{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00050_2025-04-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224884&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b8b163acd4f3324a22fd481b7ba18f7a"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00050"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2025.00050"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2025.00050"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.04.2025  VB.2025.00050"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung / Rechtsverz\u00f6gerung | Bewilligung der Umgebungsgestaltung; Erteilung der Baufreigabe. Um eine Rechtsverz\u00f6gerung handelt es sich, wenn sich die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist f\u00e4llt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der \u00fcbrigen Umst\u00e4nde als angemessen erscheint (E. 4.2.1). Die Angemessenheit der Frist beurteilt sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Beh\u00f6rden und Parteien abzustellen. Eine Verletzung kann insbesondere darin liegen, dass die Rechtsmittelinstanz w\u00e4hrend l\u00e4ngerer Zeit \u00fcberhaupt keine Verfahrenshandlungen vornimmt (E. 4.2.2). Gem\u00e4ss \u00a7 313 Abs. 1 PBG pr\u00fcft die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde vorweg, ob die Unterlagen und die Aussteckungen den Vorschriften entsprechen und f\u00fcr den Entscheid ausreichen; andernfalls ordnet sie innert dreier Wochen seit Einreichung des Gesuchs die \u00c4nderung oder Erg\u00e4nzung an. Das Beschleunigungsgebot wird f\u00fcr das baurechtliche Bewilligungsverfahren weiter in \u00a7 319 Abs. 1 und Abs. 3 PBG konkretisiert (E. 4.2.3). Der Streitgegenstand einer Rechtsverz\u00f6gerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist auf die Frage beschr\u00e4nkt, ob ein Entscheid rechtzeitig bzw. \u00fcberhaupt erfolgt ist. Dabei ist keine inhaltliche \u00dcberpr\u00fcfung von nicht angefochtenen Verf\u00fcgungen vorzunehmen (E. 4.3). Aufgrund ihrer Weigerung, gewisse von der Beschwerdegegnerin geforderte Planunterlagen einzureichen, und der nicht einfachen Beurteilbarkeit der eingereichten Pl\u00e4ne kann sich die Beschwerdef\u00fchrerin nicht erfolgreich auf die Dreiwochenfrist zur Vorpr\u00fcfung nach \u00a7 313 Abs. 1 PBG berufen (E. 5.1). Der eingehende und ausf\u00fchrlich begr\u00fcndete Beschluss vom 13. Januar 2025 erging innerhalb der Viermonatsfrist nach \u00a7 319 Abs. 1 PBG seit der Einreichung revidierter Pl\u00e4ne durch die Beschwerdef\u00fchrerin (E. 5.2). Der formelle Entscheid vom 5. M\u00e4rz 2024 \u00fcber die Bezugsbewilligung erfolgte binnen einer Frist seit derBehebung aller Sicherheitsm\u00e4ngel, welche noch als angemessen erscheint (E. 6.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:17", "Checksum": "3d5c16cb2e0225982df986a77dd9a9f2"}