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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2024.00734
Urteil
des Einzelrichters
vom 30. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI240174-L),
hat sich
ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 12. November
2024 an, dass A in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG genommen werde.
II.
Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am
11. Februar 2025 zu bewilligen. Mit Entscheid vom 14. November 2024
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Ausschaffungshaft und bewilligte sie
antragsgemäss bis 11. Februar 2025.
III.
Dagegen erhob A am 29. November 2024 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Entlassung aus der Haft. In formeller Hinsicht
beantragte er sodann die Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 wurde auf
die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Das
Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Dezember 2024 auf eine
Vernehmlassung. Das Migrationsamt beantragte am 10. Dezember 2024 die
Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer ersuchte am
11. Oktober 2023 um Asyl. Das
Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch am 18. Dezember
2023 ab und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; auf eine dagegen erhobene
Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Februar
2024 nicht ein. Sodann wurde die Ausreisefrist bis am 8. März 2024
angesetzt.
3.
3.1 Gemäss
Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn ein
erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug noch
nicht möglich, jedoch absehbar ist, einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG
genannten Haftgründe besteht, die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheint, die
Ausschaffung rechtlich und tatsächlich möglich ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG im Umkehrschluss) und die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG).
3.2 Gegen
den Beschwerdeführer liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor
(Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024 resp.
Wegweisungsverfügung des SEM vom 18. Dezember 2023).
3.3 Der
Beschwerdegegner stützte die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 und 4 AIG. Demnach kann eine Person in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach
Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4
AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3) oder ihr bisheriges Verhalten darauf
schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Ziff. 4).
Dies ist regelmässig dann anzunehmen, wenn die ausländische Person bereits
einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche
Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren
(BGE 130 II 56 E. 3.1). Der blosse Umstand, dass die betroffene Person
innert der ihr gesetzten Frist das Land nicht verlassen hat, oder eine bloss
abstrakte Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügen für
sich alleine nicht; vielmehr muss die zuständige Behörde in jedem konkreten
Fall aufgrund der verschiedenen Indizien eine individuelle Prognose stellen
(BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1; BGE 140 II 1 E. 5.3). Der
Beschwerdeführer ist bereits einmal untergetaucht und wurde von Deutschland
zurück an die Schweiz überstellt. Ein Haftgrund ist daher gegeben.
3.4 Der
Beschwerdeführer bringt vor, die Wegweisung könne nicht vollzogen werden.
Gestützt auf ein Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. November
2024 hat das SEM das Migrationsamt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
angewiesen, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Am 9. Dezember
2024 teilte das SEM dem Migrationsamt indes mit, dass das Wiedererwägungsgesuch
abgewiesen wurde. Demgemäss ist der Vollzugsstopp wieder dahingefallen und die
Wegweisung kann vollzogen werden.
3.5 Die Ausschaffungshaft
muss verhältnismässig und
zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es
muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch)
geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d. h. das sachgerechte und
zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (BGr, 27. Juni 2019,
2C_263/2019, E. 4.1; 11. Mai 2018, 2C_312/2018, E. 3.3.2). Im
Rahmen der Kontrolle der Verhältnismässigkeit der Haft muss der Haftrichter die
Möglichkeit milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und sich jeweils bezogen auf
den Einzelfall dazu äussern, weshalb diese seiner Ansicht nach nicht als
hinreichend wirksam zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs gelten können (BGr,
21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 5.2.1).
Der Beschwerdeführer war zusammen mit seiner Familie fast
ein halbes Jahr lang untergetaucht und hat überdies wiederholt zu verstehen
gegeben, dass er nicht gewillt sei, seiner Rückreiseverpflichtung nachzukommen.
Entsprechend verweigerte er bereits einmal den Einstieg in ein bereitstehendes Flugzeug
nach Istanbul, weshalb die unbegleitete Rückführung nicht erfolgen konnte und
die Flugtickets annulliert werden mussten. Die Haft erweist sich somit als geeignet und auch erforderlich, da vor
diesem Hintergrund davon ausgegangen werden kann, dass mildere Mittel wie die
Eingrenzung oder eine Meldepflicht den Wegweisungsvollzug nicht sicherzustellen
vermöchten. Die ausländerrechtliche Haft bezweckt, den Vollzug einer
Entfernungsmassnahme zu ermöglichen, und dient der Durchsetzung der objektiven
Rechtsordnung. Daran besteht ein grosses öffentliches Interesse, weil
Rechtsnormen faktisch ihre Bedeutung verlieren, wenn sie – auch gegen den
Willen des Betroffenen – nicht durchgesetzt werden (Martin Businger, Ausländerrechtliche
Haft, Zürich etc. 2015, S. 23).
Das Interesse
des Beschwerdeführers besteht allein im Erhalt seiner (Bewegungs-)Freiheit und
der ungehinderten Pflege seiner Kontakte. Diese privaten Interessen des
Beschwerdeführers an seiner Haftentlassung vermögen die öffentlichen Interessen
nicht zu überwiegen, namentlich, weil dieser gemäss seinen eigenen Aussagen wie
erwähnt nicht gewillt ist, in sein Heimatland zurückzukehren, und zeitweilig zusammen
mit seiner Familie als verschwunden galt. Weitere Umstände, welche die Ausschaffungshaft
als unverhältnismässig oder in
anderer Weise rechtswidrig erscheinen lassen, sind weder ersichtlich noch
werden sie vom Beschwerdeführer behauptet. Das Zwangsmassnahmengericht
bestätigte damit die Anordnung der Ausschaffungshaft zu Recht. Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.6 Mit dem vorliegenden
Entscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung gegenstandslos.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit
offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit
abgeschrieben.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM), Abteilung Rückkehr.
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
(SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)