{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-03-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00023_2026-03-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225717&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a210e731b11f3e5afa32a31b9f9a6ac7"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:28", "Num": [" VB.2025.00023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.03.2026  VB.2025.00023"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.03.2026  VB.2025.00023"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.03.2026  VB.2025.00023"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatshaftung | [Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdef\u00fchrer mit einem Teilentscheid unter anderem eine Frist an, um beim Beschwerdegegner befindliche Gewebeproben abzuholen, andernfalls dieser berechtigt sei, die Proben zu vernichten.] Soweit der angefochtene Beschluss den Zugang zu den Forschungsdaten bez\u00fcglich der \"sich im Datenraum befindlichen Unterlagen und elektronischen Dokumente\" zur Beweissicherung regelt, handelt es sich \u2013 entgegen der insoweit unzutreffenden Bezeichnung als Teilentscheid \u2013 um eine Zwischenverf\u00fcgung; eine Aufhebung der Massnahme und R\u00fcckweisung zum erneuten Erlass in Form einer Zwischenverf\u00fcgung ist allerdings nicht n\u00f6tig (E. 1.2). Hinsichtlich der Anordnung bez\u00fcglich der eingefrorenen Gewebeproben ist das rechtliche Geh\u00f6r nicht verletzt; dass der Beschwerdegegner nicht mehr brauchbares Material nicht l\u00e4nger aufbewahren will, ist leicht nachvollziehbar und bedarf keiner ausf\u00fchrlichen Begr\u00fcndung (E. 3). F\u00fcr die an den Beschwerdef\u00fchrer gerichtete Verpflichtung, die Materialien in Besitz zu nehmen und abzutransportieren, fehlt jegliche gesetzliche Grundlage (E. 4.2.2). Hingegen bringt der Beschwerdef\u00fchrer nicht vor, inwiefern er durch die Vernichtung der Materialien in seinen Rechten ber\u00fchrt w\u00fcrde, obwohl er sich f\u00fcr eine weitere Lagerung durch den Beschwerdegegner ausspricht (E. 4.2.5). Die Verpflichtung des Beschwerdef\u00fchrers, die gefrorenen Gewebeproben und sonstigen Materialien innert Frist in Besitz zu nehmen und abzutransportieren, ist nicht ersatzlos aufzuheben, sondern durch eine Berechtigung, in diesem Sinn zu verfahren, zu ersetzen (E. 4.2.6). Die Verfahrensdauer ergibt sich zu einem grossen Teil aus dem prozessualen Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers. Aufgrund dessen kann er sich trotz der \u00fcberaus langen Dauer nach Treu und Glauben nicht auf eine Rechtsverz\u00f6gerung berufen, selbst soweit eine solche vorl\u00e4ge (E. 5.4.4). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:28", "Checksum": "d759c3a03edf92c096b97990cfc46922"}