{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00728_2024-12-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224598&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd19e31db7dc9527864e0d02437155f0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00728"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00728"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00728"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.12.2024  VB.2024.00728"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverl\u00e4ngerung des Rayon- und Kontaktverbots.] Wie der Haftrichter korrekt erwog, scheidet die Tatbestandsvariante von \u00a7 2 Abs. 1 GSG mangels (aufgel\u00f6ster) famili\u00e4rer oder partnerschaftlicher Beziehung zwischen den Parteien von vornherein aus. \u00dcberdies liegt auch kein Fall von Stalking im Sinn von \u00a7 2 Abs. 2 GSG vor. Auch wenn es zwischen den Parteien schon zu verschiedenen Vorf\u00e4llen gekommen sein mag, sagten doch beide aus, seit dem 5. April 2024 bis zu den Ereignissen am 17. November 2024 keinerlei Kontakt mehr miteinander gehabt zu haben. Wenn der Haftrichter aufgrund dessen bzw. der Kontaktlosigkeit von \u00fcber einem halben Jahr zum Schluss gelangte, dass dem Beschwerdegegner kein Stalking vorgeworfen werden kann, ist dies nicht zu beanstanden. Der Beschwerdef\u00fchrer legte denn auch nicht substanziiert dar, dass, wann und in welcher Form ihn der Beschwerdegegner in diesem Zeitraum bel\u00e4stigt oder bedroht haben soll. Damit fehlte und fehlt es aber an der Grundlage f\u00fcr die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter ungeachtet dessen den Fortbestand der Gef\u00e4hrdung nicht als glaubhaft erachtete, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer noch am 17. November 2024 ausgesagt hatte, das damalige Verhalten des Beschwerdegegners habe ihm keine Angst gemacht (E. 3.3). Die Gerichtskosten sind gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 1 GSG auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:11", "Checksum": "c6a24b12853c15e09d629926438ca54e"}