{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00061_2026-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225718&W10_KEY=14382448&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "adf370b9ff4c81cefb7f4e8ad94367e4"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:18:24", "Num": [" VB.2025.00061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2025.00061"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2025.00061"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2025.00061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erweiterung Wohnhaus; Erg\u00e4nzung der Baubewilligung mit Nebenbestimmungen. Inhaltliche oder formale M\u00e4ngel eines Bauvorhabens k\u00f6nnen und m\u00fcssen gem\u00e4ss \u00a7 321 Abs. 1 PBG unter bestimmten Voraussetzungen mittels Statuierung entsprechender Nebenbestimmungen in der Baubewilligung behoben werden (E. 4.1). Der Mangel der Pl\u00e4ne besteht vorliegend vor allem darin, dass die H\u00f6henangaben im Sinne der zifferm\u00e4ssigen H\u00f6henquoten fehlen. Solche Angaben k\u00f6nnen nachtr\u00e4glich ohne Weiteres im Rahmen einer Nebenbestimmung eingefordert werden. Der von der Vorinstanz festgestellte Mangel der Abstandsverletzung an der Westfassade kann sodann ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, indem der entsprechende Bereich geringf\u00fcgig zur\u00fcckversetzt oder abgesenkt wird. Diese geringf\u00fcgige Anpassung ver\u00e4ndert auch die optische Erscheinung des Vorhabens nicht massgeblich. Damit erweist sich die Nebenbestimmung als zul\u00e4ssig (E. 4.4). Der Erker der Bestandesbaute stellt einen Vorsprung im Sinne von \u00a7 27 Abs. 1 ABV dar; es f\u00e4llt kein Mehrl\u00e4ngenzuschlag an (E. 5.3). Gem\u00e4ss \u00a7 239 Abs. 1 PBG m\u00fcssen Bauten und Anlagen nach Fundation, Konstruktion und Material den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen und d\u00fcrfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gef\u00e4hrden. Da sich technische Fragen in diesem Zusammenhang anhand der Pl\u00e4ne der Baueingabe oft nicht abschliessend beurteilen lassen, gen\u00fcgt es im Regelfall, dass die Baubeh\u00f6rde die Einhaltung dieser Vorschrift im Rahmen der Kontrolle der Bauausf\u00fchrung \u00fcberwacht. Anders verh\u00e4lt es sich jedoch, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine ganz besondere Gef\u00e4hrdung hindeuten und nahelegen, von der Bauherrschaft einen speziellen Nachweis oder bestimmte Vorkehren zu verlangen (E. 6.1). Die Baubewilligung ist um die Auflage zu erg\u00e4nzen, dass die Bauherrschaft dem Amt f\u00fcr Baubewilligungen der Stadt Z\u00fcrich vor Baubeginn ein Konzept \u00fcber die Durchf\u00fchrung der notwendigen und zweckm\u00e4ssigen Sicherungsmassnahmen(Abst\u00fctzung und Unterfangung der Brandmauer, Spriessung der Baugrube) einzureichen und bewilligen zu lassen hat (E. 6.2.3).\r\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:18:24", "Checksum": "f181e71a73ce00ae7dcab7c94cc0aaf9"}