{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-04-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00739_2026-04-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225793&W10_KEY=14382449&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "26289cd6304956891005e031b5b2b20c"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:17:35", "Num": [" VB.2024.00739"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2024.00739"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2024.00739"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.04.2026  VB.2024.00739"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Befristete Anstellung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin war ab Januar 2012 im Rahmen eines wiederholt befristeten Anstellungsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr die Beschwerdegegnerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin t\u00e4tig. Mit der Ausgangsverf\u00fcgung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass das Anstellungsverh\u00e4ltnis Ende Dezember 2023 ende. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht geltend, dass sie sich in einem unbefristeten und ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Universit\u00e4t Z\u00fcrich befinde und ihr weiterhin der vereinbarte Lohn geschuldet sei.] Befristete Arbeitsverh\u00e4ltnisse sind grunds\u00e4tzlich l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer eines Jahres zul\u00e4ssig und gelten nach dessen Ablauf als unbefristet (\u00a7 13 Abs. 2 PG); vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen \u00fcber die Anstellungsdauer und die K\u00fcndigungsfristen f\u00fcr die Anstellungsverh\u00e4ltnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus anderen Gr\u00fcnden zeitlich begrenzten Aufgaben. Nach \u00a7 10 Abs. 2 PVO-UZH kann ein Arbeitsverh\u00e4ltnis f\u00fcr eine zeitlich oder finanziell begrenzte Aufgabe, wie ein Forschungsprojekt oder die Nachwuchsf\u00f6rderung, auf h\u00f6chstens drei Jahre befristet werden. Es kann jeweils um bis zu drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von h\u00f6chstens neun Jahren verl\u00e4ngert werden. Aus den Materialien ergibt sich, dass die Befristung nach oben ausdr\u00fccklich aus Gr\u00fcnden des Arbeitnehmerschutzes erfolgte; sie gilt daher unabh\u00e4ngig davon, ob die befristete Anstellung im Rahmen eines oder mehrerer Forschungsprojekte erfolgte (E. 3.2.3). Die einzelnen Befristungen m\u00fcssen zudem gerade mit den besonderen Bed\u00fcrfnissen universit\u00e4rer Forschung begr\u00fcndet sein; daran fehlt es, wenn die Befristung der Anstellungsverh\u00e4ltnisse wissenschaftlicher Angestellter nicht mit der Dauer eines konkreten Projekts, sondern allgemein mit der Knappheit der finanziellen Ressourcen begr\u00fcndet wird (E. 3.2.4). Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4tte l\u00e4ngstens f\u00fcr die Dauer von neun Jahren befristet angestellt werden d\u00fcrfen und befand sich sp\u00e4testens ab dem 1. Januar 2022 in einem unbefristeten Anstellungsverh\u00e4ltnis, woran derUmstand, dass sie die sp\u00e4teren befristeten Verl\u00e4ngerungen nicht anfocht, praxisgem\u00e4ss nichts \u00e4ndert (E. 3.4). Lohnnachzahlung f\u00fcr die Dauer der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist (E. 4.1). Verzugszins (E. 4.2). Entsch\u00e4digung (E. 5).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:17:35", "Checksum": "fcfb0f02bbb77b3a83707ebb1558173b"}