{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00090_2025-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225576&W10_KEY=13955780&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b2ab924fae035461aab22df6e361e9ae"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2025  VB.2025.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2025  VB.2025.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2025  VB.2025.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (Kostenersatz; interkantonale Zust\u00e4ndigkeit) | Der Unterst\u00fctzte verf\u00fcgte nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft \u00fcber keine Unterkunft im Kanton Z\u00fcrich mehr, nachdem er diese zuvor gek\u00fcndigt hatte. Seine Habseligkeiten nahm er mit zu seinem Bruder in den Kanton Aargau, wo er einen unbefristeten Untermietvertrag f\u00fcr die Viereinhalbzimmerwohnung unterschrieb und sich eineinhalb Monate lang bis zur erneuten Verhaftung aufhielt. Unterkunftsunabh\u00e4ngige erw\u00e4hnenswerte Beziehungen zur Z\u00fcrcher Gemeinde, wo der Unterst\u00fctzte zuvor nicht einmal ein ganzes Jahr gewohnt hatte, ergeben sich aus den Akten keine. Stattdessen suchte der Unterst\u00fctzte im Kanton Aargau nach einer unbefristeten Arbeitsstelle. Die Z\u00fcrcher Gemeinde stellte nicht mehr den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Unterst\u00fctzten dar. Der Aufenthalt bei seinem Bruder war nicht von vornherein befristet und diente somit nicht einem Sonderzweck, vielmehr handelte es sich mindestens um einen \"Aufenthalt bis auf Weiteres\" (E. 3.6). Der Kanton Z\u00fcrich ist demnach weder Wohnkanton noch Aufenthaltskanton. Demgegen\u00fcber ist der Kanton Aargau mindestens Aufenthaltskanton, wenn nicht gar Wohnkanton. Er hat daher f\u00fcr die streitgegenst\u00e4ndlichen Sozialhilfeleistungen aufzukommen (E. 3.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:39:00", "Checksum": "5085ed0bc03f252c2fc42b644a97e283"}