{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00078_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224750&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e61b2d2d0ffe88fb934136ab89ff600"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2025.00078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2025.00078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2025.00078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Wiedererw\u00e4gung); prozeduraler Aufenthalt | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1978 geborene Staatsangeh\u00f6rige Kosovos, ersuchte seit dem rechtskr\u00e4ftigen Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung und ihrer Wegweisung wiederholt vergeblich um Wiedererw\u00e4gung der betreffenden Verf\u00fcgung, zuletzt im August 2024. Die Vorinstanz verweigerte ihr den Aufenthalt w\u00e4hrend des Rekursverfahrens.] Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 29. Mai 2024 im Rahmen der Beurteilung des letzten von der Beschwerdef\u00fchrerin eingeleiteten, praktisch identisch begr\u00fcndeten Wiedererw\u00e4gungsgesuchs betonte, stellen der Umstand, dass sich die Beschwedef\u00fchrerin und ihr Ehemann nach ihrer Wegweisung daf\u00fcr entschieden haben, ihre j\u00fcngste Tochter in der Schweiz zu belassen, und die Konsequenzen dieses Entscheids (fortschreitende Sozialisation des Kindes, geltend gemachte gesundheitliche Folgen der Trennung von den Eltern) unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familienleben noch keine wesentlichen \u00c4nderungen der Sachlage dar (2C_32/2024). Die neuen Belege und Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin zum Gesundheitszustand und zur Integration ihrer Tochter im vorliegenden Verfahren f\u00fchren nicht dazu, dass die Einsch\u00e4tzung des Bundesgerichts in dem vorzitierten Entscheid als \u00fcberholt einzustufen w\u00e4re. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die ausl\u00e4nderrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen im Fall der Beschwerdef\u00fchrerin nicht offensichtlich erf\u00fcllt sind, und ihr den prozeduralen Aufenthalt verweigerte (zum Ganzen E. 2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:58", "Checksum": "58a1fd79f159c816199e633d390628d3"}