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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00717
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. November 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
A,
Beschwerdeführer,
gegen
RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verletzung von Berufs- und Standespflichten,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Entscheid vom
24. September 2024 wies das Standesgericht des Zürcher Anwaltsverbandes
(ZAV) die von A gegen Rechtsanwalt B erhobene Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte es A
(Dispositivziffern 2–4), eine Parteientschädigung sprach es nicht zu
(Dispositivziffer 5). Schliesslich hielt das Standesgericht fest, dass der
Entscheid endgültig sei (Dispositivziffer 6).
II.
In der Folge gelangte A mit als "Einspruch"
bezeichneter Eingabe vom 25. November 2024 an das Verwaltungsgericht und
beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 24. September 2024.
Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes
wegen (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Das vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde vom 25. November
2024 offensichtlich nicht zuständig ist (vgl. § 38b Abs. 1
lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf
verzichtet werden, Akten einzuholen oder einen Schriftenwechsel durchzuführen
(§ 57 und § 58 VRG).
2.
Um gegen Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich vorzugehen,
stehen verschiedene Rechtswege offen. Zu denken ist an die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens bei der Aufsichtskommission (§§ 30 ff. des
kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG; LS 215.1];
Art. 17 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit
der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]), eines
Verfahrens vor dem Zivilgericht, beispielsweise betreffend allfällige Ansprüche
aus dem Auftragsverhältnis wie Schadenersatzforderungen, oder die Verfolgung
strafrechtlicher Schritte. Daneben besteht die Möglichkeit, ein
verbandsinternes Verfahren gemäss den Statuten des ZAV einzuleiten (zu finden
unter https://www.zav.ch/de/documents/pool/zav_statuten_und_reglemente_2018.pdf).
Im Zusammenhang mit der Verletzung von Berufs- und Standespflichten kommt
namentlich die Beschwerdeerhebung an das Standesgericht des ZAV gemäss
§ 16 f. der Statuten in Betracht, welchen Weg der Beschwerdeführer
einschlug. Beim Standesgericht handelt es sich indes um ein vereinsinternes
Disziplinargericht (vgl. § 2 der Statuten) und damit das Organ eines
Vereins im Sinn von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), dessen Entscheide sich nicht auf
dem verwaltungsrechtlichen Rechtsweg bzw. mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht anfechten lassen (vgl. Dispositivziffer 6 des
Entscheids vom 24. September 2024; ferner Walter Fellmann, Anwaltsrecht,
2. A., Bern 2017, N. 1111 f.). Mangels Zuständigkeit ist auf die
vorliegende Beschwerde somit nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
wobei mangels Vertretung ohnehin nur die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG infrage käme, ist aufgrund
der in der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts liegenden offensichtlichen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage (gewesen) wäre, selbständig eine
Rechtsvertretung zu mandatieren, gibt es keine, weshalb das Verwaltungsgericht
insofern nicht von Amtes wegen tätig zu werden brauchte (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 114). Eine Umtriebsentschädigung hat der
Beschwerdeführer nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden
Verfügungsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sofern die vorliegende
Angelegenheit insofern Verwaltungsrecht beschlagen sollte, als die Verletzung
anwaltlicher Berufspflichten im Raum steht, käme die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) infrage. Sofern der Angelegenheit
demgegenüber eine zivilrechtliche Streitigkeit zugrunde liegen sollte, was in
Bezug auf die vereinsrechtliche Komponente der vorliegenden Angelegenheit
zuträfe, stünde dagegen grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. BGG offen. Beide Beschwerden wären innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;
b) das Standesgericht des Zürcher Anwaltsverbandes, unter Beilage von ...