2 Die vom
Beschwerdeführer verfassten Eingaben sind ohne Weiteres rechtsgenügend. Auch
sonst gibt es keine Hinweise dafür, dass er nicht in der Lage (gewesen) wäre,
selbständig eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Das Verwaltungsgericht
brauchte deshalb insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden (vgl. Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 114).
Im Übrigen existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw.
Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren – anders als im Strafverfahren –
nicht. Das vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2024
gestellte Gesuch um "amtliche Vertretung (Pflichtverteidiger:in)" ist
folglich abzuweisen.
1.3 Streitgegenstand
bildet vorliegend die Rechtmässigkeit der Verlängerung des von der Stadtpolizei
angeordneten Rayonverbots. An der Aufhebung des Kontaktverbots (bzw. an der
Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin) hat der Beschwerdeführer gemäss eigenem
Bekunden kein Interesse, weshalb dessen Verlängerung nicht zu prüfen ist.
2.
2.1 Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Stalking gemäss § 2 Abs. 2
GSG liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen
oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden
Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu
betreten, und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in
irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c
GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende
Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1
GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht
entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1
GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich
die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene
der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den
Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3
Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10
Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3
GSG).
2.3 Unter
den Begriff des Stalkings fallen Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und
Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen
eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch,
dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination
zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und
physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark
beeinträchtigen. Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe.
Aber auch andere Verhaltensweisen wie ein Herumtreiben in der Nähe, die
Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld sind verbreitet.
Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest
ein beklemmendes Gefühl auszulösen (VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.3,
mit Hinweisen). Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als
Stalking einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich
bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende
Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar
zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer
Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren
psychischer Integrität einhergeht; die Gewaltschutzmassnahmen sollen greifen,
bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (VGr, 2. Mai 2024,
VB.2024.00188, E. 2.4, mit Hinweisen).
2.4 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von
Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen
Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen,
während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum
anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt
(vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer
Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine
gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch
ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren
(statt vieler VGr, 10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.4).
3.
3.1 Der
Zwangsmassnahmenrichter erwog im Urteil vom 15. November 2024, die
Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer per E-Mail mehrfach
unmissverständlich mitgeteilt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wünsche.
Gleichwohl habe sie der Beschwerdeführer bis Anfang August 2024 per E-Mail
kontaktiert. Ab Anfang August 2024 bis zu einer zufälligen Begegnung am 14.
bzw. 21. Oktober 2024 habe es gemäss den Parteien keinen Kontakt gegeben.
Nach dieser Begegnung im Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
erneut mit E-Mails "bombardiert", in welchen er von ihr in zunehmend
aggressiver Weise Rechenschaft über die bei der Begegnung Mitte Oktober 2024
unterbliebene Begrüssung ihrerseits gefordert habe. Im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung sei ohne Weiteres glaubhaft, dass die E-Mails bei der
Beschwerdegegnerin ein unsicheres und ungutes Gefühl verursacht und sie in
ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt hätten, da sie habe befürchten müssen,
dass der Beschwerdeführer gegen ihren mehrfach unmissverständlich geäusserten
Willen ein Gespräch von Angesicht zu Angesicht habe erzwingen wollen. Somit sei
das Verhalten des Beschwerdeführers bereits gestützt auf die E-Mails als
Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes zu qualifizieren; ein
strafrechtliches Verhalten sei hierfür nicht vorausgesetzt (E. 7).
3.2 Was den
Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin betreffe, mache der
Beschwerdeführer zwar geltend, er wolle die Beschwerdegegnerin nicht mehr
sehen. Dies überzeuge angesichts seines bisher gezeigten Verhaltens jedoch
nicht, zumal er auch noch in seiner Einsprache heftige Emotionen im
Zusammenhang mit der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck bringe und solche ebenso
bei der Aushändigung der Verfügung vom 22. Oktober 2024 gezeigt habe,
indem er gemäss dem Wahrnehmungsbericht eines Polizisten mit voller Kraft gegen
die Briefkastenanlage geschlagen und sein Auftreten kampfeslustig und
gewaltbereit gewirkt habe, weshalb sein Gewaltpotenzial als gross eingeschätzt
worden sei. Es sei daher glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdegegnerin weiterhin vor Begegnungen mit dem Beschwerdeführer fürchte (E. 8).
3.3 Nach dem
Gesagten erweise sich die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots zugunsten
der Beschwerdegegnerin als notwendig. Die Verlängerung sei auch
verhältnismässig, da die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
insbesondere durch die Aufrechterhaltung des Rayonverbots um den Wohnort der
Beschwerdegegnerin nicht wesentlich eingeschränkt werde. So betreffe das
Rayonverbot den Stadtteil C, der Beschwerdeführer wohne hingegen im Stadtteil D
und könne den Stadtteil C ohne Weiteres über das Gebiet E umgehen. Demgemäss
sei die Einsprache des Beschwerdeführers abzuweisen und seien die
Schutzmassnahmen um drei Monate zu verlängern (E. 9).
3.4 Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei zufolge der
klaren Sach- und Rechtslage und der damit einhergehenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner
Begehren abzuweisen (E. 10.3).
4.
4.1 In Bezug
auf die Anordnung und Verlängerung der Schutzmassnahmen bringt der
Beschwerdeführer nichts vor, was die Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters,
auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG
grundsätzlich verwiesen werden kann, infrage stellen würde.
Wenn der Beschwerdeführer
zunächst ausführt, der Zwangsmassnahmenrichter sei – namentlich bei der
Anhörung vom 14. November 2024 – "unfair" und voreingenommen
gewesen, so vermag er sich nicht auf mehr als bloss ein Gefühl seinerseits zu
berufen. Dem Protokoll der Anhörung und auch den übrigen Akten kann demgegenüber
nichts entnommen werden, was den Vorwurf des Beschwerdeführers stützen würde.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die
Beschwerdegegnerin habe weitgehend falsche Aussagen gemacht. Er habe ihr nicht
nachgestellt, vielmehr hätten sie sich jeweils nur zufällig getroffen, zumal
sie ja auch im gleichen Quartier wohnten. Er habe die Beschwerdegegnerin zu
nichts genötigt und sie insbesondere auch nicht als "Schlampe"
bezeichnet. Die Beschwerdegegnerin habe "Spielchen" mit ihm gespielt,
widersprüchlich kommuniziert, Interesse ihm gegenüber suggeriert und nie klar
gesagt, dass sie keinen Kontakt mehr mit ihm wolle. Sie wolle ihn mit ihren
Anschuldigungen demütigen und ihn in ein falsches Licht rücken. Entgegen dem
Beschwerdeführer erscheinen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin bei der
Polizei am 30. Oktober 2024 und in ihrem Verlängerungsgesuch vom
29. Oktober 2024 jedoch durchaus glaubhaft. Vorliegend und für die
berechtigte Annahme von Stalking von grosser Bedeutung sind sodann die
zahlreichen, in den Akten liegenden und vom Zwangsmassnahmenrichter im Urteil
vom 15. November 2024 sowie von der Stadtpolizei in der Vernehmlassung vom
28. November 2024 zitierten E-Mails des Beschwerdeführers an die
Beschwerdegegnerin, womit er sie wiederholt zu einem persönlichen Gespräch bzw.
Treffen zu drängen versuchte. Mehreren E-Mails der Beschwerdegegnerin an den
Beschwerdeführer kann demgegenüber – unmissverständlich, wie der
Zwangsmassnahmenrichter zu Recht festhielt – entnommen werden, dass sie daran
nicht interessiert ist und keinen weiteren Kontakt mehr will. Gegenteiliges
beruht auf einem rein subjektiven Eindruck des Beschwerdeführers, dessen
Insistieren im Übrigen nur so verstanden werden kann, dass er geradezu einen
Anspruch auf Kontakt bzw. Aussprache mit der Beschwerdegegnerin zu haben
glaubt. Ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor ihren jeweiligen
persönlichen Kontakten tatsächlich "auflauerte" oder ob er sie als
"Schlampe" bezeichnete, ist vor diesem Hintergrund nicht von Belang.
Ebenso wenig mass-geblich ist, ob vom Beschwerdeführer eine "Gefahr"
im Sinn einer physischen Gefährdung für die Beschwerdegegnerin ausgeht, genügt
für die Annahme von Stalking doch eine Gefährdung der psychischen Integrität
der betroffenen Person (vorn E. 2.2), welche die Beschwerdegegnerin ohne
Weiteres glaubhaft machte. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die
Beschwerdegegnerin ein Interesse daran haben sollte, den Beschwerdeführer in
ein falsches Licht zu rücken und zu demütigen oder überhaupt falsche Angaben zu
machen. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich einwendet, vor der Begegnung im
Oktober 2024 habe er während drei Monaten keinen Kontakt mehr mit der
Beschwerdegegnerin gehabt und ihr auch keine E-Mails geschrieben, so trifft
dies zwar auch gemäss der Beschwerdegegnerin zu. Angesichts der Vorgeschichte
im Juni/Juli 2024 und da es sich dabei um einen relativ kurzen Zeitraum
handelt, hat dies aber nicht zur Folge, dass sein Verhalten nicht (mehr) als
Stalking qualifiziert werden könnte.
Hinsichtlich des streitgegenständlichen Rayonverbots ist
festzuhalten, dass der gewählte Perimeter, der um den Wohnort der
Beschwerdegegnerin gezogen ist, nicht als unverhältnismässig gross bezeichnet
werden kann und den Beschwerdeführer in seinem Alltag nicht unzumutbar
einschränkt. Namentlich kann der Beschwerdeführer den Bahnhof F ohne grösseren
Umweg – via G-Strasse – erreichen. Zwar mag ihm der Zugang zu
"seiner" Postfiliale und Bio-Abfallstelle sowie der Besuch gewisser
Läden und Bars im Stadtteil D – vorübergehend – verwehrt sein. Das Interesse
der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer an ihrem Wohnort und in dessen
unmittelbarer Umgebung nicht begegnen zu müssen, ist im Vergleich zu den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen indes höher zu werten. Nicht von
Bedeutung ist, dass (zufällige) Begegnungen der Parteien ausserhalb des Rayons
weiterhin möglich sein können, zumal der Beschwerdeführer dann das hier nicht
zu prüfende Kontaktverbot zu beachten hätte.
Was schliesslich die Dauer der Verlängerung des
Rayonverbots betrifft, so erscheint eine solche um drei Monate nicht als
rechtsverletzend (vgl. vorn E. 2.4), zeigen doch das vom Beschwerdeführer
– notabene nach der dreimonatigen Kontaktpause – im Oktober 2024 an den Tag
gelegte Verhalten und die verfassten E-Mails, dass er sich weiterhin gekränkt
fühlt und mit der Beschwerdegegnerin entgegen seinem Beteuern nicht
abgeschlossen hat, ihn die Angelegenheit vielmehr auch jetzt noch emotional
belastet. Der Fortbestand der Gefährdung ist damit durchaus glaubhaft.
4.2 Die
Beschwerde ist jedoch insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer rügt, der
Zwangsmassnahmenrichter habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
Unrecht abgewiesen, wobei vorab festzuhalten ist, dass mangels Vertretung
ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung infrage gekommen
wäre (vgl. auch vorn E. 1.2 und hinten E. 5.2).
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG
ist, wer die erforderlichen Verfahrens- bzw. Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Abzustellen ist auf das hypothetische
Verhalten einer vermögenden Partei: Die Aussichtslosigkeit ist zu bejahen, wenn
sich eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung gegen die Ergreifung eines Rechtsmittels entschliessen würde (Plüss, § 16 N. 46 f.).
Entgegen dem Zwangsmassnahmenrichter (vorn E. 3.4)
kann die Einsprache vom 6. November 2024 nicht als offensichtlich
aussichtslos in diesem Sinn bezeichnet werden, nachdem die Schutzmassnahmen
allein gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin angeordnet worden waren
und der Beschwerdeführer bis dahin weder vom Zwangsmassnahmenrichter noch von
der Polizei angehört worden war; gemäss eigenen Angaben wurde er erst am
13. November 2024 von der Polizei einvernommen. Unter diesen Umständen
bzw. zwecks persönlicher Darlegung des eigenen Standpunkts vor Gericht hätte
wohl auch eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, Einsprache erhoben.
Aufgrund der nunmehr im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen wäre
sodann auch von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen. Der
Zwangsmassnahmenrichter hätte dem Beschwerdeführer deshalb die unentgeltliche
Prozessführung gewähren müssen.
Dispositivziffer 1 der Verfügung und
Dispositivziffer 5 des Erkenntnisses des Urteils des Zwangsmassnahmenrichters
vom 15. November 2024 sind folglich insofern
abzuändern bzw. zu ergänzen, als das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und die Verfahrenskosten
unter Vorbehalt von § 16 Abs. 4 VRG (vgl. hinten E. 5.2)
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Ausgangsgemäss und da der
Beschwerdeführer lediglich in einem Nebenpunkt obsiegt, sind die Kosten des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu 4/5 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zu
1/5 sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal der Beschwerdeführerin als
gefährdeter Person keine Kosten auferlegt werden können (§ 12 Abs. 1
GSG, § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
5.2 Da der
Beschwerdeführer als mittellos angesehen werden kann und sich die Beschwerde nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos
erwies, auch wenn sie lediglich in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche
Prozessführung gutzuheissen ist, ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss die
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 2 VRG kann ihm
mangels Vertretung nicht gewährt werden (vgl. vorn E. 1.2). Die dem
Beschwerdeführer aufzuerlegenden Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer 1
der Verfügung und Dispositivziffer 5 des Erkenntnisses des Urteils des
Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2024 werden insofern abgeändert bzw. ergänzt, als das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wird und die
Verfahrenskosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von § 16 Abs. 4
VRG einstweilen auf die Gerichtskasse genommen werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'380.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/5 auf die
Gerichtskasse genommen. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von …;
b) die Mitbeteiligte, unter Beilage von …;
c) das Bezirksgericht Zürich.