{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00771_2025-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224724&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=100&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8df694a60f4917b1a2f033090c945e03"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00771"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00771"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00771"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2025  VB.2024.00771"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Erteilung Aufenthaltsbewilligung [Der aus Albanien stammende Beschwerdef\u00fchrer wurde in seinem Heimatland zu einer zweij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe in Zusammenhang mit der Beg\u00fcnstigung eines M\u00f6rders verurteilt, weshalb ihm der Nachzug zu seiner hier lebenden Ehefrau verweigert wurde. Er macht geltend, dass seine Tat nach hiesigem Rechtsverst\u00e4ndnis nicht strafbar gewesen w\u00e4re und nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren abgeurteilt worden sei.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).  Allgemeine Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Ehegattennachzug (E. 2.1.1). Der Anspruch erlischt, wenn der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr) erf\u00fcllt ist. Grunds\u00e4tzlich d\u00fcrfen auch Verurteilungen durch ein ausl\u00e4ndisches Gericht ber\u00fccksichtigt werden, sofern es sich bei den Delikten auch nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der rechtsstaatlichen Verfahrensgrunds\u00e4tze und Verteidigungsrechte als gesichert gelten kann (E. 2.1.3). Vorliegend ist ein Widerrufsgrund gegeben und ist das ausl\u00e4ndische Strafurteil anzuerkennen (E. 2.2.2 f.). Die dem Beschwerdef\u00fchrer zur Last gelegten Delikte und die damit einhergehende Verurteilung wiegen gesamthaft gesehen schwer. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung ist nach wie vor als hoch zu gewichten. Die verstrichene Zeit seit der Haftentlassung vor rund vier Jahren erscheint als zu kurz f\u00fcr eine Kehrtwende(E. 3.3 ). Abweisung. Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E.4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:00", "Checksum": "177bff7c939ba9705640045d81748350"}