{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00035_2025-02-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224718&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a82968c0d09c03d560afdc2ef3c597e2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00035"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.02.2025  VB.2025.00035"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.02.2025  VB.2025.00035"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.02.2025  VB.2025.00035"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Ausnahmen vom Betretverbot. Im streitbetroffenen Rayon befinden sich die Wohnung der gef\u00e4hrdeten Personen sowie die Arbeitsorte sowohl einer der gef\u00e4hrdeten Personen als auch des Gef\u00e4hrders. Dieser macht geltend, angesichts der vorinstanzlichen Verl\u00e4ngerung des Betretverbots um drei Monate drohe ihm der Verlust seiner Arbeitsstelle.] Die Vorinstanz hat sich mit den Vorbringen des Gef\u00e4hrders, wonach er das Rayon aus beruflichen Gr\u00fcnden betreten m\u00fcsse, nicht befasst und insoweit den Geh\u00f6rsanspruch des Gef\u00e4hrders verletzt. Zur Vermeidung einer unn\u00f6tigen Verfahrensverl\u00e4ngerung ist von einer R\u00fcckweisung abzusehen (E. 4.3). Die grunds\u00e4tzliche Berechtigung des Betretverbots am Wohn- bzw. Arbeitsort der gef\u00e4hrdeten Personen ergibt sich aus der fortbestehenden Gef\u00e4hrdungssituation. Da diese sich vorliegend aus der seit Langem vom Gef\u00e4hrder insbesondere gegen\u00fcber seiner Ehegattin ausge\u00fcbten psychischen und sexuellen Gewalt ergibt, wiegt das Schutzbed\u00fcrfnis namentlich der Ehegattin schwer. Eine Aufweichung des Betretverbots rechtfertigt sich daher bloss, wenn die Schutzmassnahme den Gef\u00e4hrder in schwerwiegender Weise in seinen Interessen beeintr\u00e4chtigt. Dies muss bejaht werden: Der Gef\u00e4hrder kann vorliegend seine berufliche T\u00e4tigkeit nicht vor\u00fcbergehend ausserhalb des Rayons aus\u00fcben und angesichts seiner finanziellen Situation auch nicht seine Arbeitgeberin um unbezahlten Urlaub ersuchen. Er legt vielmehr glaubhaft dar, dass ihm bei uneingeschr\u00e4nkter Aufrechterhaltung der Schutzmassnahme der Verlust seiner Arbeitsstelle und damit seiner Existenzgrundlage droht (E. 4.5). Eine generelle Verkleinerung des Rayons in \u00f6rtlicher Hinsicht ist vorliegend angesichts der konkreten Verh\u00e4ltnisse nicht m\u00f6glich und im Interesse des Gef\u00e4hrders an einer Fortsetzung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit auch nicht erforderlich. Es ist ihm vielmehr das ausnahmsweise Betreten des grunds\u00e4tzlich verbotenen Gebiets ausschliesslich zum Zweck der Erf\u00fcllung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten gem\u00e4sskonkreter, arbeitgeberseitiger Weisung zu gestatten. Dabei sind gewisse Einschr\u00e4nkungen und Erschwernisse seiner beruflichen T\u00e4tigkeit hinzunehmen (E. 4.6).\r\rGutheissung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:47", "Checksum": "6df0307172a67109f05cba82fb63a136"}