{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00736_2026-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225905&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5051b9f67a316144830fac3d4b1bc812"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:45", "Num": [" VB.2024.00736"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2024.00736"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2024.00736"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2024.00736"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Denkmalschutz; Ensemblewirkung und Situationswert; Eigenwert und Vergleichsobjekte. Ein Ensemble ist eine Gruppe von Geb\u00e4uden und Aussenr\u00e4umen, die in ihrem Zusammenhang eine besondere st\u00e4dtebauliche Qualit\u00e4t haben und als Gruppe wahrgenommen werden. Einem Einzelobjekt innerhalb eines Ensembles kommt in der Regel ein Situationswert zu (E. 5.2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdef\u00fchrenden aus beiden Verfahren kommt es f\u00fcr die Beurteilung der Ensemblewirkung nicht darauf an, ob die anderen Bauten vom Streitobjekt aus bzw. das Streitobjekt von den anderen Bauten aus sichtbar ist, sondern es kommt auf die Wirkung des Streitobjekts zusammen mit den anderen Bauten auf Personen an, die sich im \u00f6ffentlichen Raum \u2013 wozu alle \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereiche zu z\u00e4hlen sind, auf welche das Objekt erkennbare Wirkung entfaltet \u2013 bewegen (E. 5.2.4). Es stellt keine Rechtsverletzung dar, dass das Baurekursgericht von einer Ensemblewirkung ausging und einen gewissen Situationswert bejahte (E. 5.2.5). Mit Blick auf die Ausf\u00fchrungen in der Literatur und die Erw\u00e4gungen des Bundesgerichts ist pr\u00e4zisierend festzuhalten, dass Vergleichsobjekte und eine (kommunale) Denkmalstrategie einerseits \u2013 und prim\u00e4r \u2013 relevant sind f\u00fcr die Bestimmung des Grads der Schutzw\u00fcrdigkeit eines Objekts, der sich entscheidend auf die im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung vorzunehmende Abw\u00e4gung der Interessen auswirkt. Dabei ist etwa die Frage relevant, ob ein potenzielles Schutzobjekt eines der letzten oder am besten erhaltenen seiner Art ist oder bereits etliche andere Objekte aus dieser Epoche unter Schutz gestellt wurden oder inventarisiert sind. Andererseits kann sich aus Vergleichsobjekten (ausnahmsweise) im Einzelfall bereits ergeben, dass ein Objekt nicht als \"wichtiger Zeuge\" zu qualifizieren ist und damit mangels rechtserheblichen Eigenwerts kein Schutzobjekt im Rechtssinne vorliegt (E. 6.2.2). Mit Blick darauf, dass nur bei formell unter Schutz gestellten Vergleichsobjektensichergestellt ist, dass diese auch erhalten bleiben und damit das \u00f6ffentliche Interesse an der Dokumentation einer Epoche gesichert ist, erscheint es naheliegend, prim\u00e4r auf diese abzustellen. Bloss inventarisierte Objekte sind daneben auch zu ber\u00fccksichtigen, wobei ihnen aber weniger Gewicht zukommt, soweit damit der Grad der Schutzw\u00fcrdigkeit eines Objekts relativiert werden soll. Demgegen\u00fcber l\u00e4sst sich mit einem Verweis auf inventarisierte Vergleichsobjekte problemlos die Einzigartigkeit eines Objekts begr\u00fcnden (E. 6.2.3). Das Baurekursgericht ging mithin auch mit Blick auf die Vergleichsobjekte und die kommunale Denkmalschutzstrategie zu Recht und ohne Verletzung der Gemeindeautonomie von einem hohen Eigenwert aus (E. 6.2.6).  \r\rDas \u00f6ffentliche Interesse an der Unterschutzstellung \u00fcberwiegt die privaten Interessen der Beschwerdef\u00fchrenden aus dem Verfahren VB.2024.00736 bzw. die einer Unterschutzstellung entgegenstehenden \u00f6ffentlichen Interessen deutlich (E. 7).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:45", "Checksum": "113f3965fc4d180bae6f3e3ffdaea5a3"}