{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00041_2026-06-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226023&W10_KEY=15118570&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6bf88d12cb65e1d71db29ff6c6bc8f2f"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:23:47", "Num": [" VB.2025.00041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2025.00041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr den Neubau eines Schulgeb\u00e4udes. Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 3.1.5). Ein Verkehrsgutachten muss nicht eingeholt werden, da sich der massgebliche Sachverhalt aus den Verfahrensakten ergibt und die Vorinstanz als Fachgericht \u00fcber die n\u00f6tigen Kenntnisse verf\u00fcgt, um die vorliegend strittigen Punkte sachkompetent zu beurteilen (E. 3.2.2). Beim vorliegenden Strassenprojekt handelt es sich um einen Sondernutzungsplan. Sondernutzungspl\u00e4ne bed\u00fcrfen dann keiner kantonalen Genehmigung, wenn sie keine Fragen der Grundnutzung regeln, sondern lediglich die Art und das Mass der im Rahmen- oder \u00fcbergeordneten Sondernutzungsplan festgelegten Nutzung konkretisieren. Die Vorinstanz durfte zu Recht von einer solchen Ausnahme ausgehen (E. 4.1 ff.). Strassen m\u00fcssen unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit projektiert werden. Dem Ermessensspielraum der Gemeinde ist Rechnung zu tragen; sie verf\u00fcgt bei der Erstellung und beim Ausbau einer Gemeindestrasse \u00fcber Autonomie. Die Situation erweist sich mit Blick auf die Verkehrssicherheit als rechtskonform (E. 5.1 ff.). Der Beschwerdef\u00fchrer kann aus der Bundesverfassung keine justiziable Schutzpflicht ableiten respektive die Pr\u00fcfung von Massnahmen zum Schutz vor Einwirkungen durch St\u00f6rf\u00e4lle im Vorfeld der Baubewilligungserteilung und eine Pr\u00fcfung von alternativen Standorten fordern (E. 6.1 ff.). Die Einordnung und Gestaltung des Bauprojekts ist nicht zu beanstanden und die Bestimmungen betreffend Fahrzeugabstellpl\u00e4tze werden eingehalten (E. 7 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:23:47", "Checksum": "c4260b7e9c2a35dc2b3b335fff5f8952"}