{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00031_2025-02-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224695&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a4c74cc4dd6272d64f87967c8cbce9e0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00031"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.02.2025  VB.2025.00031"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.02.2025  VB.2025.00031"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.02.2025  VB.2025.00031"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die \u2013 ohne vorg\u00e4ngige pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung der Parteien \u2013 erfolgte definitive Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen.] In der auf telefonische Anfrage des Bezirksgerichts hin erfolgten \u00c4usserung des Beschwerdef\u00fchrers, vorl\u00e4ufig auf eine Anh\u00f6rung zu verzichten, da er seinen Rechtsanwalt noch nicht erreicht habe, konnte bei objektiver Betrachtung kein bewusster Verzicht auf eine Anh\u00f6rung gedeutet werden. Die ihm als Alternative zu einer Anh\u00f6rung gebotene telefonische Stellungnahme kann nicht Ersatz f\u00fcr eine Anh\u00f6rung durch das Zwangsmassnahmengericht sein (E. 4.4). Eine Vorladung zu einem Anh\u00f6rungstermin, worauf er einen - expliziten - Verzicht h\u00e4tte erkl\u00e4ren k\u00f6nnen (oder zu dem er unentschuldigt nicht h\u00e4tte erscheinen k\u00f6nnen), wurde ihm nicht zugestellt (E. 4.5). Die unterlassene Anh\u00f6rung f\u00fchrte \u00fcberdies zu einer ungen\u00fcgenden Abkl\u00e4rung des Sachverhalts, da sich die Aussagen der Parteien in wesentlichen Punkten entgegenstehen, ohne dass die einen gegen\u00fcber den anderen von vorneherein als deutlich glaubhafter bezeichnet werden k\u00f6nnen (E. 4.6). Es h\u00e4tte vielmehr eine Anh\u00f6rung erfolgen oder unter den gegebenen Umst\u00e4nden mindestens ein vorl\u00e4ufiger Entscheid nach \u00a7 10 Abs. 2 GSG gef\u00e4llt werden sollen (E. 4.7). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung der Sache im Sinn der Erw\u00e4gungen an das Bezirksgericht zur Neuentscheidung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:45", "Checksum": "4c91ad6d322c07a003bae6b0f3188648"}