{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00018_2025-05-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224925&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=30&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "098e93e81981129cec4a5b8c6524dec9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00018"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.05.2025  VB.2025.00018"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.05.2025  VB.2025.00018"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.05.2025  VB.2025.00018"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf bzw. Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Trennung von der Ehefrau gest\u00fctzt auf die Beziehung zu den Kindern.] Das Verl\u00e4ngerungsgesuch ist versp\u00e4tet gestellt worden. Zur Vermeidung \u00fcberspitzten Formalismus und zur Wahrung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit ist die Aufenthaltsbewilligung wiederzuerteilen, wenn der weitere Verbleib auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung zu bewilligen gewesen w\u00e4re und keine Widerrufsgr\u00fcnde vorliegen (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer kann seinen Aufenthalt nach der Trennung von seiner Ehefrau nicht auf die eheliche Gemeinschaft abst\u00fctzen (E. 3). Es ist von einer engen Beziehung in affektiver Hinsicht zu seinen Kindern auszugehen (E. 4.2).  Es ist zumindest aktuell auch in finanzieller Hinsicht von einer engen Beziehung auszugehen (E. 4.3). Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers kann vor dem Hintergrund der Straff\u00e4lligkeit, der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und der Schulden bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht mehr als tadellos gelten. Der Eingriff ins Familienleben ist unter den vorliegenden Umst\u00e4nden gerechtfertigt. (E. 4.5). Aufgrund der mangelnden Integration kommt ihm kein Anwesenheitsanspruch aus dem Recht auf Privatleben zu (E. 5). Die Nichtverl\u00e4ngerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 6). Es sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich (E. 7). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:31", "Checksum": "3a2bb291c89081c3a17b4581a232bf52"}