{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-09-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00021_2025-09-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225286&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3dc876f63111bfc82d0d743826260f5c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.09.2025  VB.2025.00021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.09.2025  VB.2025.00021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.09.2025  VB.2025.00021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten Privatschule | Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdef\u00fchrerin zur \u00dcbernahme der Schulkosten des 2012 geborenen Beschwerdegegners an einer von dessen Eltern frei gew\u00e4hlten Privatschule f\u00fcr die Zeit ab dem 18. April 2024 f\u00fcr das Schuljahr 2024/2025 und bis auf Weiteres, weil der Schulwechsel zur Wahrung des Wohls des Knaben erforderlich gewesen und den Eltern nichts anderes \u00fcbriggeblieben sei.] Entschliessen sich die Eltern bei Uneinigkeit in eigener Kompetenz f\u00fcr eine bestimmte Schulung und melden sie ihr Kind eigenm\u00e4chtig in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde praxisgem\u00e4ss bloss dann kostenpflichtig, wenn sie es vers\u00e4umt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, sodass die privaten Massnahmen unerl\u00e4sslich waren (E. 3.4). Hiervon ist vorliegend auszugehen. So konnte von den Eltern des Beschwerdegegners mit Blick auf das Kindeswohl nicht verlangt werden, ihren Sohn Anfang 2024 weiter gegen seinen Willen und unter Zwang in das von ihm seit September 2023 besuchte Schulinternat zu schicken, wo er seit November 2023 ohnehin nur noch geduldet war und keinen angemessenen Schulunterricht erhielt. Bei der von ihnen im Anschluss an den Austritt des Beschwerdegegners aus dem Internat gew\u00e4hlten Schulform des privaten Hausunterrichts handelte es sich sodann von Anfang an um eine blosse Notl\u00f6sung. Entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin konnte auch darin kein angemessener Grundschulunterricht f\u00fcr den Beschwerdegegner erblickt werden, der im Fr\u00fchjahr 2024 kurz vor dem Stufenwechsel stand, seit einem Jahr keinen regul\u00e4ren Unterricht mehr besucht hatte und dessen soziale Kontakte w\u00e4hrend dieser Zeit ebenfalls auf ein Minimum reduziert waren. Es war den Eltern nicht zumutbar, noch weitere drei Monate bis zur geplanten \u00dcberpr\u00fcfung der Situation zuzuwarten (zum Ganzen E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:30:09", "Checksum": "723793c18c59e74535394b1d28c759d4"}