{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00729_2025-01-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224649&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dd9d0a5103d26dd4ce8d48908261d160"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00729"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.01.2025  VB.2024.00729"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.01.2025  VB.2024.00729"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.01.2025  VB.2024.00729"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Ausschaffungshaft (GI240176-L) | Ausschaffungshaft w\u00e4hrend Asylverfahren; Voraussetzungen Vorbereitungshaft. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs dar, wenn der Anwalt bei der Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs und Aush\u00e4ndigung der Haftanordnung durch die \u2013 einen Zuf\u00fchrungsauftrag des Migrationsamtes ausf\u00fchrende \u2013 Kantonspolizei nicht beigezogen wird; jedenfalls gilt dies dann, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, vom Beschwerdef\u00fchrer nicht gefordert wird (E. 3).  Gem\u00e4ss Art. 42 AsylG darf sich jeder, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens im Land aufhalten; die Verpflichtung zur Ausreise entf\u00e4llt. Grunds\u00e4tzlich kommt in einem solchen Fall keine Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG in Frage, sondern es kann h\u00f6chstens eine Vorbereitungshaft nach Art. 75 AIG angeordnet werden, welche nicht die Sicherstellung des Vollzugs eines Weg- oder Ausweisungsentscheids bezweckt, sondern der Durchf\u00fchrung eines Wegweisungsverfahrens dient (E. 4.1.2). Der Beschwerdef\u00fchrer stellte fast neun Monate vor der Anordnung der Ausschaffungshaft \u2013 im Zusammenhang mit der inzwischen erfolgten Machtergreifung der Taliban \u2013 ein zweites Asylgesuch. Dieses Asylgesuch war im Zeitpunkt der Anordnung der Ausschaffungshaft zwar erstinstanzlich beurteilt, jedoch noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Damit konnte zum damaligen Zeitpunkt nur Vorbereitungshaft angeordnet werden. In der Folge sind die Voraussetzungen der Vorbereitungshaft zu pr\u00fcfen (E. 4.2.2). Der Vollzug der Wegweisung ist durchf\u00fchrbar (E. 4.4) und die Haft ist verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.5). Die Haft wird als Vorbereitungshaft bewilligt (E. 4.6). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:35", "Checksum": "85fd20dbd8471304f7f255940621e4ef"}