{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00768_2024-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224587&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0f318f407345a81effd9c6196d32b851"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00768"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2024  VB.2024.00768"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2024  VB.2024.00768"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2024  VB.2024.00768"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbungsverbot (aufschiebende Wirkung) | Berufsaus\u00fcbungsverbot (aufschiebende Wirkung). Der Streitgegenstand ist auf die Frage beschr\u00e4nkt, ob die Gesundheitsdirektion superprovisorisch die aufschiebende Wirkung des Rekurses h\u00e4tte wiederherstellen m\u00fcssen (E. 1.2). Bei der angefochtenen Verf\u00fcgung handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Ob dieser anfechtbar ist, kann offengelassen werden, da jedenfalls die Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers zu verneinen ist (E. 2.1). An der Anfechtung einer Verweigerung superprovisorischer Massnahmen besteht grunds\u00e4tzlich kein Rechtsschutzinteresse, weil das Rechtsmittelverfahren in aller Regel nicht so rasch abgeschlossen werden kann, dass der behaupteten Dringlichkeit Rechnung getragen werden k\u00f6nnte. Vorliegend besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal die superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gar nicht mehr m\u00f6glich ist, nachdem die Gesundheitsdirektion den Beschwerdegegner mit der angefochtenen Verf\u00fcgung aufforderte, zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses Stellung zu nehmen. Die Gesundheitsdirektion wird, wenn sie dies nicht bereits getan hat, nun dar\u00fcber zu befinden haben, ob die aufschiebende Wirkung des Rekurses (nun) im Sinn einer vorsorglichen Massnahme wiederherzustellen ist (E. 2.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:03", "Checksum": "167015935c62796d74ef4b92ed3ea7e2"}