{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00730_2025-04-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224855&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1458d9bd3344a0c35c17371af32a7b54"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00730"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00730"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.04.2025  VB.2024.00730"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung des B\u00fcrgerrechts | [Der Beschwerdef\u00fchrer verlangt gest\u00fctzt auf seine Abstammung von einem F\u00fcrstengeschlecht, dem im Mittelalter ein \"ewiges und unverlierbares\" B\u00fcrgerrecht der Stadt und/oder des Standes Z\u00fcrich verliehen wurde, die Feststellung seines Schweizer B\u00fcrgerrechts.] Der Bund nahm seine verfassungsrechtliche Kompetenz zum Erlass von Regelungen betreffend den familienrechtlichen Erwerb sowie betreffend den Verlust des B\u00fcrgerrechts mit dem Erlass des B\u00fcrgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aB\u00fcG) wahr (E. 3.2). Da diese Kompetenz nachtr\u00e4glich derogatorische Wirkung hat, blieb ab dem Inkrafttreten des aB\u00fcg am 1. Januar 1953 in diesen Bereichen kein Raum f\u00fcr kantonale oder kommunale Abweichungen. Soweit Stand und/oder Stadt Z\u00fcrich dem F\u00fcrstengeschlecht D also ein \"ewiges\" B\u00fcrgerrecht einr\u00e4umten, kann dies aufgrund der Rechtsetzungsgeschichte und mit Blick auf die bundesstaatliche Normenhierarchie sp\u00e4testens ab 1953 keine Auswirkung mehr auf die Frage der Erteilung der Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft haben (E. 3.3). Selbst wenn aus den Beschl\u00fcssen von Stand und Stadt Z\u00fcrich vor 1953 ein wohlerworbenes Recht auf die Schweizer Staatsb\u00fcrgerschaft abgeleitet werden k\u00f6nnte, \u00e4nderte dies nichts. Das \u00f6ffentliche Interesse an der rechtsgleichen Anwendung des B\u00fcrgerrechtsgesetzes \u00fcberwiegt die geltend gemachten privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers. Es steht ihm offen, sich ordentlich einb\u00fcrgern zu lassen (E. 3.4). Der Beschwerdef\u00fchrer hat das B\u00fcrgerrecht ausserdem auch nicht durch Abstammung von seinen Eltern erlangt: Die Grossmutter verlor ihr Schweizer B\u00fcrgerrecht nach damaligem Recht durch Heirat mit einem \u00f6sterreichischen Staatsb\u00fcrger vor der Geburt ihrer Tochter, und diese sowie der Vater des Beschwerdef\u00fchrers liessen sich beide erst nach dessen Geburt in der Schweiz einb\u00fcrgern (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:21:35", "Checksum": "314fef4d79bc76d61daa599bfa399161"}