|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
|
|

|
VB.2025.00073
Urteil
der 2.
Kammer
vom 15. April 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz),
Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich,
Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
I.
Der 2000 geborene türkische Staatsangehörige A (nachfolgend:
Beschwerdeführer) heiratete am 18. März 2022 die 25 Jahre ältere, in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte polnische Staatsangehörige C (geb. 1975). Am 9. Dezember
2022 reiste er zu ihr und ihrem Sohn aus erster Ehe (geb. 2009) in die Schweiz
ein. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib
bei seiner Ehefrau erteilt, befristet bis 17. Oktober 2027.
Am 11. Oktober 2023 beauftragte das Migrationsamt
die Kantonspolizei Zürich mit der Wohnungskontrolle bei den Ehegatten. Anlässlich
der Kontrolle vom 22. Dezember 2023 informierte C diese über den Auszug
des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung von Mitte Juli 2023
und das definitive Scheitern der Beziehung; sie hatte am 12. Dezember 2023
beim Bezirksgericht Hinwil Eheschutzmassnahmen beantragt. In der Folge wurden
die Eheleute mit Schreiben vom 15. Januar 2024 in Bezug auf die Trennung
angefragt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2024 bestätigte C die Auflösung
des gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes und gab als Trennungsdatum Juli 2023 an.
Weiter führte sie aus, dass ihr Ehewille definitiv erloschen sei und sie die
Scheidung wünsche. Aufgrund diverser Missverständnisse und des aggressiven
Verhaltens des Beschwerdeführers sei ihr Ehewille bereits im Juni 2023
erloschen. Eine Wiederaufnahme der Partnerschaft sei aus ihrer Sicht
ausgeschlossen.
Im Gegensatz dazu hielt der Beschwerdeführer in der Eingabe
vom 5. April 2024 fest, dass sein Ehewille noch nicht erloschen sei und er
die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft anstrebe. Eine offizielle
Trennung bzw. Scheidung sei nicht vorgesehen. Mit Urteil und Verfügung vom 9. April
2024 nahm das Bezirksgericht Hinwil Vormerk von der Trennungsvereinbarung der
Ehegatten, worin unter anderem festgehalten wurde, dass sie vereinbart haben,
ab dem 1. Dezember 2023 und auch weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt
zu leben.
Am 19. April 2024 gewährte das Migrationsamt dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Am 19. Juni 2024 reichte er eine
Stellungnahme ein und teilte dabei unter anderem mit, dass sein Ehewille nach
wie vor nicht erloschen sei und er die Hoffnung hege, mit seiner Ehefrau wieder
zusammenzukommen.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 widerrief das
Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und wies
ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zum Verlassen des schweizerischen
Staatsgebietes und des Schengenraumes wurde ihm Frist bis am 13. Dezember
2024 gesetzt.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Dezember 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Februar 2025 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der
vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm eine
ordnungsgemässe Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der
Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion aufzuheben und im Sinne der Erwägungen
der Beschwerdeinstanz an die Vorinstanz zur weiteren Sachverhaltsermittlung
bzw. -ergänzung zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich
das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion
auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische
Union [EU]) nur insoweit, als das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden
(Art. 2 FZA).
2.2 Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an
und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig
gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171,
E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg.
1985, 567 ff., N. 18 ff.). Damit gehen die
freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche Regelung hinaus,
wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier niedergelassenen
Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 bzw.
Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG).
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer ist trotz Trennung und Scheidungsabsichten seiner Ehefrau nach
wie vor mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten polnischen
Staatsangehörigen verheiratet, womit er sich während der formellen Fortdauer
seiner Ehe grundsätzlich auf einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch nach den
genannten Bestimmungen des FZA berufen kann.
3.2
3.2.1
Der Aufenthaltsanspruch des ausländischen Ehegatten nach Art. 3
Abs. 1 und 2 Anhang I FZA steht jedoch unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchs: Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine
lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn dies ausschliesslich
(noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies
ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu
vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens
eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113 = Pr 93
[2004] Nr. 171, E. 4.2 und 9; BGE 139 II 393 E. 2.1; VGr,
21. Februar 2017, VB.2016.00758, E. 2.1).
3.2.2
Das Bundesgericht hat sich dabei auch ausführlich mit dem Urteil Diatta
(EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff.,
N. 18 ff.) auseinandergesetzt und festgehalten, dass dieses Urteil
der Annahme eines Rechtsmissbrauchs bei einer nur noch formell
aufrechterhaltenen Ehe nicht entgegenstehe. So wies es insbesondere darauf hin,
dass sich der EuGH im Urteil Diatta mit der Frage des Rechtsmissbrauchs noch
nicht vertieft auseinanderzusetzen hatte und sich eine diesbezügliche Praxis
erst in den Folgejahren etablierte, während die Berufung auf eine nur formell
fortbestehende Ehe die freizügigkeitsrechtlich verfolgten Ziele konterkarieren
würde (BGE 130 II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9,
insbesondere E. 9.4). Zwischenzeitlich hat das Bundesgericht seine
Rechtsmissbrauchsrechtsprechung und seine Auslegung des Urteils Diatta diverse
Male bestätigt und klar bekräftigt, an seiner diesbezüglichen Praxis festhalten
zu wollen (vgl. z. B.
BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. März 2019, 2C_305/2019,
E. 2).
3.2.3
Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell
aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher
Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
3.2.4
Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe
die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der
Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der
Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) und
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen
oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen
diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130
II 113 = Pr 93 [2004] Nr. 171, E. 9; BGE 139 II 393
E. 2.1).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer und C
sind zwar noch immer verheiratet, der Ehewille von C ist gemäss Aktenlage aber definitiv
erloschen, sodass die Ehe lediglich noch formell besteht.
Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 9. April
2024 nahm das Bezirksgericht Hinwil davon Vormerk, dass der Beschwerdeführer
und seine Noch-Ehefrau seit 1. Dezember 2023 getrennt leben würden. Die
Ehefrau des Beschwerdeführers gab in einem an das Migrationsamt gerichteten
Schreiben vom 12. Dezember 2023 bekannt, dass sie den Beschwerdeführer 2021
im Urlaub kennen und lieben gelernt habe und ihn im März 2022 schliesslich
geheiratet habe. Sie habe während dieser Zeit den Unterhalt von ihm übernommen.
Im Dezember 2022 sei er dann zu ihr in die Schweiz gezogen. Sie habe die
Situation mit dem Beschwerdeführer jedoch sehr beschwerlich empfunden und habe
um ihre Sicherheit und jene ihres Sohnes gefürchtet. Zudem äusserte sie, dass
sie die Scheidung (recte: Eheschutzgesuch) am 12. Dezember 2023
eingereicht habe. In einem weiteren Schreiben an das Migrationsamt, datiert vom
4. Februar 2024, gab sie an, dass ihr Ehewille im Juli 2023 erloschen sei,
sie von da an nicht mehr mit dem Beschwerdeführer zusammengelebt habe und mit
einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei.
3.3.2
Auch der Beschwerdeführer bestätigte in seiner Stellungnahme vom 5. April
2024 gegenüber dem Migrationsamt, dass seine Ehefrau sich eine Trennung
gewünscht habe. Zugleich gab er an, dass er das eheliche Zusammenleben
wiederaufnehmen wolle und die Trennung lediglich aufgrund von
Missverständnissen erfolgt sei. Er hoffe, mit seiner Ehefrau wieder
zusammenfinden zu können, da er in der Vergangenheit eine schöne Zeit mit ihr
verbracht habe.
3.3.3
Vor Rekursinstanz brachte der Beschwerdeführer dann vor, dass er inzwischen
keine Hoffnung für eine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft habe und sein
Ehewille ebenfalls erloschen sei. Er sei mit der Scheidung einverstanden, da er
bereits eine neue Beziehung mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigen
Person unterhalte. Mit ihr hege er die Absicht, eine Familie mit Kindern zu
gründen. Entsprechende Schritte zur Einleitung des Scheidungsverfahrens habe er
bereits unternommen.
3.3.4
In wenig überzeugender Weise führt der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren nun wieder aus, dass er sich von seiner Ehefrau doch nicht
scheiden lassen wolle, sondern mit dieser zusammenleben wolle. Insofern hätte
sich der vor Rekursinstanz dargelegte Zweck mit seiner Ex-Verlobten erledigt.
Er habe zu seiner Ehefrau wieder Kontakt aufgenommen und sehe sie regelmässig.
Weiter macht er geltend, dass es unverhältnismässig wäre, wenn er in sein
Heimatland zurückgeschickt werden würde, obwohl die hohe Wahrscheinlichkeit
bestehe, dass die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde. Dies würde seine
Chancen auf eine intakte Ehe und damit auch ein glückliches Familienleben
beeinträchtigen. Das öffentliche Interesse an der Steuerung und Lenkung der
Zuwanderung bzw. an der Aufrechterhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses
zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung überwiege sein
privates Interesse am Verbleib in der Schweiz nicht. Dies umso mehr, als er in
der Schweiz gut integriert sei.
3.3.5
Aufgrund der dargelegten
Faktenlage kann als erstellt gelten, dass sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers noch während der Dreijahresfrist vom Beschwerdeführer
getrennt hat, was dieser in der Beschwerdeschrift auch bestätigt. Inwieweit der
Beschwerdeführer mit dieser Trennung einverstanden war, ist irrelevant, setzt
doch der Fortbestand einer ehelichen Gemeinschaft voraus, dass beide Ehepartner
an deren Fortsetzung interessiert sind. Auch rein freundschaftliche oder
sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten ändern hieran nichts (vgl.
BGr, 18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 21. Juli 2011,
2C_231/2011, E. 4.6).
3.3.6
Vor Verwaltungsgericht behauptet
der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer neu, dass sich die Eheleute wieder
angenähert hätten. So würden sie sich regelmässig sehen und hätten miteinander
wieder den Kontakt aufgenommen. Hinweise dafür, dass das eheliche Zusammenleben
inzwischen wiederaufgenommen worden sei, fehlen jedoch gänzlich. Als einzigen
Beweis offeriert der Beschwerdeführer eine Befragung von ihm und seiner
Ehefrau.
3.3.7
Wenn eine Ehegemeinschaft aufgelöst wurde bzw. eine entsprechende Vermutung
besteht, reicht eine blosse Annäherung der Eheleute und eine hohe
Wahrscheinlichkeit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft für einen Aufenthaltsanspruch des ausländischen
Ehegatten nach Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA nicht aus.
Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bereits im November 2024 eine andere
Frau zu heiraten beabsichtigt hat und mit ihr eine Familie mit Kindern gründen
wollte. Die Eheleute haben lediglich ein halbes Jahr in der Schweiz
zusammengewohnt, bis die Ehefrau des Beschwerdeführers den Ehewillen verlor und
sich vom Beschwerdeführer trennte. Die
Ehefrau hat dem Migrationsamt gegenüber noch am 4. Februar 2024 klar zu
verstehen gegeben, die eheliche Gemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht
mehr aufnehmen zu wollen, ohne dass sie sich bis anhin in gegenteiliger Weise
hat vernehmen lassen. In Anbetracht dessen ist nach wie vor von einer
inhaltsleeren Ehe auszugehen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers erweckt
vielmehr den Anschein eines rechtsmissbräuchlichen Versuchs der weiteren
Aufenthaltssicherung, der ausschliesslich (noch) dazu dient,
ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Soweit tatsächlich eine
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft vorliegen sollte, liegt es am
Beschwerdeführer, substanziiert und
– soweit möglich – anhand geeigneter Belege darzulegen, dass das Zusammenwohnen
sowie die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen wurden. Hingegen ist
es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen
anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr,
9. Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 5. Februar
2014, VB.2013.00681, E. 3.2 und 3.3.5; 3. September 2014,
VB.2014.00390, E. 4.3). Zudem belegt selbst eine kurzzeitige
Wiederaufnahme des Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben noch nicht den
ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli 2011,
2C_231/2011, E. 4.6).
3.3.8
Der Beschwerdeführer hat es versäumt, sowohl die Annäherung als auch eine
allfällige Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens, die Beendigung der
ausserehelichen Beziehung zu seiner Ex-Verlobten und den Versöhnungsprozess der
Ehegatten hinreichend substanziiert darzulegen. Vorliegend wird zudem lediglich
eine Wahrscheinlichkeit der Wiederaufnahme des Ehelebens behauptet, ohne dass
auf die näheren Umstände eingegangen wird. Wäre es tatsächlich zu einer
Versöhnung der Ehegatten und einer potenziellen Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft gekommen, wären vom Beschwerdeführer überdies weitere Belege zu
erwarten gewesen, z. B.
eine entsprechende Stellungnahme seiner Ehefrau, Ummeldung des Wohnsitzes,
Ummeldungen bei Arbeitgebern, Versicherungen und Telefongesellschaften,
Fotobeweise, SMS-Korrespondenz usw. Mangels substanziierter Sachdarstellung ist
das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen weiter
abzuklären, beispielsweise durch die beantragte Befragung der Eheleute oder
eine Wohnungskontrolle. Entsprechend misslingt der Nachweis einer
wiederaufgenommenen ehelichen Gemeinschaft. Es ist somit davon auszugehen, dass
die Ehe des Beschwerdeführers zufolge dauerhafter Trennung im Sinn der
zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung definitiv gescheitert und
inhaltsleer geworden ist. Da in dieser Situation die Berufung auf die nur noch
formell fortbestehende Ehe zur weiteren Aufenthaltssicherung
rechtsmissbräuchlich erscheint, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr mit
Erfolg auf die entsprechenden Bestimmungen des FZA berufen.
4.
4.1
4.1.1
Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund
des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den
Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
gelten (vgl. BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3, und die
Präzisierung in BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der
Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AIG ein entsprechender
Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach
Art. 58a AIG erfüllt sind.
4.1.2
Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der
Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 136 II
113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1 = Pra 104 [2015] Nr. 75;
BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im
Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (BGr,
9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015,
2C_72/2015, E. 2.2, mit Hinweisen). Bei einer Trennung von mehr als sechs
bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen
von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen, und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr,
18. Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769,
E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2). Die
Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt zudem gemäss
konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der
Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. z. B. BGr,
16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
4.2 Das eheliche
Zusammenleben in der Schweiz wurde im Dezember 2022 aufgenommen und endete
spätestens bei der Wohnungskontrolle vom 22. Dezember 2023. Gemäss der
bereits erwähnten Stellungnahme der Ehefrau vom 4. Februar 2024 lebten die
Ehegatten sogar nur bis Mitte Juli 2023 zusammen. Das eheliche Zusammenleben in
der Schweiz hat damit keine drei Jahre gedauert, weshalb ein nachehelicher
Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG unabhängig
vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers respektive der Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a AIG zu verneinen ist.
4.3 Da die
Wiederaufnahme eines intakten und tatsächlich gelebten Ehelebens nicht
nachgewiesen oder wenigstens substanziiert dargelegt worden ist, kann der
Beschwerdeführer auch keine konventions- oder verfassungsrechtliche
Bleiberechte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV aus seiner lediglich formell fortbestehenden Ehe ableiten.
4.4 Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG, ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG oder Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind
nicht ersichtlich. So ist der Beschwerdeführer in der Türkei aufgewachsen und
sozialisiert worden, während er erst seit wenigen Jahren in der Schweiz lebt.
Er ist damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat
entfremdet, dass ihm die Reintegration in der Türkei nicht mehr zumutbar wäre. Im Resultat überwiegt das
öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es bestehen
keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen im
Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).