{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00016_2025-02-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224708&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9731daef7ac04da49dcb97538c903caf"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.02.2025  VB.2025.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.02.2025  VB.2025.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.02.2025  VB.2025.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Durchsetzungshaft (GI240198-L) | Grund f\u00fcr Undurchf\u00fchrbarkeit des Wegweisungsvollzugs; Anspruch auf anwaltliche Vertretung bei der Anordnung von Durchsetzungshaft. Die Durchsetzungshaft kann dazu dienen, einen ausreisepflichtigen Ausl\u00e4nder zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung seiner Identit\u00e4t zu bewegen (E. 3.4). Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers, das Fehlen nachweisbarer Bem\u00fchungen, mit den algerischen Beh\u00f6rden in Kontakt zu treten, und die Lingua-Befragung erscheint es sehr wahrscheinlich, dass die Identifizierung des Beschwerdef\u00fchrers bis anhin an seinen nicht korrekten Angaben zur eigenen Identit\u00e4t scheiterte. Es ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdef\u00fchrer in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungspflicht nachkommt. M\u00f6gliche Zweifel stehen einer Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, dass der Betroffene seine wahre Identit\u00e4t zur Verhinderung der Ausschaffung bewusst verschweigt (E. 4.2.3).  Bei der Durchsetzungshaft besteht \u2013 falls diese direkt an eine l\u00e4ngere Ausschaffungshaft bzw. einen Strafvollzug anschliesst \u2013 bereits hinsichtlich des erstmaligen, m\u00fcndlichen Haftpr\u00fcfungsverfahrens (Art. 78 Abs. 4 AIG) die Pflicht der Beh\u00f6rden, die betroffene Person auf ihren Anspruch auf anwaltliche Vertretung hinzuweisen und ihr auf ihren Wunsch hin bzw. vorbeh\u00e4ltlich eines gegenteiligen Wunsches eine Rechtsvertretung von Amtes wegen beizugeben (E. 5.2). Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung f\u00fchrt die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht immer zur Haftentlassung. Nach der Rechtsprechung kommt es vielmehr einerseits darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften f\u00fcr die Wahrung der Rechte des Betroffenen zukommt, andererseits kann das Anliegen einer reibungslosen Durchsetzung der Ausschaffung der Freilassung entgegenstehen, wenn der Ausl\u00e4nder die \u00f6ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef\u00e4hrdet (E. 5.3.1). Das im vorliegenden Fall sehr grosse \u00f6ffentliche Interesse amFortbestehen der Durchsetzungshaft \u00fcberwiegt den Verfahrensmangel (E. 5.3.2). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:50", "Checksum": "421522caa6bb1c23aecf9e31887a22dc"}