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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00768
Verfügung
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für
Gesundheit,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Berufsausübungsverbot
(aufschiebende Wirkung),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom
18. Oktober 2024 entzog das Amt für Gesundheit des Kantons Zürich A die
Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Arzt
(Dispositivziffer I). Bei Patientinnen und Patienten, die bei A in
Behandlung stünden, sei diese innert drei Wochen nach Eröffnung der Verfügung
abzuschliessen, oder die Patientinnen und Patienten seien innert derselben
Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen. Neue Behandlungen dürften
per sofort nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Sodann
auferlegte das Amt für Gesundheit A eine Busse von Fr. 5'000.-
(Dispositivziffer III) sowie die Kosten des Verfahrens von
Fr. 2'500.- (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und einem
allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und II der Verfügung
entzog das Amt für Gesundheit – unter Vorbehalt der dreiwöchigen Übergangsfrist
– die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).
II.
A, vertreten durch Fürsprecher B, erhob daraufhin mit
Eingabe vom 21. November 2024 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion des
Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Staats sei die Verfügung vom 18. Oktober 2024 aufzuheben. Daneben beantragte
er, dem Rekurs sei "superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu
erteilen" und der Rekurs sei "als Sprungbeschwerde an den
Gesamtregierungsrat des Kantons Zürich zu überweisen". Mit Verfügung vom
27. November 2024 nahm die Gesundheitsdirektion vom Eingang des Rekurses
Vormerk (Dispositivziffer I). Den Antrag auf Überweisung an den
Regierungsrat wies sie ab (Dispositivziffer II), ebenso das Begehren um
superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses
(Dispositivziffer III). Sodann forderte die Gesundheitsdirektion das Amt
für Gesundheit auf, innert einer Frist von 10 Tagen zum Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen
(Dispositivziffer V) und innert 30 Tagen eine Rekursantwort
einzureichen (Dispositivziffer VI).
III.
Mit am 18. Dezember 2024 von Fürsprecher B persönlich
überbrachter Beschwerde desselben Datums beantragte A dem Verwaltungsgericht,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats sei
Dispositivziffer III der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom
27. November 2024 aufzuheben und dem Rekurs vom 21. November 2024
gegen die Verfügung vom 18. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die Angelegenheit sei beschleunigt zu behandeln und es sei
"superprovisorisch zu entscheiden".
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
vorliegende Verfahren ist durch den Einzelrichter zu erledigen, da sich die
Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als
offensichtlich unzulässig erweist und sich keine Fragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. a und § 38b Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aus demselben Grund konnte darauf
verzichtet werden, Vernehmlassungen einzuholen (vgl. § 58 VRG), womit
zugleich dem Ersuchen des Beschwerdeführers, die Angelegenheit sei beschleunigt
zu behandeln und es sei "superprovisorisch zu entscheiden",
nachgekommen wird. Angesichts der umfangreichen Beschwerdebeilagen konnte
ebenso darauf verzichtet werden, weitere Akten einzuholen (vgl. § 57 VRG).
1.2 Angefochten
wurde ausschliesslich Dispositivziffer III der Verfügung der
Gesundheitsdirektion vom 27. November 2024. Mithin ist der
Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Gesundheitsdirektion superprovisorisch
die aufschiebende Wirkung des Rekurses hätte wiederherstellen müssen.
2.
2.1 Bei der
angefochtenen Verfügung bzw. der Abweisung des Gesuchs um superprovisorische
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses handelt es sich um
einen Zwischenentscheid (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 48).
Die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids richtet sich gemäss § 41 Abs. 3
in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110).
Zwischenentscheide, die – wie vorliegend – nicht die Zuständigkeit oder den
Ausstand zum Gegenstand haben, sind nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ob Dispositivziffer III
der Verfügung vom 27. November 2024 anfechtbar ist, kann offengelassen
werden, da jedenfalls die Legitimation des Beschwerdeführers zu verneinen ist
(sogleich E. 2.2).
2.2 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). An der Anfechtung einer Verweigerung
superprovisorischer Massnahmen besteht grundsätzlich kein
Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so
rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung
getragen werden könnte. Mithin besteht zwar die Möglichkeit eines nicht
wiedergutzumachenden Nachteils, doch könnte sie durch das Rechtsmittelverfahren
nicht behoben werden. Die gesuchstellende Person hat vielmehr um eine
vorsorgliche Massnahme zu ersuchen (Bertschi, § 19a N. 48; VGr,
16. Juli 2024, VB.2024.00393, E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen]).
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts
ersichtlich, was Anlass dazu böte, von diesem Grundsatz abzuweichen, auch wenn
der Angelegenheit die zeitliche Dringlichkeit nicht abzusprechen ist. Vielmehr
zeigt sich vorliegend exemplarisch das grundsätzlich fehlende
Rechtsschutzinteresse einer Partei bei der Anfechtung einer Verweigerung
superprovisorischer Massnahmen. Die superprovisorische Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ist, nachdem die Gesundheitsdirektion
den Beschwerdegegner aufforderte, innert einer (kurzen) Frist zum Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen,
gar nicht mehr möglich. Vielmehr wird die Gesundheitsdirektion, wenn sie dies
nicht bereits getan hat, nun darüber zu befinden haben, ob die aufschiebende
Wirkung des Rekurses (nun) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme
wiederherzustellen ist (vgl. Kiener, § 6 N. 30). Im Rahmen des
vorliegenden Entscheids ist darüber jedoch nicht zu befinden bzw. ist insofern
der Gesundheitsdirektion nicht vorzugreifen (vgl. vorn E. 1.2).
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels Legitimation
des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Da die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid
darstellt (vorn E. 2.1), ist die vorliegende Verfügung dazu ihrerseits ein
solcher; das Bundesgericht lässt sich daher nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 BGG anrufen (Bertschi, § 19a N. 31 f. und 48).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 770.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von …;
b) die Gesundheitsdirektion, unter Beilage von ….