{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00733_2025-02-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224719&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "289d4c288b3a3f2eaa58f27b3234eff0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00733"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.02.2025  VB.2024.00733"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.02.2025  VB.2024.00733"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.02.2025  VB.2024.00733"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen (Wiedererw\u00e4gung) | Begr\u00fcndungserfordernis und Wiedererw\u00e4gungsvoraussetzungen. [Die Beschwerdef\u00fchrerin kehrte nach einem Voraufenthalt in der Schweiz in ihr Heimatland zur\u00fcck und ersuchte Jahre sp\u00e4ter sowie nach einem bereits rechtskr\u00e4ftig abgewiesenen Gesuch f\u00fcr sich und ihre nichtschweizerischen Kinder um wiedererw\u00e4gungsweise Erteilung von Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligungen, was ihr mangels entscheiderheblicher Noven vorinstanzlich verweigert wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Begr\u00fcndungserfordernis im Wiedererw\u00e4gungsverfahren: Auf die Beschwerde ist aufgrund der fehlenden bzw. versp\u00e4teten Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen und dem damit einhergehenden Begr\u00fcndungsmangel der Beschwerde vom 2. Dezember 2024 nicht einzutreten (E. 2). \u00dcberdies sind keine entscheiderheblichen Umst\u00e4nde ersichtlich, welche vorliegend eine Neubeurteilung des Aufenthaltsstatus der Beschwerdef\u00fchrenden erheischen w\u00fcrden. Die Bewilligungsverweigerung erfolgte damit zu Recht und ist mangels entscheiderheblicher Noven auch wiedererw\u00e4gungsweise nicht zu korrigieren. Die vorliegende Beschwerde w\u00e4re somit selbst bei materieller Beurteilung abzuweisen gewesen (E. 3). Ausgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und Verrechnung mit allf\u00e4lligen Schulden beim Zentralen Inkasso der Z\u00fcrcher Justiz (E. 4). Hinweis auf fehlenden Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege bei rechtsmissbr\u00e4uchlicher Stellung eines weiteren Wiederw\u00e4gungsgesuchs ohne ersichtliche Noven (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:38", "Checksum": "eb3d9e3510addb4b5f420f46becb8335"}