{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00759_2025-08-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225211&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8b8b510ef38f333def17bfbb93dad7a3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00759"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00759"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00759"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.08.2025  VB.2024.00759"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Ab\u00e4nderungseingabe; Einordnung; zul\u00e4ssiges Dachprofil. [Angefochten war eine Baubewilligung, mit der die Ab\u00e4nderungseingabe zur Erf\u00fcllung von Auflagen aus der Stammbaubewilligung und aus einem ersten Rechtsgang bewilligt worden war.] Die Bauherrschaft erf\u00fcllte mit der Ab\u00e4nderungseingabe die Auflage der Vorinstanzen; zur Einhaltung der Geb\u00e4udeh\u00f6he liess sie im Geschoss N+4 einen Gemeinschaftsraum weg (E. 3). Unter Ber\u00fccksichtigung der Auswirkungen des weggelassenen Gemeinschaftsraums bejahte die Vorinstanz die gute Einordnung. Die bauliche Anpassung wirke sich nicht negativ auf die Erscheinung und Charakteristik des sorgf\u00e4ltig durchdachten und auf den Standort abgestimmten Geb\u00e4udes aus. Die Formensprache bleibe ungebrochen erhalten (E. 4.1.3). Entgegen den Beschwerdef\u00fchrenden f\u00fchrt die Weglassung des Gemeinschaftsraums optisch lediglich zu einer nicht weiter st\u00f6renden Verst\u00e4rkung oder Ver\u00e4nderung der ohnehin beabsichtigten Z\u00e4sur zwischen dem n\u00f6rdlichen und dem s\u00fcdlichen Geb\u00e4udeteil (E. 4.1.4). Die R\u00fcgen gegen die Einordnung des Vorhabens erweisen sich als unbegr\u00fcndet (E. 4.1.5). Mit ihrer R\u00fcge betreffend die verlangte \"gesamtheitliche Betrachtungsweise\" bei der Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der \"betreffenden Fassadenl\u00e4nge\" in \u00a7 292 PBG sind die Beschwerdef\u00fchrenden bereits im Verfahren VB.2024.00066 betreffend die Stammbaubewilligung geh\u00f6rt worden, wo in der Folge eine Nebenbestimmung statuiert worden ist (E. 4.2.1). Dort wurde es als widerspr\u00fcchlich erachtet, wenn ein rund 4 m langer Teil der S\u00fcdost- und Nordwestfassade im Bereich der Laubeng\u00e4nge im Zusammenhang mit dem Mehrl\u00e4ngenzuschlag nicht zur Fassadenl\u00e4nge hinzugerechnet, dieser hingegen bei der Bestimmung der betreffenden Fassadenl\u00e4nge im Zusammenhang mit den zul\u00e4ssigen Dachaufbauten hinzugerechnet wurde (E. 4.2.2). Mehr k\u00f6nnen die Beschwerdef\u00fchrenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht erreichen (E. 4.2.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:36:03", "Checksum": "6485fa446097795f4d769d00c9ffede4"}