{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00751_2025-01-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224615&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=61&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "110992ce2866ce4a6651022cae2ba172"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00751"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00751"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00751"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.01.2025  VB.2024.00751"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Verl\u00e4ngerung des Kontaktverbots zum Sohn.] Es lassen sich weder Hinweise daf\u00fcr entnehmen, dass der Sohn unmittelbar von h\u00e4uslicher Gewalt seitens des Beschwerdef\u00fchrers betroffen (gewesen) w\u00e4re, noch, dass der Sohn aufgrund der h\u00e4uslichen Gewalt des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin traumatisiert w\u00e4re, zumal allein die vom Beschwerdef\u00fchrer an die Beschwerdef\u00fchrerin geschriebenen, derben SMS den Grund f\u00fcr die Anordnung der Schutzmassnahmen bildeten, w\u00e4hrend die Besuchsrechtsregelung und die \u00dcbergaben offensichtlich schon l\u00e4nger f\u00fcr Kontroversen sorgen und nicht dargelegt wurde oder ersichtlich ist, dass der Sohn in j\u00fcngerer Zeit h\u00e4usliche Gewalt des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber der Beschwerdegegnerin miterlebt h\u00e4tte. Auch bestehen keine Hinweise daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Kontakt mit dem Sohn zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin missbrauchen oder den Sohn gegen sie instrumentalisieren w\u00fcrde (E. 4.1). Demgem\u00e4ss rechtfertigte es sich unter keinem Titel, dem Beschwerdef\u00fchrer gest\u00fctzt auf das Gewaltschutzgesetz den Kontakt zu seinem Sohn zu verbieten. Entsprechend h\u00e4tte das Kontaktverbot auch nicht verl\u00e4ngert werden d\u00fcrfen. Die umstrittene Besuchsrechtsregelung und die problematischen \u00dcbergaben sind allenfalls im Rahmen des familienrechtlichen Verfahrens im Interesse des Sohns anzupassen. Entsprechende Korrekturen lassen sich nicht kompensatorisch auf dem Weg von Gewaltschutzmassnahmen erwirken (E. 4.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:24", "Checksum": "254a2dce744bfdaa0ac1dc897546fcbd"}