{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00763_2026-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225883&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2dad57e470c06482a209367a814a3ed6"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:41", "Num": [" VB.2024.00763"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2024.00763"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2024.00763"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2026  VB.2024.00763"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbundfahrplan 2022-2023 | Verbundfahrplan 2022-2023. [Beschluss des Verwaltungsgerichts nach \u00dcberweisung durch das Bundesgericht mit Urteil 2C_302/2023 vom 11. Oktober 2024 (auszugsweise publiziert in: BGE 151 I 187).] Beschl\u00fcsse des Verkehrsrats \u00fcber das Verbundangebot stellen keine Anordnungen im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 lit. a VRG dar. Das Verbundangebot ber\u00fchrt zwar faktische Interessen der Benutzerinnen und Benutzer des \u00f6ffentlichen Verkehrs und der Gemeinden; diese Interessen hat der Gesetzgeber insofern ber\u00fccksichtigt, als sie \u00fcber die regionalen Verkehrskonferenzen in das Fahrplanverfahren eingebracht werden k\u00f6nnen. Der Beschluss \u00fcber den Verbundfahrplan ist jedoch nicht darauf gerichtet, die Rechtsstellung der Benutzerinnen und Benutzer oder der Gemeinden unmittelbar zu ver\u00e4ndern. Insbesondere sind die Vorgaben der Angebotsverordnung an die Erschliessung und die Taktfrequenzen nicht in dem Sinn justiziabel, dass die Benutzerinnen und Benutzer oder die Gemeinden daraus einen Anspruch gegen den Verkehrsverbund ableiten k\u00f6nnten, eine bestimmte Linie des \u00f6ffentlichen Verkehrs mit einer bestimmten Taktfrequenz in das Verbundangebot aufzunehmen respektive zu finanzieren. Das Rekursrecht der Gemeinden gem\u00e4ss \u00a7 29 Abs. 1 lit. a und b PVG \u00e4ndert daran nichts (E. 2.4). Auch die Rechtsweggarantie gebietet nicht, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel der Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats beurteilt (E. 2.5 f.). Selbst wenn der Beschluss des Verkehrsrats als anfechtbarer Akt zu qualifizieren w\u00e4re, k\u00f6nnte mangels Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Einerseits geniesst die Beschwerdef\u00fchrerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Festlegung des Verbundfahrplans keine Autonomie (E. 3.2 f.). Andererseits mangelt es der Beschwerdef\u00fchrerin an hinreichenden schutzw\u00fcrdigen Interessen, zumal bloss die Taktreduktion einer Buslinie und die Einstellung einer weiteren Buslinie im Streit stehen und dieGrundversorgung nicht ber\u00fchrt ist (E. 3.4). Wenn ein Gemeinwesen in der Sache nicht legitimiert ist, kann es auch nicht Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs oder anderer formeller Verfahrensgarantien erheben (E. 3.5).\r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:41", "Checksum": "e8c8e097978d267e26dc7576a3a44ff5"}