{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00073_2025-04-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224890&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7176373aed97a29665aa9467cce22734"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00073"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00073"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00073"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.04.2025  VB.2025.00073"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA [Der t\u00fcrkische Staatsangeh\u00f6rige ist mit einer 25 Jahre \u00e4lteren, hier aufenthaltsberechtigten Polin verheiratet. Ende 2022 reiste er in die Schweiz ein. Mitte Juli 2023 trennten sich die beiden. Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, es best\u00fcnden Aussichten auf die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).  Dem Beschwerdef\u00fchrer steht kraft seiner Eheschliessung mit einer EU-B\u00fcrgerin grunds\u00e4tzlich ein freiz\u00fcgigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht zu (E. 2). Das Aufenthaltsrecht des Betroffenen unterliegt auch im Rahmen der freiz\u00fcgigkeitsrechtlichen Regelung dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, insbesondere wenn die eheliche Lebensgemeinschaft lediglich zum Zwecke der Umgehung ausl\u00e4nderrechtlicher Zulassungsvorschriften formal aufrechterhalten wird. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann regelm\u00e4ssig angenommen werden, wenn die eheliche Verbundenheit endg\u00fcltig gescheitert und substanzlos geworden ist bzw. der Ehewillen mindestens eines Ehegatten unwiderruflich erloschen ist. In einem solchen Fall entf\u00e4llt auch ein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch auf Schutz des Familienlebens (E. 3.2). Vorliegend ist aufgrund der Indizienlage von einer Trennung vor Erreichung der Dreijahresfrist auszugehen und vermochte der Beschwerdef\u00fchrer keine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft darzulegen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:14", "Checksum": "7972d088d7f34bd8d698182963f9a1fc"}