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Geschäftsnummer: VB.2025.00029  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung Mobilfunkanlage


Einordnung einer Mobilfunkantenne. Das Baurekursgericht darf nicht bereits dann von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat (E.3.3). Es lag ohne Weiteres im Ermessen des Mitbeteiligten, die veränderten Abmessungen der am Mast angebrachten Antennen sowie der dazugehörigen Technik als für die Beurteilung unwesentlich zu betrachten und sich an die Vorgaben aus dem Rechtsmittelverfahren zum ersten Projekt zu halten. Indem die Vorinstanz in das Ermessen des Mitbeteiligten eingegriffen hat, hat sie seine Autonomie verletzt (E. 3.6). Gutheissung.
 
Stichworte:
EINORDNUNG
ERMESSEN
MOBILFUNKANTENNE
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00029

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 26. Februar 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.   

 

 

 

In Sachen

 

 

1.        A sowie 25 weitere Personen,

 

alle vertreten durch RA B und RA C

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

D SA,

vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Gemeinderat Wiesendangen,

vertreten durch RA F,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Baubewilligung Mobilfunkanlage,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 29. April 2024 verweigerte der Gemeinderat Wiesendangen der D SA die baurechtliche Bewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Gundetswil.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob die D SA am 3. Juni 2024 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches diesen mit Entscheid vom 28. November 2024 guthiess, den Bauabschlag aufhob und den Gemeinderat zur Erteilung der Baubewilligung unter den notwendigen Nebenbestimmungen einlud.

III.  

Hiergegen erhoben A sowie 25 weitere Personen mit Eingabe vom 15. Januar 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren.

Das Baurekursgericht beantragte am 10. Februar 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2025 beantragte die D SA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, sowie eine Parteientschädigung. Der Gemeinderat Wiesendangen beantragte am 19. Februar 2025 die Gutheissung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für beide Verfahren. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Gewerbezone G gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wiesendangen vom 14. Juli 2018 (BZO). Streitig ist der Neubau einer Mobilfunk-Antennenanlage mit einem frei stehenden Mast von rund 20 m Höhe. Einem Vorgängerprojekt, welches einen knapp 25 m hohen Mast aufwies, erteilte der Mitbeteiligte zunächst die Baubewilligung. Diese wurde jedoch in der Folge vom Baurekursgericht aufgrund von Einordnungsmängeln wieder aufgehoben. Dieser Aufhebungsbeschluss wurde durch das Verwaltungsgericht bestätigt (VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00033).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden rügen hauptsächlich, die Vorinstanz habe unzulässigerweise in das Ermessen der Gemeinde bei Einordnungsfragen eingegriffen. Das Projekt habe im Vergleich zum Vorgängerprojekt keine wesentliche Änderung erfahren. Der Entscheid des Mitbeteiligten sei nicht willkürlich; die Verkleinerung der Antennenmodule falle optisch insbesondere in Bezug auf die Fernwirkung nicht ins Gewicht. Sodann seien zusätzlich auf zwei Ebenen neue "RRH" (Remote Radio Heads) geplant, welche die Dominanz der Antennenanlage verstärken würden. Die Fernwirkung der Antennenanlage sei weiterhin – auch mit dem etwas kleineren Mast – erheblich und die umliegenden Häuser würden weiterhin deutlich überragt.

3.2 Gemäss § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung, zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung (VGr, 17. Juli 2025, VB.2023.00692/VB.2023.00693, E. 6.2.1).

3.3 Wie von den Beschwerdeführenden korrekt angeführt, darf das Baurekursgericht nicht bereits dann von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten. Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von § 238 PBG zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 145 I 52 E. 3.6).

Das Verwaltungsgericht nimmt bei der Überprüfung des Entscheids der Vorinstanz eine Rechtskontrolle vor. Es hat zu prüfen, ob sich der Rekursentscheid unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Entscheidgründe als rechtmässig erweist. Eine Überprüfung der Angemessenheit steht dem Verwaltungsgericht hingegen nicht zu (§ 50 Abs. 2 VRG). Insofern kann das Verwaltungsgericht den Entscheid der Vorinstanz nur aufheben, wenn diese eine Rechtsverletzung begangen hat.

3.4 Der Mitbeteiligte begründete den Bauabschlag damit, dass der Standort landschaftlich exponiert und gut einsehbar an der Grenze zum Landwirtschaftsgebiet liegend sei. Er befinde sich in einer vergleichsweise kleinflächigen Gewerbezone am Siedlungsrand, die durch Gewerbegebäude mit kleinen Grundrissen und geringer Höhenentwicklung geprägt sei. Weiter befinde sich die Anlage nahe der kleinräumig bebauten Wohnzone. Die Antenne erziele trotz geringerer Höhe im Vergleich zu einem früheren Projekt nach wie vor eine grosse Fernwirkung. Mit ihrer Höhe von 19,9 m bzw. 20,1 m ab Niveau bei Tor und einer maximalen seitlichen Ausdehnung von rund 1,3 m erscheine die Antenne überdimensioniert und trete markant in Erscheinung. Sie weise keinen Bezug zur bestehenden baulichen und landschaftlichen Umgebung auf. Es werde keine befriedigende Einordnung erreicht.

3.5 Das Baurekursgericht begründete seinen abweichenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Mitbeteiligte die Redimensionierung der Anlage als Ganzes nicht gebührend berücksichtigt habe. Mit dem vorliegenden Baugesuch sei im Vergleich zum Vorgängerprojekt nicht nur die Masthöhe reduziert worden, sondern auch die nunmehr geplanten Antennenmodule würden jeweils um "satte" 55 cm kürzer ausfallen. Überdies sollen keine zusätzlichen, runden Richtfunkantennen mehr montiert werden und die stattdessen neu geplanten RRH lägen enger am Mast an. Der geplante Mast verfüge im Vergleich zum Vorgängerprojekt über ein kompakteres Aussehen. Aufgrund dieser gegenüber dem Vorgängerprojekt vorgenommenen Änderungen erschiene es willkürlich, wenn sich der Mitbeteiligte zur Begründung der nunmehr ausgesprochenen Bauverweigerung weitestgehend auf die Argumente der Rechtsmittelinstanzen zum ursprünglichen Projekt berufe. Die Anlage trete nicht mehr dominant und störend in Erscheinung, was die Vorinstanz mit Feststellungen anlässlich ihres Augenscheins begründete.

3.6 Die Parteien sind sich grundsätzlich einig, dass sich die für die Beurteilung der Einordnung massgebliche Umgebung seit dem Vorgängerprojekt nicht wesentlich verändert hat. Auch die nunmehr geplante Mobilfunk-Antennenanlage kommt in der vergleichsweise kleinen Gewerbezone am Siedlungsrand zu liegen. Die Bauten in der Gewerbezone weisen keine erheblichen Höhenentwicklungen auf und sind rund halb so hoch wie die geplante Mobilfunk-Antennenanlage. Die bestehenden Gewerbeliegenschaften vermögen die Antenne weiterhin nicht zu kaschieren. Es fehlen noch immer Gegebenheiten mit ähnlicher vertikaler Ausdehnung oder Geländeerhebungen, welche die Erscheinung der Anlage relativieren könnten. Angrenzend und nur durch die G-Strasse getrennt befindet sich eine Wohnzone, wobei die dortigen Bauten eine Fassadenhöhe traufseitig von 7,5 und giebelseitig von 12,5 m nicht überschreiten dürfen (vgl. Art. 25 Abs. 1 BZO). Die geplante Mobilfunk-Antennenanlage überragt daher auch die meisten dieser Bauten um rund das Doppelte.

Die ursprünglich geplante Anlage hatte eine maximale seitliche Auslegung von rund 1,3 m. Die einzelnen Antennen hatten eine Höhe von 2,55 m. Die neu geplanten Antennen weisen eine maximale seitliche Ausladung von etwa 1,5 m auf und haben somit sogar noch eine erhöhte Ausladung. Zwar sind die einzelnen Antennen nur 2 m hoch und damit einen halben Meter kürzer als diejenigen des Vorgängerprojekts, stattdessen befinden sich 1,5 m unterhalb der Antennen anstelle der wegfallenden runden Richtfunkantennen zwei Ebenen mit RRH mit einer Höhe von je 0,68 m sowie mit einer seitlichen Ausladung von 1,2 bis 1,3 m. Von einem kompakteren Aussehen kann daher nicht gesprochen werden. Die Ausladung der neu geplanten Antennenmodule ist nicht geringer als diejenige des Vorgängerprojekts und die Antennen erweisen sich, zusammen mit den RRH betrachtet, auch nicht als kürzer und kompakter. Anders als die Beschwerdegegnerin meint, liegt keine deutliche Veränderung der äusseren Erscheinung vor. Es lag ohne Weiteres im Ermessen des Mitbeteiligten, diese veränderten Abmessungen der am Mast angebrachten Antennen sowie der dazugehörigen Technik als für die Beurteilung unwesentlich zu betrachten und sich an die Vorgaben aus dem Rechtsmittelverfahren zum ersten Projekt zu halten. Die geplante Anlage stünde weiterhin an landschaftlich stark exponierter und gut einsehbarer Lage und würde die umstehenden Gebäude rund um das Doppelte überragen. Andere vertikale Erhebungen mit kaschierendem Effekt bestehen nicht. Die Fernwirkung wird deshalb nicht gebrochen und ist weiterhin stark gegeben. Wenn der Mitbeteiligte zum Schluss gelangt, die in der Höhe lediglich um 4,43 m verringerte Antennenanlage trete noch immer markant und überdimensioniert in Erscheinung, liegt dies in seinem Ermessen. Indem die Vorinstanz in das Ermessen des Mitbeteiligten eingegriffen hat, hat sie seine Autonomie verletzt.

3.7 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die überdies gerügte mangelnde Zonenkonformität kann damit offenbleiben. Der Entscheid der Vorinstanz vom 28. November 2024 ist aufzuheben und der Beschluss des Mitbeteiligten vom 29. April 2024 zu bestätigen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Mitbeteiligten steht keine Parteientschädigung zu (vgl. § 17 Abs. 3 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. November 2024 wird aufgehoben. Der Beschluss des Gemeinderats Wiesendangen vom 29. April 2024 wird wiederhergestellt.

       Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 5'405.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 4'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,  einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien und den Mitbeteiligten;
b)    das Baurekursgericht.