{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00715_2024-12-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224597&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "47af017df7a6949d643befe7f38ca585"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00715"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00715"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00715"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00715"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Keine Bestellung einer amtlichen Vertretung bzw. \"Pflichtverteidigung\" f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer (E. 1.2). F\u00fcr die berechtigte Annahme von Stalking von grosser Bedeutung sind die zahlreichen E-Mails des Beschwerdef\u00fchrers an die Beschwerdegegnerin, womit er sie wiederholt zu einem pers\u00f6nlichen Gespr\u00e4ch bzw. Treffen zu dr\u00e4ngen versuchte. Mehreren E-Mails der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdef\u00fchrer kann demgegen\u00fcber unmissverst\u00e4ndlich entnommen werden, dass sie daran nicht interessiert ist und keinen weiteren Kontakt mehr will. Gegenteiliges beruht auf einem rein subjektiven Eindruck des Beschwerdef\u00fchrers. Nicht massgeblich ist, ob vom Beschwerdef\u00fchrer eine \"Gefahr\" im Sinn einer physischen Gef\u00e4hrdung ausgeht, gen\u00fcgt f\u00fcr die Annahme von Stalking doch eine Gef\u00e4hrdung der psychischen Integrit\u00e4t der betroffenen Person, welche die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres glaubhaft machte. Im \u00dcbrigen trifft zwar zu, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor der Begegnung im Oktober 2024 w\u00e4hrend drei Monaten keinen Kontakt mehr mit der Beschwerdegegnerin gehabt hatte. Angesichts der Vorgeschichte im Juni/Juli 2024 und da es sich dabei um einen relativ kurzen Zeitraum handelt, hat dies aber nicht zur Folge, dass sein Verhalten nicht (mehr) als Stalking qualifiziert werden k\u00f6nnte. Die Gr\u00f6sse des streitgegenst\u00e4ndlichen Rayonverbots und die Dauer der Verl\u00e4ngerung desselben sind sodann nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.2). Der Zwangsmassnahmenrichter h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung gew\u00e4hren m\u00fcssen, kann doch dessen Einsprache nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, nachdem die Schutzmassnahmen allein gest\u00fctzt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin angeordnet worden waren und der Beschwerdef\u00fchrer bis dahin weder vom Zwangsmassnahmenrichter noch von der Polizei angeh\u00f6rt worden war (E. 4.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:10", "Checksum": "b1e4c166fe9d1cd88c9822a63f1c33d9"}