{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-01-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00053_2025-01-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224678&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ec52b5aac4d5242196501d7aaa3b55c9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00053"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.01.2025  VB.2025.00053"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.01.2025  VB.2025.00053"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.01.2025  VB.2025.00053"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug | Strafvollzug. Beim angefochtenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, womit diese (sinngem\u00e4ss) das vom Beschwerdef\u00fchrer mit Rekurs gestellte Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters von Amtes wegen abwies, handelt es sich um eine Anordnung bzw. Verf\u00fcgung im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 lit. a VRG. Dass das Schreiben nicht als Verf\u00fcgung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enth\u00e4lt, \u00e4ndert am Verf\u00fcgungscharakter nichts. Ebenso wenig ins Gewicht f\u00e4llt, dass die Beschwerdegegnerin von einem blossen \"Hinweis\" an den Beschwerdef\u00fchrer spricht, ging es ihr doch nicht um eine lediglich unverbindliche Mitteilung. Ist das fragliche Schreiben eine Verf\u00fcgung, kann der Beschwerdegegnerin aber keine Rechtsverz\u00f6gerung oder gar Rechtsverweigerung und auch kein \"Verstoss\" gegen \u00a7 10 Abs. 1 VRG vorgeworfen werden. Im \u00dcbrigen erwuchs dem Beschwerdef\u00fchrer aus der formellen Mangelhaftigkeit der Verf\u00fcgung kein Nachteil (E. 2.1). Bei der Verf\u00fcgung handelt es sich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid (E. 2.2). Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Lage ist, selbst\u00e4ndig eine Rechtsvertretung f\u00fcr das Rekursverfahren zu mandatieren und ihm die Beschwerdegegnerin eine solche nicht von Amtes wegen bestellen muss. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist somit nicht zu beanstanden. Im \u00dcbrigen besteht weder im Rekursverfahren noch im Verfahren vor Verwaltungsgericht ein Vertretungs- oder Anwaltszwang und existiert das Institut der notwendigen Verteidigung bzw. Pflichtverteidigung im Verwaltungsverfahren nicht (E. 3). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung f\u00fcr das Beschwerdeverfahren (E. 4.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:43", "Checksum": "0d51c539ccb70636ad6b235bdced9f88"}