{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00731_2026-01-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225626&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "eba73ea83acdb2aba9b10f21042707d9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00731"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2024.00731"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2024.00731"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.01.2026  VB.2024.00731"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besoldung, Einreihung | [Lohneinstufung einer Bezirksrichterin.] Die bisherige Einstufung der Beschwerdef\u00fchrerin in Lohnklasse 26 beruht zwar auf ihrer langj\u00e4hrigen T\u00e4tigkeit am Arbeitsgericht. Indessen wurde sie selbst f\u00fcr ihre Zusatzanstellung als Referentin / teilamtliche Ersatzrichterin in diese Lohnklasse eingereiht. Unter diesen besonderen Umst\u00e4nden liegt eine sie pers\u00f6nlich betreffende Zusicherung bzw. Vertrauensgrundlage vor, die das sch\u00fctzenswerte Vertrauen weckte, dass sie in ihrer T\u00e4tigkeit als Bezirksrichterin keine Lohneinbusse erleiden w\u00fcrde, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob sie am Arbeitsgericht oder als Einzelrichterin amtet (E. 4.2). Dabei spielt keine Rolle, dass in der Zwischenzeit eine Praxis\u00e4nderung betreffend die Lohneinreihung f\u00fcr die Mitglieder des Arbeitsgerichts erfolgt ist - die vom Verwaltungsgericht in einem Urteil betreffend die Lohneinreihung eines neu am Arbeitsgericht t\u00e4tigen Mitglieds des Bezirksgerichts gesch\u00fctzt wurde (VGr, 22. Januar 2026, VB.2024.00648) -, da diese Praxis\u00e4nderung nur f\u00fcr neu dem Bezirksgericht zugeteilte Bezirksrichter oder Bezirksrichterinnen gilt. Die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4re hingegen unver\u00e4ndert in Lohnklasse 26 eingereiht, wenn sie am Arbeitsgericht geblieben w\u00e4re. Sie legte nachvollziehbar dar, dass sie sich Ende 2022 bzw. Anfang 2023 nicht f\u00fcr einen Funktionswechsel innerhalb des Bezirksgerichts zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte, wenn sie mit einer Lohnr\u00fcckstufung h\u00e4tte rechnen m\u00fcssen (E. 4.2).  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:41", "Checksum": "1f402b0a0639cbd6140b1380433462be"}