{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00001_2026-03-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225803&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3c59bc5b071d68f57fc32893d06d142"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:45", "Num": [" VB.2025.00001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00001"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00001"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.03.2026  VB.2025.00001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Nachtr\u00e4gliche Baubewilligung; falsche Verfahrenswahl; neubau\u00e4hnliche Umgestaltung; Einheit der Baubewilligung.  Beide Entscheide betreffen die bauliche Umgestaltung derselben Baute und dieselben Parteien. Es erscheint vorliegend zweckm\u00e4ssig und prozess\u00f6konomisch sinnvoll, die Verfahren zu vereinigen (E. 1.2). Eine falsche Verfahrenswahl f\u00fchrt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres zur Aufhebung des nachfolgend ergangenen baurechtlichen Entscheids. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Nachbar seine R\u00fcgen trotz der falschen Verfahrenswahl der Rekursinstanz vortragen und damit seine Interessen wahren konnte. In diesem Fall gilt der formelle Mangel als geheilt (E. 3.2.1). Soweit ein Mangel bestanden h\u00e4tte, w\u00e4re dieser geheilt (E. 3.2.2).  Erforderlich f\u00fcr das Vorliegen einer neubau\u00e4hnlichen Umgestaltung ist kumulativ ein \u2013 seit dem Zeitpunkt, als das Geb\u00e4ude rechtswidrig wurde, erfolgter \u2013 weitgehender Ersatz der bisherigen Bausubstanz, der zugleich darauf abzielt, die Anwendung der f\u00fcr einen Neubau geltenden Bestimmungen zu verhindern (E. 3.3.1). Vorliegend scheitert die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrenden bereits an der ersten Voraussetzung: Es ist \u2013 auch unter Ber\u00fccksichtigung des bereits erfolgten Teilabbruchs des Geschossbodens \u2013 nicht von einem weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz auszugehen (E. 3.3.2). Auch die Projekt\u00e4nderung f\u00e4llt mit Blick auf die Kriterien f\u00fcr die Bejahung einer neubau\u00e4hnlichen Umgestaltung nicht stark ins Gewicht (E. 4.2).  Die Projekt\u00e4nderung l\u00e4sst sich problemlos beurteilen. Teilprojekte sind grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (E. 4.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:45", "Checksum": "5902cbca784c6a83d9a0bd7b6f99cfe9"}