VB.2024.00728
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
B,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich
ergeben:
I.
Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni
2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom
17. November 2024 gegenüber B für die Dauer von 14 Tagen Rayonverbote
betreffend den Wohn- und den Arbeitsort von A in D bzw. E an. Zudem verbot die
Kantonspolizei B für dieselbe Dauer, mit A in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen.
II.
Mit Eingaben vom 22. November 2024 ersuchte A das
Bezirksgericht Bülach (Zwangsmassnahmengericht) einerseits um gerichtliche
Beurteilung der Verfügung vom 17. November 2024 sowie
"Verschärfung" der Schutzmassnahmen und andererseits um Verlängerung
der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 26. November 2024
wies der Haftrichter diese Gesuche ab (Dispositivziffer 1). Die
Verfahrenskosten von Fr. 300.- nahm er auf die Gerichtskasse
(Dispositivziffern 2 und 3).
III.
A. Daraufhin
gelangte A mit Beschwerde vom 2. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht
und beantragte neben anderem die Aufhebung der Verfügung vom 26. November
2024 und die Verlängerung der Schutzmassnahmen "auf Lebenszeit".
Weiter beantragte er, "dass dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukommt und
unverzüglich alle notwendigen Schutzmassnahmen für mich und meine Familie
angeordnet werden". Mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2024
eröffnete das Verwaltungsgericht den Schriftenwechsel und holte die Akten ein.
Der Haftrichter verzichtete mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 unter
Einreichung der Akten auf Stellungnahme. B, nunmehr anwaltlich vertreten,
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2024, die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Kantonspolizei liess
sich nicht zur Beschwerde vernehmen.
B. Am
11. Dezember 2024 ersuchte das Verwaltungsgericht das Bezirksgericht
Bülach telefonisch um (elektronische) Zustellung sämtlicher im
haftrichterlichen Verfahren elektronisch erhaltenen Akten, da sich diese nicht
(in ausgedruckter Form) im eingereichten Dossier befanden. Mit
Präsidialverfügung desselben Datums wies das Verwaltungsgericht das
(sinngemässe) Gesuch von A, die von der Kantonspolizei mit Verfügung vom
17. November 2024 angeordneten Schutzmassnahmen seien im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens anzuordnen, ab.
Gleichzeitig setzte es A und der Kantonspolizei Frist an, um sich zu den
Stellungnahmen zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Noch am selben Tag reichte
schliesslich das Bezirksgericht Bülach dem Verwaltungsgericht elektronisch die
verlangten Akten nach. Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in
Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich
dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG, LS 175.2]). Dem vorliegenden Fall kommt keine solche Bedeutung
zu, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2 Die
gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht
übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG; hinten E. 2.2). Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, das Verwaltungsgericht habe die Schutzmassnahmen
länger als drei Monate – nämlich "auf Lebenszeit" – zu verlängern,
ist insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3 Auf die
Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, als der Beschwerdeführer das
Verwaltungsgericht um Einleitung eines Strafverfahrens gegen den
Beschwerdegegner ersucht. Das Verwaltungsgericht ist hierfür nicht zuständig.
Auch besteht seitens des Verwaltungsgerichts kein Anlass, Anzeige zu erstatten,
zumal die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Beschwerdegegner mit
Strafbefehl vom 19. November 2024 wegen des Vorfalls vom 17. November
2024 (vgl. hinten E. 3.1) bereits der versuchten Nötigung schuldig sprach
und mit einer Geldstrafe bestrafte und aufgrund der Beschwerde kein
anderweitiger Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard
Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die
Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai
2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Dem Beschwerdeführer
bleibt es unbenommen, selbst bei den kompetenten Strafverfolgungsbehörden
(Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden.
1.4 Schliesslich
kommen dem Verwaltungsgericht auch
keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu. Soweit der Beschwerdeführer um
Einleitung eines Aufsichtsverfahrens bzw. Erlass aufsichtsrechtlicher
Massnahmen gegenüber der Polizei oder dem Bezirksgericht Bülach ersucht, ist das
Verwaltungsgericht hierfür folglich ebenso wenig zuständig (statt vieler VGr, 15. Februar 2024,
VB.2024.00034, E. 3.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72–74, 76 und 85).
2.
2.1 Gemäss
dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die
Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a)
oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2
Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer
aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall
sein. Stalking liegt nach § 2 Abs. 2 GSG vor, wenn jemand durch
mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner
Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird.
2.2 In Fällen
von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei der gefährdenden Person
untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
sowie mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form
Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b–c GSG). Die
Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende
Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Innert acht Tagen nach
Geltungsbeginn kann die gefährdete Person beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht entscheidet
innert vier Arbeitstagen über das Gesuch (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt
den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen
Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der
Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die
Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht
hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann
auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9
Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch
gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate
nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).
2.3 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation
machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat.
Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b
VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt
bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach
rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung
bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht
notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt
vieler VGr, 29. August 2024, VB.2024.00453, E. 2.4).
3.
3.1 Die
Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner am 17. November 2024 in D versucht habe, den
Beschwerdeführer durch Vorhalten einer Schusswaffe dazu zu bewegen, ihn zum
Inhaber der F AG zu führen. Als der Beschwerdeführer sich geweigert habe,
habe der Beschwerdegegner ihm die Schusswaffe mit dem Finger am Abzug an den
Kopf gehalten. Da sich der Beschwerdeführer immer noch geweigert habe, habe der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mehrmals in Richtung seines Fahrzeuges
gestossen und ihm verbal damit gedroht, ihn umzubringen. Nachdem der
Beschwerdeführer weiterhin nicht kooperiert habe, habe der Beschwerdegegner die
Örtlichkeit wieder verlassen (vgl. auch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 19. November 2024). Unter dem Titel
"Polizeiliche Feststellungen" hielt die Kantonspolizei sodann fest,
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bestehe "Keine
Beziehung (Drittperson mit Stalkingverhalten)" (Ziff. 1.7). Beim
Verhalten des Beschwerdegegners handle es sich einerseits um psychische Gewalt
("Drohung gegen die gefährdete Person" sowie "Stalking,
Wiederholtes Belästigen, Auflauern, Nachstellen"; Ziff. 5.2 und 5.5)
und andererseits um körperliche Gewalt (Ziff. 6). In ihrer Stellungnahme
zum Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers ergänzte die Kantonspolizei,
"die geschilderten Handlungen vor dem Vorfall erscheinen in der Gesamtheit
geeignet, um unter Stalkingverhalten gemäss Gewaltschutzgesetz erkannt zu
werden".
3.2 Der
Haftrichter erwog in der Verfügung vom 26. November 2024, nur die
gefährdende Person habe das Recht, eine gerichtliche Beurteilung der
polizeilichen Schutzmassnahmen gemäss § 5 GSG zu verlangen. Der
Beschwerdeführer sei jedoch nicht die gefährdende Person. Zwar könne das
Gericht auch im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens andere Schutzmassnahmen
anordnen. Dabei sei es aber an die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen gebunden.
Im Gewaltschutzverfahren habe das Zwangsmassnahmengericht keine Kompetenz,
andere – namentlich strafrechtliche – Massnahmen zu ergreifen; hierfür seien
die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Da die Schutzmassnahmen vorliegend
ohnehin nicht zu verlängern seien, erübrige sich eine eingehendere Prüfung, ob
"in der Verlängerung" andere Schutzmassnahmen anzuordnen wären (E. 5.1).
Da keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass zwischen den
Parteien eine (aufgelöste) familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehe,
sei die Verlängerung von Schutzmassnahmen nur dann möglich, wenn ein Fall von
Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG gegeben sei (E. 5.2).
Hintergrund der (wiederholten) Auseinandersetzungen zwischen
den Parteien sei im Wesentlichen eine (mutmassliche) Geldübergabe seitens der
Ehefrau des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer für die Übernahme eines
Geschäftslokals am 15. Januar 2024. Nachdem das Geschäft nicht zustande
gekommen sei und die Ehefrau des Beschwerdegegners den geleisteten Betrag nicht
zurückerhalten habe, sei es am 5. April 2024 in einem Café in Zürich zu
einer handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen (E. 5.3).
Dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am
17. November 2024 nun erneut wegen des (angeblich) fehlenden Geldes
aufgesucht habe, sei unbestritten. Um dem Beschwerdegegner ein stalkendes
Verhalten vorwerfen zu können, hätte er den Beschwerdeführer indes mehrfach
belästigen, ihm auflauern, nachstellen oder ihn bedrohen müssen; ein einzelner
Vorfall "dürfte schliesslich kaum" genügen, um den Beschwerdeführer
in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Dass es
"innert kürzerer Zeit" hierzu gekommen sei, sei nicht glaubhaft. So
habe der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme vom
17. November 2024 selbst ausgesagt, er habe seit dem Vorfall vom
5. April 2024 keinerlei Kontakt mehr mit dem Beschwerdegegner gehabt; er
habe ihn lediglich in einem Café gesehen. Mangels Stalkings bestehe damit für
die Verlängerung der Schutzmassnahmen keine Grundlage (E. 5.4).
Selbst wenn aber das Verhalten des Beschwerdegegners als
Stalking zu qualifizieren wäre, fehlte es am glaubhaften Fortbestand einer
Gefährdung. Auch wenn die "Sache um das Geld" anscheinend noch nicht
geklärt sei, weshalb der Beschwerdegegner versucht sein könnte, den
Beschwerdeführer diesbezüglich erneut zu bedrohen und zu belästigen, habe der
Beschwerdeführer gegenüber der Polizei doch unmissverständlich ausgesagt, der
Vorfall vom 17. November 2024 habe ihn nicht verängstigt. Wenn er in
seinen schriftlichen Gesuchen nun Gegenteiliges erkläre, sei dies wenig
glaubhaft (E. 5.5).
Nach dem Gesagten seien die Gesuche des Beschwerdeführers
mangels Stalkings sowie fehlenden Gefährdungsfortbestands abzuweisen (E. 6).
3.3 Der
Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was diese Erwägungen infrage
stellen würde. Wie der Haftrichter korrekt erwog, scheidet die
Tatbestandsvariante von § 2 Abs. 1 GSG mangels (aufgelöster)
familiärer oder partnerschaftlicher Beziehung zwischen den Parteien von
vornherein aus. Überdies liegt auch kein Fall von Stalking im Sinn von § 2
Abs. 2 GSG vor. Unter diesen Begriff fallen Verhaltensweisen wie
zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches
Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik
auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre
Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden (statt vieler VGr,
10. April 2024, VB.2024.00151, E. 2.3, mit Hinweisen). Auch wenn es
zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der für das Geschäftslokal
geleisteten Geldzahlung schon zu verschiedenen Vorfällen gekommen sein mag,
sagten doch sowohl der Beschwerdeführer am 17. November 2024 als auch der
Beschwerdegegner am 18. November 2024 im Rahmen ihrer polizeilichen
Einvernahmen aus, seit dem 5. April 2024 bis zu den Ereignissen am
17. November 2024 keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben; der
Beschwerdeführer will den Beschwerdegegner lediglich hin und wieder in einem
Lokal "gesehen" haben. Wenn der Haftrichter aufgrund dessen bzw. der
Kontaktlosigkeit von über einem halben Jahr zum Schluss gelangte, dass dem
Beschwerdegegner kein Stalking vorgeworfen werden kann, ist dies nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer legte denn auch weder in seinem
Verlängerungsgesuch noch mit Beschwerde substanziiert dar, dass, wann und in
welcher Form ihn der Beschwerdegegner seit dem 5. April 2024 bzw. vor dem
17. November 2024 belästigt oder bedroht haben soll. Damit fehlte und
fehlt es aber an der Grundlage für die Verlängerung der Schutzmassnahmen.
Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter ungeachtet dessen den
Fortbestand der Gefährdung nicht als glaubhaft erachtete, nachdem der
Beschwerdeführer noch am 17. November 2024 gegenüber der Polizei ausgesagt
hatte, das damalige Verhalten des Beschwerdegegners habe ihm keine Angst
gemacht. Wenn der Beschwerdeführer sowohl im Verlängerungsgesuch als auch mit
Beschwerde Gegenteiliges geltend macht, erscheint dies in der Tat nicht
glaubhaft.
Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass der Haftrichter unter den vorliegenden Umständen einen
definitiven Entscheid über das Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers
treffen konnte, ohne zuvor den Beschwerdeführer und/oder den Beschwerdegegner
anzuhören (vgl. § 9 Abs. 3 GSG und § 10 Abs. 2 GSG).
Einerseits war der Sachverhalt genügend erstellt, andererseits fiel der
Entscheid vollumfänglich zugunsten des Beschwerdegegners aus (VGr,
15. April 2024, VB.2024.00141 E. 4.2.3; 19. September
2024, VB.2024.00470, E. 6.4 [zur Publikation vorgesehen]).
3.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Gemäss § 12
Abs. 1 GSG, welcher auch im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche
Entscheide zur Anwendung gelangt, werden die Verfahrenskosten auf die
Staatskasse genommen, wenn ein Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss
§ 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten der
unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3
Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden. In Abweichung vom im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich geltenden Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) sind der
unterliegenden gefährdeten Person somit grundsätzlich keine Kosten
aufzuerlegen. Vorbehalten bleibt eine bös- oder mutwillige Prozessführung (VGr,
14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 5.1; 24. Januar 2023,
VB.2022.00764, E. 6.2, mit Hinweisen). Da kein Fall von bös- oder
mutwilliger Prozessführung vorliegt, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.2 Ausgangsgemäss ist der unterliegende
Beschwerdeführer zur Bezahlung einer angemessenen Parteientschädigung an den
Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 12 Abs. 2 GSG), wobei vorliegend
Fr. 300.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen. Der
Beschwerdeführer selbst hat keine Parteientschädigung beantragt und eine solche
stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligte;
c) das Bezirksgericht Bülach.