{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00735_2025-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225539&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9b8449488f767cdd993ee91d60c9fac7"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00735"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00735"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00735"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00735"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Fristausl\u00f6sende Publikation. Vertrauensschutz. Schutzw\u00fcrdigkeit/Schutzumfang. Angesichts des klaren Wortlauts von \u00a7 6 Abs. 1 lit. a PBG, wonach Publikationen kumulativ im kantonalen Amtsblatt und im \u00fcblichen Publikationsorgan der Gemeinde zu erfolgen haben, verbleibt kein Raum f\u00fcr eine abweichende kommunale Regelung, wonach Publikationen einzig auf einem von der Gemeinde bezeichneten Publikationsorgan wie ePublikation.ch ausreichend w\u00e4ren (E. 4.2). Die Rekurserhebung erfolgte vorliegend rechtzeitig (E. 4.3). Die \"Rechtskraftbescheinigung\" des Baurekursgerichts besagt lediglich, dass bis dato kein Rekurs gegen den Beschluss bei der Vorinstanz eingegangen ist. Ob und wann die Rekursfrist zu laufen begann und wann sie endete, l\u00e4sst sich daraus aber nicht entnehmen (E. 5.4.1). Gr\u00fcnde des Vertrauensschutzes standen somit weder dem Eintreten auf den Rekurs noch der Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung entgegen (E. 5.5). In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz, welche zur Begr\u00fcndung insbesondere auf das hierzu \u00fcberzeugende ausf\u00fchrliche amtliche Gutachten und ihre Feststellungen anl\u00e4sslich des Augenscheins abstellte, von einem sehr hohen Situationswert auszugehen (E. 8.1 f.). Die Gemeinde hat mit ihrem Entscheid, dem Geb\u00e4ude entgegen dem Gutachten die Qualit\u00e4t als Schutzobjekt abzusprechen und es aus dem Inventar zu entlassen, ihr im Rahmen der Gemeindeautonomie zustehendes Ermessen klarerweise \u00fcberschritten, und die Vorinstanz hat diesen Entscheid zu Recht aufgehoben. Zudem wies sie zu Recht darauf hin, dass der detaillierte Schutzumfang erst noch durch die Gemeinde unter Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit festzulegen sein wird, und erw\u00e4hnte die massgeblichen Aspekte (E. 8.4 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:35", "Checksum": "fcac8c9617c0908ddfb6433f35b391bb"}