{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00080_2025-04-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224898&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c55bdacb8e61bf4edfdbb0301514f42c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.04.2025  VB.2025.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.04.2025  VB.2025.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.04.2025  VB.2025.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug (Rechtsverweigerung) | Strafvollzug. [Vereinigte Verfahren VB.2025.00080 und VB.2025.00101.] Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren des Beschwerdef\u00fchrers unter Mitwirkung des betroffenen Verwaltungsrichters und Gerichtsschreibers (E. 1.2). Kein Anspruch auf Durchf\u00fchrung einer \u00f6ffentlichen, m\u00fcndlichen Verhandlung bzw. Anh\u00f6rung (E. 2). \u00dcber das bei ihr vom Beschwerdef\u00fchrer gestellte Ausstandsgesuch hat die Justizdirektion in der Zwischenzeit entschieden. Damit fehlt es dem Beschwerdef\u00fchrer an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Gutheissung seiner Rechtsverweigerungsbeschwerde (E. 3). Die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, die Justizdirektion habe sein rechtliches Geh\u00f6r verletzt, ist unbegr\u00fcndet (E. 4). Ob es sich bei der Einladung zur Untersuchung der Hafterstehungsf\u00e4higkeit tats\u00e4chlich um einen anfechtbaren Zwischenentscheid handelt, kann offengelassen werden, da jedenfalls kein Anlass f\u00fcr eine Aufhebung best\u00fcnde (E. 6.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Justizdirektion die Ausstandsbegehren als rechtsmissbr\u00e4uchlich und im Resultat offensichtlich unzul\u00e4ssig qualifizierte, weshalb der davon betroffene juristische Sekret\u00e4r auch an der angefochtenen Verf\u00fcgung mitwirken durfte (E. 6.2). Das Strafurteil ist in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar (E. 6.3). Die Frage, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers eine Strafverb\u00fcssung im Normalvollzug zul\u00e4sst, wird noch Gegenstand weiterer Abkl\u00e4rungen sein und der Beschwerdegegner wird dar\u00fcber noch eine weitere Verf\u00fcgung erlassen (E. 6.4). Der Glaubens- und Gewissensfreiheit von verurteilten Personen wird grunds\u00e4tzlich Rechnung getragen. Eine allf\u00e4llige Verletzung dieses Grundrechts w\u00e4re im konkreten Einzelfall zu pr\u00fcfen (E. 6.5). Der Rekurs kann nicht vollumf\u00e4nglich als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden; die Justizdirektion h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer die unentgeltliche Prozessf\u00fchrung teilweise gew\u00e4hren m\u00fcssen (E. 6.6). Nichteintreten auf die Ausstandsbegehren. Abschreibung des BeschwerdeverfahrensVB.2025.00080 als gegenstandslos geworden. Teilweise Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB.2025.00101, im \u00dcbrigen Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:20", "Checksum": "4b3fe29d486e121a6ea846fb6c815a68"}