{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-10-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00091_2025-10-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225391&W10_KEY=13955784&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be1e7de91f4aa2ce9c79a6004e283f65"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00091"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2025.00091"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2025.00091"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.10.2025  VB.2025.00091"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines 44-j\u00e4hrigen Dominikaners aufgrund der Beziehung zu seinen drei Kindern, nachdem er sich von seiner Schweizer Ehefrau getrennt hat.] Das Andauern einer von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten elterlichen Beziehung zu den Schweizer Kindern kann einen wichtigen pers\u00f6nlichen Grund f\u00fcr den Verbleib im Land im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bilden (E. 3.1). Hierf\u00fcr verlangt die Rechtsprechung eine in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu den Kindern sowie ein zumindest weitgehend tadelloses Verhalten der ausl\u00e4ndischen Person in der Schweiz (E. 3.2). Die enge affektive Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen Kindern besteht unbestrittenermassen (E. 3.4). Auch eine enge wirtschaftliche Beziehung ist zu bejahen, da der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber das im Trennungsurteil vereinbarte minimale Besuchsrecht hinaus und trotz mangelnder F\u00e4higkeit zur Ausrichtung von Barunterhalt seine Ehefrau bei der Betreuung des autistischen Sohns F und der beiden T\u00f6chter in erheblichem Umfang im Sinn eines Naturalunterhalts unterst\u00fctzt (E. 3.5). Ob sich der Beschwerdef\u00fchrer tadellos verhalten hat bzw. ob wegen seines Sozialhilfebezugs ein Widerrufsgrund vorliegt, kann offenbleiben. Eine Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4re unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, da das gewichtige Interesse der Schweizer Kinder, insbesondere des autistischen F, daran, das Familienleben mit dem Vater als wichtiger Bezugsperson in der Schweiz weiter stabil leben zu k\u00f6nnen, das rein fiskalische Fernhalteinteresse \u00fcberwiegt. Ferner ist nicht unwahrscheinlich, dass die Ehefrau bei einer Wegweisung des Beschwerdef\u00fchrers mit der Betreuung ihrer Kinder \u00fcberfordert w\u00e4re und der \u00f6ffentlichen Hand damit mehr Kosten entstehen w\u00fcrden als bei einem weiteren Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers in der Schweiz (E. 3.6). Mahnung, dass mit abnehmendem Betreuungsbedarf der Kinder vom Beschwerdef\u00fchrer die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit erwartetwerden wird und ihm sonst der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung droht (E. 3.7).\r\rGutheissung UP/URB.\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:19", "Checksum": "303e9e252111282e7a2d177a241a1d25"}