{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00724_2025-09-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225302&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7bf0846ca2afbb332351fdbc266f6a71"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00724"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.09.2025  VB.2024.00724"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.09.2025  VB.2024.00724"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.09.2025  VB.2024.00724"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. [Die Aufsichtskommission des Kantons Z\u00fcrich \u00fcberwies die Verzeigung zust\u00e4ndigkeitshalber an die Aufsichtskommission des Kantons Tessin.] Der \u00dcberweisungsbeschluss ist anfechtbar (E. 1.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Adressatin des angefochtenen Beschlusses und hat Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA zu gew\u00e4rtigen, weshalb sie ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an der Beurteilung der Frage hat, welche Aufsichtsbeh\u00f6rde hierf\u00fcr \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist (E. 1.3). Die Aufsicht gem\u00e4ss Art. 14 BGFA bezieht sich nicht nur auf im kantonalen Anwaltsregister eingetragene, sondern auch auf ausserkantonal registrierte Personen und wird damit prim\u00e4r durch die Aufsichtsbeh\u00f6rde desjenigen Kantons durchgef\u00fchrt, in dem die Anw\u00e4ltin oder der Anwalt vor Gericht auftritt (E. 2.2). Es kann offengelassen werden, ob bereits der \"Schwerpunkt\" des verzeigten Verhaltens der Beschwerdef\u00fchrerin es rechtfertigen w\u00fcrde, das (gesamte) Disziplinarverfahren zust\u00e4ndigkeitshalber an den Kanton Tessin zu \u00fcberweisen. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die der Beschwerdef\u00fchrerin vorgeworfenen Berufsregelverletzungen einer eingehenderen Pr\u00fcfung unterzogen h\u00e4tte, obwohl sich diese zum Teil auch im Kanton Z\u00fcrich zugetragen haben sollen. Die Beschwerdegegnerin r\u00e4umte der Beschwerdef\u00fchrerin auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Verzeigungen ein, was nicht nur dem Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf rechtliches Geh\u00f6r Gen\u00fcge getan h\u00e4tte, sondern auch zur Feststellung des Sachverhalts h\u00e4tte beitragen k\u00f6nnen, der sich aufgrund der Verzeigungen nur schwer nachvollziehbar pr\u00e4sentiert. Mit Beschwerde nahm die Beschwerdef\u00fchrerin nun zwar zu den einzelnen Vorw\u00fcrfen des Verzeigers Stellung und legte sie den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, diese Ausf\u00fchrungen gleichsam anstelle der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich zu w\u00fcrdigen (E. 3.3). Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache zur weiteren Behandlung an dieBeschwerdegegnerin.\r\r\rAbweichende Meinung einer Minderheit der Kammer hinsichtlich der Legitimation der verzeigten beschwerdef\u00fchrenden Anw\u00e4ltin; auf die Beschwerde w\u00e4re nicht einzutreten gewesen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:36", "Checksum": "5c17255c83c3d23918a793eda54c0e6c"}