{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00784_2025-12-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225515&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "da673afb38eb825550a225fb10758211"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00784"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.12.2025  VB.2024.00784"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.12.2025  VB.2024.00784"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.12.2025  VB.2024.00784"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Der Beschwerdef\u00fchrer arbeitete seit rund 8 Jahren in der Patienten-Hotellerie am Universit\u00e4tsspital Z\u00fcrich. Nachdem er sich wiederholt geweigert hatte, w\u00e4hrend der Arbeitszeit sein am Handgelenk getragenes Armband auszuziehen, k\u00fcndigte das Universit\u00e4tsspital das Arbeitsverh\u00e4ltnis.] Indem der Beschwerdegegner die Erneuerung des IT-Benutzerkontos des Beschwerdef\u00fchrers nach Mitteilung der K\u00fcndigungsabsicht und w\u00e4hrend der Geh\u00f6rsfrist einstweilen aufschob, traf er lediglich administrative Vorkehrungen f\u00fcr den Fall des Aussprechens der K\u00fcndigung. Es bestand eine ausreichende Entscheidoffenheit. Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer widersetzte sich den klaren Weisungen und Vorgaben des Beschwerdegegners zur Verbesserung des bem\u00e4ngelten Verhaltens. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner die Bew\u00e4hrungsfrist unmittelbar nach deren Beginn abbrach (E. 5.1). Die R\u00fcge der Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit (da das fragliche Armband eine religi\u00f6se Bedeutung habe) ist unbegr\u00fcndet. Der Beschwerdegegner hat das Tragen des Armbands nicht untersagt und dem Beschwerdef\u00fchrer eine valable Alternative angeboten. Er legt zudem nicht dar, inwiefern die Massnahme einen Eingriff ins eine Glaubensfreiheit darstellt (E. 5.2). Ein sachlicher K\u00fcndigungsgrund ist gegeben und die K\u00fcndigung erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.5). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:30", "Checksum": "a280a08d872dbd82469e6583a5121712"}