{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00011_2025-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225055&W10_KEY=13955789&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c017736a9bd69d32fe38837c6b292323"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2025.00011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2025.00011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2025.00011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines 43-j\u00e4hrigen tunesischen Staatsangeh\u00f6rigen, der kurz nach seiner Einreise getrennten Wohnsitz von seiner Schweizer Ehefrau nahm.] Das Erfordernis des Zusammenwohnens mit der Schweizer Ehegattin besteht nicht, wenn f\u00fcr getrennte Wohnorte wichtige Gr\u00fcnde geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AIG). Nachweise f\u00fcr das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umst\u00e4nde aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Beh\u00f6rden (E. 2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer lebt bereits seit zwei Jahren von seiner Schweizer Ehefrau getrennt und hat weder substanziiert ausgef\u00fchrt noch belegt, inwiefern die Ehe weiter gelebt w\u00fcrde. Es ist daher von einer Aufl\u00f6sung der Ehegemeinschaft auszugehen, womit der Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 AIG entf\u00e4llt (E. 2.3). Selbst wenn ein \"living apart together\" angenommen w\u00fcrde, was unter gewissen Umst\u00e4nden in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK f\u00e4llt, kann ein solches auch \u00fcber Landesgrenzen hinweg erfolgen, weshalb hieraus kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden kann (E. 3.3). Abweisung UP/URB. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:22:23", "Checksum": "7e8ad5f9db859a6843017b46ec52a5b0"}