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VB.2025.00090
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Dezember 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
Kanton Aargau, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale Zuständigkeit), hat sich ergeben: I. A. B, geboren 1991, aus Deutschland (fortan: Unterstützter), zog per 1. Februar 2021 nach C, Kanton Zürich. Im Januar 2022 wurde er verhaftet und befand sich bis zum 13. Februar 2022 in Untersuchungshaft. B. Es galten ab dem 6. Januar bis zum 21. April 2022 eine Schutzmassnahme und vom 11. Februar bis zum 11. Mai 2022 eine staatsanwaltschaftlich verfügte Ersatzmassnahme, wobei beide Massnahmen dem Unterstützten verboten, sich im Bereich C aufzuhalten. C. Am 14. Februar 2022 schloss der Unterstützte mit seinem Bruder D einen unbefristeten Untermietvertrag betreffend dessen Wohnung am E-Weg 01 in F, Gemeinde G, Kanton Aargau, mit Mietbeginn per 1. Februar 2022 ab. Am 6. April 2022 wurde der Unterstützte verhaftet. Anfänglich hielt er sich im Gefängnis H auf und befand sich seit dem 3. Oktober 2023 bis mindestens am 31. Oktober 2024 im Massnahmenvollzug in der psychiatrischen Klinik I. D. Am 1. November 2022 stellte der Unterstützte bei der Sozialberatung der Stadt C einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Die Gemeinde C lehnte ihre Zuständigkeit ab und konnte sich mit der Gemeinde G diesbezüglich nicht einigen (vgl. die entsprechende schriftliche Korrespondenz). Mit E-Mail vom 21. Dezember 2022 erklärte die Gemeinde C, sie werde die Kosten für die Krankenversicherung vorerst tragen. Mit Unterstützungsanzeige vom 9. Januar 2023 wandte sich die Gemeinde C zur Klärung des negativen Kompetenzkonflikts an das Sozialamt des Kantons Zürich. Das von diesem eingeleitete Einigungsverfahren mit dem Kantonalen Sozialdienst Aargau führte zu keinem Erfolg. E. Am 30. Oktober 2023 stellte das Sozialamt Zürich dem Sozialdienst Aargau die Unterstützungsanzeige im Sinn von Art. 30 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz [ZUG], SR 851.1) zu, um den Rechtsweg für die förmliche Klärung der Unterstützungszuständigkeit zu öffnen. II. Der Sozialdienst Aargau erhob am 29. November 2023 Einsprache gemäss Art. 33 ZUG gegen die Unterstützungsanzeige vom 30. Oktober 2023. Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 wies das Sozialamt Zürich die Einsprache vom 29. November 2023 unter Verweis auf Art. 34 Abs. 1 ZUG ab; Verfahrenskosten wurden keine erhoben. III. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2025 gelangte der Kantonale Sozialdienst Aargau an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 6. Januar 2025 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Zuständigkeit im Kanton Aargau respektive keine Zuständigkeit der Gemeinde F (richtig: G) bestehe. Das Sozialamt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, soweit nicht auf eine Kostenerhebung verzichtet werde. Der Beschwerdeführer teilte am 21. März 2025 seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Da der infrage stehende Sachverhalt eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft und eine interkantonale Dimension aufweist, kommt das ZUG zur Anwendung. Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen (Art. 30 ZUG). Vorliegend handelt es sich beim Kanton Zürich, der die Unterstützungsanzeige erlassen hat, möglicherweise – was zu prüfen sein wird – nicht um den Aufenthaltskanton. Die unpräjudizielle Hilfeleistung des Kantons Zürich entspricht indes dem Sinn und Geist des ZUG, das negative Kompetenzkonflikte zulasten der Bedürftigen verhindern soll. Die Einleitung des förmlichen Verfahrens durch die Unterstützungsanzeige vom 30. Oktober 2023 ist daher nicht zu beanstanden (vgl. BGr, 27. Oktober 2000, 2A.55/2000, E. 4.b). 1.2 Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1 ZUG). Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen (Art. 34 Abs. 1 ZUG). Der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2025 stützt sich auf letztere Bestimmung. Nach Art. 34 Abs. 2 ZUG wird der die Einsprache abweisende Beschluss des fordernden Kantons rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid des Kantonalen Sozialamts bildet damit eine letztinstanzliche Verwaltungsanordnung, gegen die gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden kann. Folglich ist dieses für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. VGr, 24. August 2017, VB.2016.00745, E. 1.1). 1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00445, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der Beschwerdegegner verlangt vom Beschwerdeführer die Übernahme der Sozialhilfeleistungen, die soweit ersichtlich in den (vorgestreckten) Kosten für die Krankenkassenprämien bestehen. Hinweise auf weitere Kostenpositionen ergeben sich aus den Akten nicht. Jedenfalls ist angesichts der Inhaftierung bzw. des laufenden Massnahmenvollzugs nicht anzunehmen, dass die jährlichen Sozialhilfeleistungen den Betrag von Fr. 20'000.- überschreiten. Da dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 1.4 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Zuständigkeitsgesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung einer bedürftigen Person, die sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist, und regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG). Die Unterstützung eines Schweizer Bürgers obliegt grundsätzlich dem Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG) oder, wenn der Bedürftige keinen Unterstützungswohnsitz hat, dem Aufenthaltskanton (Art. 12 Abs. 2 ZUG). Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz werden vom Wohnkanton unterstützt, soweit es dessen Gesetzgebung, das Bundesrecht oder völkerrechtliche Verträge vorsehen (Art. 20 Abs. 1 ZUG). Bedarf ein Ausländer, der sich in der Schweiz aufhält, hier aber keinen Wohnsitz hat, sofortiger Hilfe, so ist der Aufenthaltskanton unterstützungspflichtig (Art. 21 Abs. 1 ZUG). 2.2 Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einem Kanton; dieser wird als Aufenthaltskanton bezeichnet (Art. 11 Abs. 1 ZUG). Der (Aufenthalts-)Kanton, der einen Bedürftigen "im Notfall" unterstützt und dafür vom Wohnkanton bzw. vom kostenersatzpflichtigen Kanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen (sog. Unterstützungsanzeige; vgl. Art. 30 ZUG sowie oben E. 1.1). 2.3 Als Wohnkanton wird derjenige Kanton bezeichnet, in dem sich die unterstützungsbedürftige Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; hier hat sie ihren Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 ZUG). Dieser ist nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (BGE 150 V 297 E. 3.2). Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Art. 4 Abs. 2 ZUG). Da sich die Absicht dauernden Verbleibens nach der Rechtsprechung in äusserlich erkennbaren Umständen verwirklichen muss, gilt als Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet. Den so verstandenen Lebensmittelpunkt kann eine Person aber grundsätzlich nur in einer bestimmten Gemeinde haben, nicht in einem Kanton als solchem. Dem Unterstützungswohnsitz gemäss Art. 4 ZUG liegt – begriffsimmanent – eine räumliche und persönliche Beziehung einer Person zu einer bestimmten Gemeinde zu Grunde. Dementsprechend verliert eine Person ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz nicht nur, wenn sie aus dem "Wohnkanton" wegzieht (Art. 9 Abs. 1 ZUG), sondern auch dann, wenn sie aus dem Ort wegzieht, zu dem sie bis dahin die wohnsitzbegründenden räumlichen und persönlichen Beziehungen hatte. Solange die betreffende Person weder in einem anderen Kanton noch im bisherigen Wohnkanton einen neuen Wohnsitz begründet, besitzt sie in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr. Das Zuständigkeitsgesetz kennt nämlich im Gegensatz zum Zivilrecht (vgl. Art. 24 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) den fiktiven Wohnsitz nicht (BGE 140 V 499 E. 4.2.2). Der bisherige Wohnkanton wird gegebenenfalls zum Aufenthaltskanton (vgl. Art. 11 Abs. 1 ZUG) und als solcher unterstützungspflichtig (vgl. zum Ganzen: BGr, 5. Juli 2010, 8C_223/2010, E. 3.1 m. w. H.). 2.4 Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung und die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz (Art. 5 ZUG). Wenn eine Person das Gebiet des Wohnkantons oder der Wohngemeinde zu einem bestimmten Sonderzweck verlässt, bleibt der Unterstützungswohnsitz bestehen. Insbesondere endet der Unterstützungswohnsitz nicht, wenn die unterstützte Person die bisherige Wohngemeinde zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, das heisst von vornherein für eine kurze Zeit befristet, verlässt und bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt. Ist der Aufenthalt nicht von vornherein befristet, sondern handelt es sich um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres", liegt in aller Regel kein Sonderzweck vor (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00277, E. 2.3; VGr, 20. Juli 2021, VB.2021.00358, E. 2.3; vgl. auch BGr, 30. Januar 2025, 8C_195/2024, E. 5, sowie Thomet, Rz. 102 und 146). 3. 3.1 Unbestrittenermassen befand sich der Unterstützungswohnsitz bis zum Austritt aus der Untersuchungshaft per 13. Februar 2022 in C. Umstritten ist unter den Parteien, ob der Unterstützte anschliessend einen Unterstützungswohnsitz im Dorf F in der Gemeinde G im Kanton Aargau begründet hat. 3.2 Der Beschwerdegegner erwog, dem Untermietvertrag vom 14. Februar 2022 sei zu entnehmen, dass es sich bei dem Mietobjekt in F um eine 4½-Zimmer-Wohnung handle. Untervermietet worden sei ein Schlafzimmer inkl. Mitbenützung von Wohnzimmer, Küche, Bad/Dusche und Keller zu monatlich Fr. 700.-. Gemäss den Ausführungen des Sozialdienstes Aargau habe der Vermieter am 24. November 2022 erklärt, nie einen Untermietvertrag erhalten zu haben. Wenn, dann hätte er einen solchen abgelehnt, da er vorgehabt habe, den Bruder des Unterstützten aus der Wohnung zu weisen, da dieser seine Miete nicht bezahlt habe. Bemühungen des Vermieters zur Auflösung des Miet- oder Untermietvertrags lägen indes nicht vor. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Vermieter die Zustimmung zum Untermietvertrag hätte verweigern können. Die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes in F sei daher möglich gewesen (E. 4.2). Aus den vorliegenden Unterlagen ergebe sich, dass der Unterstützte das Gemeindegebiet von C wohl aufgrund der Schutz- und Ersatzmassnahmen sowie einer fehlenden Wohnmöglichkeit verlassen habe. Gemäss eigenen Aussagen habe er seine Wohnung in C nämlich per Ende Dezember 2021 gekündigt, weshalb keine ordentliche Wohnmöglichkeit in C mehr bestanden habe. Er habe einen unbefristeten Untermietvertrag für eine Wohnung in F unterzeichnet und habe sich um eine unbefristete Anstellung in der neuen Wohnumgebung bemüht. Gemäss eigenen Angaben habe er gegen Mitte März 2022 eine Arbeitsstelle bei einem Gemüsebauern in G angetreten. Wegen Unstimmigkeiten bezüglich der Bezahlung sei das Arbeitsverhältnis nach kurzer Zeit beendet worden. Am 5. April 2022 sei dem Unterstützten von der J AG per WhatsApp ein unbefristeter Arbeitsvertrag zugestellt worden, wobei als Arbeitsbeginn der 7. April 2022 festgelegt worden sei. Am 6. April 2022 sei der Unterstützte jedoch verhaftet worden. Beim Aufenthalt des Unterstützten in F habe es sich somit nicht um einen im Zeitpunkt des Zuzugs befristeten Aufenthalt, sondern um einen Aufenthalt "bis auf Weiteres" gehandelt, womit in der Regel kein Sonderzweck vorliege. Auch wenn das Verbot, das Gemeindegebiet von C zu betreten, dazu geführt habe, dass der Unterstützte nach F gezogen sei, habe er seinen bisherigen Unterstützungswohnsitz mit dem tatsächlichen Wegzug am 14. Februar 2022 beendet. Er habe seine bisherige Wohngemeinde nicht bloss verlassen, um vorübergehend Unterschlupf bei seinem Bruder zu erhalten. Vielmehr habe er beabsichtigt, bis auf Weiteres in F zu bleiben. Selbst wenn der Unterstützte die Absicht gehabt hätte, F zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen und allenfalls nach C zurückzukehren, ändere dies an der Begründung eines Unterstützungswohnsitzes in F nichts (E. 4.3). Somit sei vorliegend der Kanton Aargau für die sozialhilferechtliche Unterstützung zuständig (E. 4.5). 3.3 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei dem Unterstützten aufgrund der Schutz- und Ersatzmassnahmen nicht erlaubt gewesen, sich im Gebiet von C aufzuhalten. Im Schreiben des Unterstützten vom 23. November 2022 stehe ausdrücklich, dass der Untermietvertrag in F nur aufgrund der Schutz- und Ersatzmassnahmen aufgesetzt worden sei. Da es dem Unterstützten ab dem 6. Januar 2022 verwehrt gewesen sei, sich in C aufzuhalten, sei er gezwungen worden, sich eine Bleibe ausserhalb des Gebiets von C zu suchen. Er habe schliesslich eine Wohngelegenheit bei seinem Bruder in F gefunden und sei mit seinen Habseligkeiten dahin gezogen. Es könne folglich nicht von einem freiwilligen Umzug von C nach F gesprochen werden, womit erstellt sei, dass der Unterstützungswohnsitz mit dem Weggang von C am 14. Februar 2022 nicht gemäss Art. 9 ZUG untergegangen sei (E. 3.3). Es sei unbestritten, dass der Unterstützte sich ab dem 14. Februar 2022 tatsächlich in der Wohnung seines Bruders in F aufgehalten habe. Die Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts sei somit erfüllt (E. 3.4.1). Der unfreiwillige Umzug spreche indes gegen die Absicht dauernden Verbleibens. Auch habe der Unterstützte sich nicht selbst bei der Einwohnerkontrolle in C abgemeldet, sondern sei per 8. Februar 2022 amtlich aus dem Register gestrichen worden. Weiter habe er sich zu keinem Zeitpunkt bei den Einwohnerdiensten G gemeldet, um sich polizeilich in der Gemeinde F anzumelden, was ebenfalls gegen die Absicht dauernden Verbleibens in F spreche. Sodann müsse davon ausgegangen werden, dass der Untermietvertrag erst auf Verlangen des Regionalen Sozialdiensts G zustande gekommen sei, was darauf hindeute, dass im Zeitpunkt des Umzugs noch gar kein Untermietvertrag bestanden habe und es sich beim Aufenthalt des Unterstützten in F lediglich um einen Unterschlupf gehandelt habe. Da der Unterstützte gemäss seinen Angaben erst im März 2022 vorübergehend eine Arbeitsstelle bei einem Gemüsebauern in G angetreten bzw. am 5. April 2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag für eine Arbeitsstelle in K, Deutschland, abgeschlossen habe, habe er im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in F noch nicht die Absicht gehabt, eine Arbeitsstelle in F und Umgebung anzunehmen. Diese müsse aber bereits im Zeitpunkt der Wohnsitznahme vorliegen (E. 3.4.2). 3.4 Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz (Art. 9 Abs. 1 ZUG). Ist der Unterstützte vorliegend aus dem Kanton Zürich weggezogen, so hat er seinen Unterstützungswohnsitz in C verloren. Der tatsächliche Aufenthalt des Unterstützten bei seinem Bruder in F, Kanton Aargau, vom 13. Februar 2022 bis zur (erneuten) Inhaftierung am 6. April 2022 ist unbestritten (oben, E. 3.3). Lässt sich der Wegzug aus Zürich vorliegend erstellen, so ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, ob er in F nur tatsächlichen Aufenthalt hatte oder dort mit der Absicht dauernden Verbleibens auch Wohnsitz begründet hat, ist der Kanton Aargau doch bei fehlendem anderweitigem Wohnsitz als Aufenthaltskanton ohnehin unterstützungspflichtig (vgl. BGr, 9. August 2000, 2A.190/2000, E. 2; vgl. oben, E. 2.1). Strittig und zu prüfen ist demnach nur, ob ein Wegzug des Unterstützten aus C gemäss Art. 9 Abs. 1 ZUG erfolgte oder ob der Aufenthalt bei seinem Bruder im Kanton Aargau lediglich einem Sonderzweck diente, der den Unterstützungswohnsitz in C nicht beendete (vgl. oben E. 2.4). 3.5 Art. 9 ZUG ist das Gegenstück zu den Art. 4 und 5 ZUG. Wer den bisherigen Wohnort verlässt, hat in der Regel keinen Unterstützungswohnsitz mehr, bis er anderswo einen neuen begründet. Es ist also möglich, eine Zeitlang oder dauernd keinen Unterstützungswohnsitz zu haben (Thomet, Rz. 144; vgl. auch oben, E. 2.3). Der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton endet, wenn sie aus dem Kanton "wegzieht", hier also nicht mehr wohnhaft oder niedergelassen sein will und nach Aufgabe der Unterkunft mit ihrem Gepäck oder ihrem gesamten Hausrat das Kantonsgebiet verlässt. Er endet also nicht, wenn jemand das Gebiet des Wohnkantons nur zu einem bestimmten Zweck vorübergehend verlässt und den bisherigen Wohnort beibehält; insbesondere, wenn er die bisherige Wohnung nicht aufgibt. Wegzug ist hingegen anzunehmen, wenn die bisherige Wohnung bzw. Unterkunft aufgegeben worden ist, selbst wenn eine spätere Rückkehr beabsichtigt ist. Auf die Absichten des Bedürftigen ist nicht mehr abzustellen, zumal sich deren Überprüfung als faktisch unmöglich erwiesen hat (Thomet, Rz. 146; BBl 1990 I 63). Der Unterstützungswohnsitz entspricht denn auch nicht zwingend dem zivilrechtlichen Wohnsitz. Weniger stark als im Zivilrecht kommt es auf den Willen des Betroffenen als auf die gesamten Lebensverhältnisse an (BGr, 7. November 2014, 8C_530/2014, E. 3.1). Der Nachweis für den Wegzug obliegt dem Kanton, der aus dem Wegzug Rechte ableitet, das heisst dem Wohnkanton, dessen Unterstützungspflicht mit dem Wegzug des Bedürftigen erlischt (Thomet, Rz. 151; vgl. BGr, 7. Juni 2000, 2A.603/1999, E. 2a). 3.6 Gemäss unbestrittenem Sachverhalt verfügte der Unterstützte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft per 13. Februar 2022 über keine Unterkunft in C mehr, nachdem er diese per Ende Dezember 2021 gekündigt hatte. Seine Habseligkeiten nahm er mit zu seinem Bruder in F, wo er sich bis zur erneuten Verhaftung am 6. April 2022 aufhielt. Unterkunftsunabhängige erwähnenswerte Beziehungen zur Gemeinde C, wo der Unterstützte zuvor nicht einmal ein ganzes Jahr gewohnt hatte, ergeben sich aus den Akten keine. Hinweise auf ein soziales Netz in C sind ebenso wenig aktenkundig wie allfällige Suchbemühungen nach einer Arbeitsstelle in C oder Umgebung. Hätte der Unterstützte die Absicht eines dauernden Verbleibens in C gehabt, so hätten ihn auch die von der Staatsanwaltschaft bis zum 11. Mai 2022 verhängten Ersatzmassnahmen kaum von einer Arbeitssuche in der Umgebung von C oder Zürich abgehalten, zumal der Grossraum Zürich grundsätzlich über eine Vielzahl von Arbeitsplätzen verfügt, die von der neuen Wohnung in F aus auch ohne Verletzung des Rayonverbots betreffend die Gemeinde C für eine vorübergehende Zeit von wenigen Monaten ohne Weiteres erreichbar gewesen wären. Stattdessen suchte der Unterstützte in der Umgebung von F nach einer unbefristeten Arbeitsstelle, was nebst dem Einzug in der Wohnung seines Bruders in F und der Aufgabe der Wohnung in C ein weiteres starkes Indiz dafür darstellt, dass der Unterstützte nicht mehr länger in C leben wollte. Bereits im März 2022 trat er eine Stelle in G an und wollte im April 2022 eine unbefristete Stelle im grenznahen Ausland antreten, weshalb dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden kann, wenn er dem Unterstützten die Absicht, eine Stelle in der Umgebung von F anzunehmen, im Zeitpunkt des dortigen Einzugs absprechen möchte (oben, E. 3.4). Mit viereinhalb Zimmern war die Wohnung des Bruders sodann geräumig genug für zwei Personen, was ebenso gegen einen "Unterschlupf" von kurzer Dauer spricht wie der abgeschlossene unbefristete Untermietvertrag, selbst wenn dieser nur auf Druck des Sozialdiensts G verschriftlicht worden sein sollte, wie der Beschwerdeführer dies geltend machte (oben, E. 3.4). Die Schutz- und Ersatzmassnahmen mögen mit dem Beschwerdegegner zumindest Mitgrund für das Verlassen des Gemeindegebiets von C gewesen sein (oben, E. 3.2). Nach dem Gesagten spricht indes alles – insbesondere die Aufgabe der Wohnung – für einen den Wohnsitz aufgebenden Wegzug aus C im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZUG. C stellte spätestens ab dem 13. Februar 2022 nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Unterstützten dar. Der Aufenthalt bei seinem Bruder in F war nicht von vornherein befristet und diente somit nicht einem Sonderzweck im Sinn von Art. 5 ZUG, vielmehr handelte es sich mindestens um einen "Aufenthalt bis auf Weiteres" (oben, E. 2.4). 3.7 Nach dem Gesagten ist der Kanton Zürich weder Wohnkanton noch Aufenthaltskanton. Demgegenüber ist der Kanton Aargau mindestens Aufenthaltskanton, wenn nicht gar Wohnkanton. Er hat daher für die streitgegenständlichen Sozialhilfeleistungen aufzukommen (oben, E. 2.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an: |