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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2024.00749
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiber
Michael Spring.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksrat
Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erneuerungswahl
des Bezirksrats Zürich für die Amtsdauer 2025–2029,
hat sich ergeben:
I.
Der Bezirksrat Zürich
ordnete am 8. August 2024 die Erneuerungswahlen der Bezirksbehörden für die
Amtsdauer 2025–2029 an. Für die Mitglieder des Bezirksrats Zürich gingen vier
Wahlvorschläge ein. Diese liess der Bezirksrat am 9. bzw. am 11. Oktober 2024
amtlich publizieren. Innert der siebentägigen Nachfrist reichte A einen
Wahlvorschlag für sich selbst ein. Der Wahlvorschlag enthielt unter anderem die
Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat». Am 22. Oktober 2024 teilte der
Bezirksrat Zürich A mit, dass diese Kurzbezeichnung irreführend darauf
hindeute, dass er bereits Mitglied des Bezirksrats sei. Sie könne deshalb im
definitiven Wahlvorschlag nicht verwendet werden. Alternativ schlug der
Bezirksrat «Unabhängiger Kandidat» als mögliche Formulierung vor. Am 28.
Oktober 2024 erwiderte A, dass er an der Kurzbezeichnung «Unabhängiger
Bezirksrat» festhalte.
Am 31. Oktober 2024
beschloss der Bezirksrat Zürich, dass für seine Erneuerung für die Amtsdauer
2025–2029 eine Urnenwahl durchzuführen sei und dass die Wahl der Mitglieder mit
einem leeren Wahlzettel und einem Beiblatt zu erfolgen habe. Auf dem Beiblatt
würden die Namen der gültig vorgeschlagenen Personen in alphabetischer
Reihenfolge aufgeführt und bei bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhabern mit
dem Zusatz «bisher» ergänzt. Weiter gab der Bezirksrat Zürich die definitiv
vorgeschlagenen Personen an. A wurde dabei folgendermassen aufgelistet: «5. A,
1968, Jurist, 8053 Zürich, parteilos». Der Beschluss vom 31. Oktober 2024 wurde
am 6. bzw. am 8 November 2024 amtlich publiziert.
II.
Dagegen erhob A am 11.
November 2024 Rekurs beim Regierungsrat. Dieser wies das Rechtsmittel am 4.
Dezember 2024 ab.
III.
Am 10. Dezember 2024
führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei
festzustellen, dass die von ihm verwendete Kurzbezeichnung «Unabhängiger
Bezirksrat» nicht irreführend sei und bei der Publikation der definitiven
Wahlvorschläge hätte aufgeführt werden müssen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden
gegen Rekursentscheide des Regierungsrats in Stimmrechtssachen zuständig
(§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG,
LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]).
1.2 Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt – wie sich
sogleich zeigt – wegen deren offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn von § 38b
Abs. 1 lit. a VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit (vgl.
Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtpflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, sowie Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8).
2.
2.1 Der rechtskundige Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich nur
die Feststellung, dass die Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» nicht
irreführend sei und bei der Publikation der definitiven Wahlvorschläge hätte
aufgeführt werden müssen. Hingegen verlangt er weder – wie vor Vorinstanz –
eine Anpassung des Beiblatts noch eine Aufhebung der Wahlanordnung.
2.2 Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges
Interesse voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder
Umfang öffentlichrechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein
schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht, wenn das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreicht werden kann; insofern sind Feststellungsbegehren
subsidiär (vgl. VGr, 23. August 2019, VB.2019.00014, E. 1.3, und
18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Die rechtlichen Unklarheiten, welche der Beschwerdeführer mit
seinem Feststellungsbegehren zu beseitigen beabsichtigt, hätten mit einem
Begehren auf Anpassung des Beiblatts oder Aufhebung der Wahlanordnung geklärt
werden können. Ein entsprechendes Urteil hätte sich mit der Zulässigkeit der
Kurzbezeichnung «Unabhängiger Bezirksrat» auseinandersetzen müssen. Der mit der
Beschwerdeerhebung verfolgten Absicht des Beschwerdeführers wäre insofern
Genüge getan. Es kommt hinzu, dass das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers
letztlich auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der Handlungen des
Bezirksrats hinausliefe, wofür das Verwaltungsgericht – im Unterschied zur
Vorinstanz – nicht zuständig ist. Auf das Feststellungsbegehren – und damit auf
die einzig aus diesem Begehren bestehende Beschwerde – ist somit mangels
schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht einzutreten.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde erweist sich infolge einer fehlenden
Prozessvoraussetzung als offensichtlich unzulässig, weshalb dem
Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 4 VRG Gerichtskosten aufzuerlegen sind (vgl. Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 13 N. 90 ff. in Verbindung mit § 16
N. 52; VGr, 9. Dezember 2016, VB.2016.00771, E. 2).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.