{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00750_2025-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224990&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d427f9bd2e9a5aa57f98714b70657100"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00750"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2024.00750"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2024.00750"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2024.00750"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinterlegung von Reisedokumenten sowie Rechtsverweigerung | Hinterlegung von Reisedokumenten (Art. 64e lit. c AIG). [Die Beschwerdef\u00fchrerin ersuchte nach rechtskr\u00e4ftigem Entscheid des Verwaltungsgerichts zweimal um die wiedererw\u00e4gungsweise Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrer Tochter. Im Rahmen eines Gesuchs um Visumerteilung \u00fcbermittelte die Tochter den russischen Reisepass ihrer Mutter an das Migrationsamt. Hierauf zeigte dieses der Beschwerdef\u00fchrerin an, den Reisepass gest\u00fctzt auf Art. 64e lit. c AIG sicherstellen zu wollen. Kurze Zeit sp\u00e4ter erging die Verf\u00fcgung mit der Aufforderung zur Hinterlegung des Reisepasses. Die Beschwerdef\u00fchrerin verlangt die Herausgabe ihres Reisepasses.] Anstelle einer Haft k\u00f6nnen in Verwirklichung des Subsidiarit\u00e4tsprinzips und des Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzips mildere Massnahmen angeordnet werden. In Betracht kommen dabei \u2013 auch nach Ablauf der Ausreisefrist \u2013 insbesondere die Verpflichtungen gem\u00e4ss Art. 64e AIG. Gem\u00e4ss Art. 64e lit. c AIG kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nach Er\u00f6ffnung einer Wegweisungsverf\u00fcgung Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder verpflichten, Reisedokumente zu hinterlegen (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin beanstandet, das mit Realakt vollzogene Einziehen und fortlaufende Vorenthalten des Reisepasses entspreche nicht der verf\u00fcgten Verpflichtung zur Hinterlegung des Reisepasses. Dass die Verpflichtung zur Hinterlegung von Anfang an zwangsweise vollzogen werden k\u00f6nne, sehe Art. 64 AIG nicht vor (E. 3.2). Entgegen dieser Auffassung muss auch die Einbehaltung des Reisepasses nach freiwilliger Einreichung desselben vom Sinn und Zweck von Art. 64e lit. c AIG erfasst sein und nicht bloss die proaktive Herausgabe des Reisepasses auf Aufforderung der Beh\u00f6rde hin. Der Erlass einer anfechtbaren Verf\u00fcgung wurde damit nicht unrechtm\u00e4ssig verweigert (E. 3.3.). Die Massnahme muss jedoch im Einzelfall notwendig, geeignet und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (E. 3.4.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt vor, dass bei ihr als 84-j\u00e4hriger Witwe keine Fluchtgefahr bestehe. Der Verweis auf dieVermeidung der Fluchtgefahr bezieht sich einzig auf Massnahmen w\u00e4hrend der Dauer der Ausreisefrist. Ist die Ausreisefrist verstrichen und h\u00e4lt sich die betroffene Person rechtswidrig im Land auf, muss Fluchtgefahr nicht zwingend vorausgesetzt werden, damit weitere Massnahmen ergriffen werden k\u00f6nnen (E. 3.4.2). Ferner trifft zu, dass neben dem direkten Nachweis der Staatsangeh\u00f6rigkeit mittels Reisepasses gem\u00e4ss dem mit Russland abgeschlossenen R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommen auch der indirekte Staatsangeh\u00f6rigkeitsnachweis mittels offizieller Fotokopie erbracht werden kann. Verf\u00fcgt die r\u00fcckzu\u00fcbernehmende Person jedoch \u00fcber einen g\u00fcltigen nationalen Reisepass, bedarf es von Vornherein keines R\u00fcck\u00fcbernahmegesuchs (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des R\u00fcck\u00fcbernahmeabkommens). Vor diesem Hintergrund erscheint die Einbehaltung des Reisepasses gleichwohl als probates Mittel, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Ob die Vermutung der Vorinstanz, die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nnte ihre Reisepapiere bei Herausgabe vernichten, zutrifft, ist letztlich unerheblich. Ausgewiesen ist, dass diese bereits zweimal erfolglose Wiedererw\u00e4gungsgesuche gestellt hat und sich damit hartn\u00e4ckig weigert, dem rechtskr\u00e4ftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Folge zu leisten. Die Hinterlegung bzw. Einbehaltung des Reisepasses stellt damit das mildeste Mittel dar, um die Durchf\u00fchrbarkeit der Wegweisung sicherzustellen. Insgesamt erweist sich das Vorgehen des Migrationsamts daher als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 3.4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:48", "Checksum": "34c8352fd13bc8f7afffc2f6ed90e313"}