{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00040_2025-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224882&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f59fa19089fbe7ac6e7f7908e29d0bd6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonswechsel | Kantonswechsel [Der 1976 geborene Beschwerdef\u00fchrer, bosnisch-herzegowinischer Staatsangeh\u00f6riger, reiste 1995 in die Schweiz ein und verf\u00fcgt seit 2004 \u00fcber eine Aufenthaltsbewilligung. Im Jahr 2019 wurde er aufgrund seiner Verschuldung sowie seiner Straff\u00e4lligkeit migrationsamtlich verwarnt. Ende M\u00e4rz 2023 meldete sich der Beschwerdef\u00fchrer in seinem damaligen Wohnkanton ab, zog per 1. April 2023 in den Kanton Z\u00fcrich und ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels, was seitens des Migrationsamts wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft abgelehnt wurde.] Der Anspruch auf Kantonswechsel nach Art. 37 Abs. 2 AIG setzt unter anderem eine fehlende Arbeitslosigkeit bzw. eine vorhandene Erwerbst\u00e4tigkeit der ersuchenden Person voraus (E. 4.1). Damit eine Erwerbst\u00e4tigkeit, welche im Zuzugskanton behauptetermassen ausge\u00fcbt oder angetreten wird, im Rahmen der Anspruchspr\u00fcfung \u00fcberhaupt beurteilt werden kann, muss das damit erzielte oder erzielbare Einkommen zun\u00e4chst nachgewiesen werden oder zumindest ermittelbar sein (E. 4.2). Der Beschwerdef\u00fchrer war sp\u00e4testens seit dem Jahr 2010 (faktisch) alleiniger Inhaber diverser Firmen, wobei hinsichtlich der jeweiligen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeiten keinerlei Buchhaltungsbelege oder \u00c4hnliches aktenkundig ist (E. 3.3) und die beiden zuletzt betriebenen GmbHs Konkurs gingen. Es besteht die Vermutung, dass die einzelnen Firmen \u00fcberschuldet und die Konkurse unabwendbar waren und der Beschwerdef\u00fchrer seine jeweilige Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit \u00fcber neu gegr\u00fcndete oder \u00fcbernommene Gesellschaften weitergef\u00fchrt hat (E. 4.3). Es ist davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers lediglich als Scheininhaberin der GmbH fungiert, bei welcher er aktuell angestellt ist. Die eingereichten Lohnabrechnungen stellen deshalb keinen gen\u00fcgenden Nachweis f\u00fcr das behauptete Einkommen dar (E. 4.7). Der Beschwerdef\u00fchrer hat es trotz vorinstanzlichem Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht unterlassen, die lohnbedingten Zahlungseing\u00e4nge auf seinem Konto nachzuweisen, weshalber die Beweislosigkeit des anspruchsbegr\u00fcndenden Einkommens zu tragen hat (E. 5.1). Der Beschwerdef\u00fchrer ist in seinen ehemaligen Wohnortkanton wegzuweisen (E. 6.3). Das Gesuch um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung ist mangels Nachweises bzw. Vorliegens der prozessualen Mittellosigkeit abzuweisen (E. 8.2). \r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:13", "Checksum": "e83c30b2ac81466d38f77350388b6148"}