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Geschäftsnummer: VB.2024.00751  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.01.2025
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verlängerung des Kontaktverbots zum Sohn.] Es lassen sich weder Hinweise dafür entnehmen, dass der Sohn unmittelbar von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen (gewesen) wäre, noch, dass der Sohn aufgrund der häuslichen Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdeführerin traumatisiert wäre, zumal allein die vom Beschwerdeführer an die Beschwerdeführerin geschriebenen, derben SMS den Grund für die Anordnung der Schutzmassnahmen bildeten, während die Besuchsrechtsregelung und die Übergaben offensichtlich schon länger für Kontroversen sorgen und nicht dargelegt wurde oder ersichtlich ist, dass der Sohn in jüngerer Zeit häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin miterlebt hätte. Auch bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit dem Sohn zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin missbrauchen oder den Sohn gegen sie instrumentalisieren würde (E. 4.1). Demgemäss rechtfertigte es sich unter keinem Titel, dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gewaltschutzgesetz den Kontakt zu seinem Sohn zu verbieten. Entsprechend hätte das Kontaktverbot auch nicht verlängert werden dürfen. Die umstrittene Besuchsrechtsregelung und die problematischen Übergaben sind allenfalls im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens im Interesse des Sohns anzupassen. Entsprechende Korrekturen lassen sich nicht kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken (E. 4.2). Gutheissung.
 
Stichworte:
BESUCHSRECHT
FAMILIENRECHT
GEFÄHRDUNG DES KINDESWOHLS
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 3 Abs. II lit. c GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Art. 12 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2024.00751

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Januar 2025

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

       Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C führten von 2014 bis 2020 eine Beziehung. Aus dieser ging der gemeinsame Sohn E (geb. 2020) hervor, der bei seiner Mutter lebt.

B. Gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) ordnete die Kantonspolizei Zürich mit Verfügung vom 5. November 2024 gegenüber A für die Dauer von 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Arbeitsort von C in F an. Zudem verbot die Kantonspolizei A für dieselbe Dauer, mit C und E in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen.

II.  

A. Mit Eingabe vom 12. November 2024 ersuchte C das Bezirksgericht Uster (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 15. November 2024 verlängerte der Zwangsmassnahmenrichter die Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 19. Februar 2025. Gerichtskosten erhob er keine, Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu.

B. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 27. November 2024 Einsprache und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei die Verfügung vom 15. November 2024 insofern aufzuheben, als das Kontaktverbot zu E verlängert worden sei. Der Zwangsmassnahmenrichter hörte in der Folge die Parteien am 4. bzw. 5. Dezember 2024 persönlich an. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 nahm der Zwangsmassnahmenrichter davon Vormerk, dass die mit Verfügung der Kantonspolizei vom 5. November 2024 angeordneten Schutzmassnahmen betreffend C (Rayon- und Kontaktverbot) mit Verfügung vom 15. November 2024 rechtskräftig bis zum 19. Februar 2025 verlängert worden seien (Dispositivziffer 1). Sodann verlängerte er das Kontaktverbot gegenüber E (definitiv) bis 19. Februar 2025. Das Kontaktverbot gelte unabhängig von allfälligen Ersatzmassnahmen, die gestützt auf die Strafprozessordnung im Rahmen des Strafverfahrens gegen A angeordnet worden seien oder würden (Dispositivziffer 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Zwangsmassnahmenrichter A (Dispositivziffer 4), eine Umtriebsentschädigung sprach er nicht zu (Dispositivziffer 5).

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 11. Dezember 2024 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats seien die Dispositivziffern 2 und 4 der Verfügung vom 6. Dezember 2024 aufzuheben; das Gesuch von C um Verlängerung der Schutzmassnahmen sei in Bezug auf E abzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 verzichtete der Zwangsmassnahmenrichter auf Vernehmlassung. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Namentlich kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten und mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG), welches innert vier Arbeitstagen über ein solches Gesuch entscheidet (§ 9 Abs. 1 GSG). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann es sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt (vgl. oben E. 2.2) bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 11. September 2024, VB.2024.00475, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit Juli 2024 per SMS wiederholt beschimpft habe mit dem Ziel, sie herabzuwürdigen und in ihrer Ehre zu verletzen.

3.2 Der Zwangsmassnahmenrichter erwog in der Verfügung vom 6. Dezember 2024, zwischen den Parteien sei seit 2021 ein hoch strittiges Verfahren betreffend Kinderbelange am Bezirksgericht Zürich hängig, in dessen Rahmen eine Kindsvertreterin für E eingesetzt worden sei. Diese habe auf telefonische Nachfrage hin erklärt, dass – gestützt auf ihren Eindruck, welchen sie anlässlich eines Telefonats mit dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2024 erhalten habe – der psychische Zustand des Beschwerdeführers desolat wirke, er in einer Opferhaltung zu verharren scheine und keine Verantwortung für sein Verhalten übernehme, wobei er seinen Sohn miteinbeziehe. Aus ihrer Sicht sei es für E besser, momentan keinen Kontakt zum Beschwerdeführer zu haben, da dessen derzeitiger psychischer Zustand E nicht zumutbar sei und die Übergaben für E grossen Stress bedeuteten. Angesprochen auf die drohende Entfremdung zwischen Vater und Sohn habe die Kindsvertreterin weiter erklärt, E und der Beschwerdeführer hätten grundsätzlich ein enges Verhältnis, weshalb sie in der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate kein Problem sehe und eine solche unterstütze (E. 2.2.2).

Weiter erwog der Zwangsmassnahmenrichter, eine Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber E belaste die Vater-Kind-Beziehung und den Beschwerdeführer zwar erheblich. Jedoch gelte es auch zu berücksichtigen, dass – gemäss allen Parteien – die derzeitige Situation für E sehr belastend sei, was sich insbesondere an den Übergaben zwischen den Eltern zeige. Sodann habe die Kindsvertreterin anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Kinderbelange vor dem Bezirksgericht Zürich am 3. Dezember 2024 für E beantragt, die alleinige elterliche Sorge sowie die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin zu belassen sowie, dass das Besuchsrecht des Beschwerdeführers in zwei Phasen zu regeln sei, wobei die erste Phase im Rahmen eines begleiteten Besuchstreffs zu erfolgen habe. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Belastung anlässlich der Übergaben zwischen den Eltern ohne angemessene Schutzmassnahmen offensichtlich nicht im Kindswohl liege und – entsprechend der Ansicht der Kindsvertreterin – gar negativere Auswirkungen für den vierjährigen E haben könnte als die Verlängerung des Kontaktverbotes um drei Monate. Die Schutzbedürftigkeit von E sei deshalb glaubhaft dargelegt worden. Ferner ergehe gemäss den Parteien offenbar zeitnah – im Januar oder Februar 2025 – ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich betreffend Kinderbelange; damit werde eine kindswohlgerechte Besuchsregelung festgelegt. Gewaltschutzmassnahmen dienten der Deeskalation und Beruhigung der Situation und dazu, dass die gefährdeten Personen wieder Sicherheit gewinnen und zur Ruhe kommen könnten. Aufgrund der Schilderungen der Parteien sowie der vorliegenden Aktenlage erscheine es vorliegend angezeigt, die Schutzmassnahmen betreffend E um drei Monate zu verlängern. Diese Schutzmassnahmen fielen jedoch gestützt auf § 7 Abs. 1 GSG bei vom Bezirksgericht Zürich allfällig angeordneten zivilrechtlichen Massnahmen dahin, sobald diese rechtskräftig angeordnet und vollzogen seien (E. 2.2.5).

3.3 Der Beschwerdeführer macht mit Beschwerde geltend, gemäss der Beschwerdegegnerin sei E gefährdet, weil er sich Sorgen um sie mache und ihn – den Beschwerdeführer – bei den Übergaben aus Angst vor einer Eskalation darauf hinweise, dass er nicht mit der Beschwerdegegnerin sprechen und Abstand halten solle. Konkrete Beispiele, was E "mitbekommen" haben solle, führe die Beschwerdegegnerin indes keine an, und der Loyalitätskonflikt, in dem sich E allenfalls befinde, stelle für sich allein keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Dass es in jüngster Zeit zu Vorfällen gekommen wäre, bei denen E häusliche Gewalt seinerseits – seitens des Beschwerdeführers – gegen die Beschwerdegegnerin miterlebt hätte, sei nicht ersichtlich. Das Schreiben von Textnachrichten, worauf sich die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin allein bezögen, könne jedenfalls nicht als traumatisierend wirkende Gewalt gewertet werden. Sodann fänden aufgrund der für die Beschwerdegegnerin geltenden Schutzmassnahmen in den kommenden Wochen keine persönlichen Übergaben statt. Damit dürften sich auch weniger bzw. keine Berührungspunkte mehr ergeben und es entsprechend auch nicht zu (weiteren) Auseinandersetzungen in der Gegenwart von E kommen. In dessen Interesse liege es auch, dass es aufgrund der Vorfälle nicht zu einer anhaltenden Stigmatisierung und entsprechenden Entfremdung von ihm – dem Beschwerdeführer – komme, sondern möglichst bald wieder zu einer Normalisierung des Kontakts. Die Übergaben mögen für E nicht ideal sein. Diesbezüglich könnten jedoch Kindesschutzmassnahmen Abhilfe schaffen und sei nicht das Gewaltschutzgesetz heranzuziehen. Wenn die Kindsvertreterin der Ansicht sei, dass er – der Beschwerdeführer – keinen Kontakt zu seinem Sohn haben solle, stehe es ihr frei, im familienrechtlichen Verfahren entsprechende Anträge zu stellen. Mithin lägen nicht genügend Anhaltspunkte für eine ernsthafte und aktuelle bzw. fortbestehende Gefährdung von E vor, welche eine Verlängerung der Schutzmassnahmen rechtfertigen würden.

4.  

4.1 Weder den Erwägungen des Zwangsmassnahmenrichters noch den Aussagen der Parteien oder den (übrigen) Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass E unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG – gleichsam als Adressat – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers betroffen (gewesen) wäre.

Nach der Rechtsprechung kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selbst von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selbst zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt. Ist ein Kind nicht selbst unmittelbar von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt (VGr, 24. Oktober 2023, VB.2023.00541, E. 4.3.2; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.2.1 mit Hinweisen). Der Zwangsmassnahmenrichter ging vorliegend wohl von einer solchen Situation aus, auch wenn dies seinen Erwägungen nicht zweifelsfrei entnommen werden kann. Mithin schien er E als (Mit-)Betroffenen der vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt anzusehen. Auch hierfür bzw. für eine Traumatisierung von E ergeben sich indes weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den (weiteren) Akten hinreichende Anhaltspunkte, wenngleich nicht infrage zu stellen ist, dass der Konflikt seiner Eltern E belastet und namentlich die Besuchsrechtsregelung und die Übergaben wiederholt Anlass für Auseinandersetzungen und Beschimpfungen des Beschwerdeführers an die Adresse der Beschwerdegegnerin gegeben haben mögen. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (vorn E. 3.3), darf jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass allein die vom Beschwerdeführer seit Juli 2024 an die Beschwerdeführerin geschriebenen, derben SMS, von welchen E keine Kenntnis zu haben scheint, den Grund für die Anordnung der Schutzmassnahmen bildeten (vgl. vorn E. 3.1), während die Besuchsrechtsregelung und die Übergaben offensichtlich schon länger für Kontroversen sorgen und nicht dargelegt wurde oder ersichtlich ist, dass E in jüngerer Zeit häusliche Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin miterlebt hätte. Anlässlich der persönlichen Anhörung durch den Zwangsmassnahmenrichter erklärte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass es (zuvor) schon "lange" nicht mehr zu verbalen bzw. direkten Beschimpfungen gekommen sei und die Übergaben jedenfalls zuletzt ohne direkten Kontakt zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erfolgten.

Sodann führten zwar sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Kindsvertreterin – in unbestimmter Weise – aus, der Beschwerdeführer beziehe E in den Konflikt zwischen den Eltern mit ein. Dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit E zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin missbrauchen oder E gegen sie instrumentalisieren würde, wird jedoch weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich (vgl. VGr, 14. Dezember 2023, VB.2023.00704, E. 4.2; 7. Juli 2023, VB.2023.00334, E. 5.4).

4.2 Demgemäss rechtfertigte es sich unter keinem Titel, dem Beschwerdeführer gestützt auf das Gewaltschutzgesetz den Kontakt zu E zu verbieten. Entsprechend hätte das Kontaktverbot zu E auch nicht verlängert werden dürfen. Daran ändert wie gesagt weder, dass sich der Konflikt seiner Eltern belastend auf E auswirkt, noch, dass sich die Kindsvertreterin für die Verlängerung des Kontaktverbots aussprach. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer vielmehr ein, dass die umstrittene Besuchsrechtsregelung und die problematischen Übergaben allenfalls im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens im Interesse von E anzupassen sind. Entsprechende Korrekturen lassen sich nicht kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken.

4.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. Dezember 2024, mit welcher das Kontaktverbot des Beschwerdeführers gegenüber E verlängert wurde, ist aufzuheben.

5.  

5.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Satz 1 GSG werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, wenn das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen wird. In den übrigen Fällen können die Kosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GSG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 erlassen oder verlängert werden. Gemäss § 12 Abs. 2 GSG hat jede Partei die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen.

Das Gewaltschutzgesetz sieht im haftrichterlichen Verfahren eine Kostenauflage zulasten der gefährdeten Person gestützt auf das Unterliegerprinzip (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) – mit Ausnahme von Fällen bös- oder mutwilliger Prozessführung – nicht (mehr) vor. Die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen ist darüber hinaus auch im Beschwerdeverfahren anwendbar (statt vieler VGr, 2. Februar 2024, VB.2023.00748, E. 5.2.2). Demzufolge sind die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 300.- in Abänderung von Dispositivziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster auf die Kasse des Bezirksgerichts Uster und die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen.

5.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer). Dass ihm in Abänderung von Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung vom 6. Dezember 2024 eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen sei, beantragte der Beschwerdeführer nicht (vorn III.). Die Beschwerdegegnerin ersuchte ihrerseits nicht um Zusprechung einer Parteientschädigung; eine solche stünde ihr mangels Obsiegens auch nicht zu.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 6. Dezember 2024 aufgehoben.

In Abänderung von Dispositivziffer 4 derselben Verfügung werden die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 300.- der Kasse des Bezirksgerichts Uster auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    105.--     Zustellkosten,
Fr. 1'305.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Mitbeteiligte;
c)    das Bezirksgericht Uster.