{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00014_2025-03-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224776&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "19011c9f9d08c1afde2bb7380995d4f9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.03.2025  VB.2025.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.03.2025  VB.2025.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.03.2025  VB.2025.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Erteilung der Aufenthaltsbewilligung [Nach der Einreise des libanesischen Beschwerdef\u00fchrers im Rahmen eines Ehegattennachzugs erkl\u00e4rte die Ehefrau, dass ihr Ehewille erloschen sei. Eine entsprechende Trennungsvereinbarung wurde durch beide Ehegatten unterzeichnet. Der Beschwerdef\u00fchrer ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er mittlerweile die deutsche Sprache gelernt habe und \u00fcber eine Arbeitsstelle verf\u00fcge.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen des Ehegattennachzugs (E. 2.1). Die Ehegatten sind mittlerweile getrennt, weshalb von keiner tats\u00e4chlichen Ehegemeinschaft ausgegangen werden kann. Damit verf\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Sein Aufenthaltszweck hat sich damit grunds\u00e4tzlich erf\u00fcllt (E. 2.3.1). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber keinen Anspruch auf die Aus\u00fcbung einer Erwerbst\u00e4tigkeit verf\u00fcge, zumal er auch keinen arbeitsmarktlichen Vorentscheid der zust\u00e4ndigen kantonalen Beh\u00f6rde vorweisen k\u00f6nne. Die vorinstanzlichen Erw\u00e4gungen sind daher nicht zu beanstanden (E. 2.3.2). Dar\u00fcber hinaus durfte die Vorinstanz im Rahmen ihres pflichtgem\u00e4ssen Ermessens die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verweigern (E. 2.3.3).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:00", "Checksum": "3da8c6e09d6707682d14908b66891a65"}