{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2025-00097_2025-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224997&W10_KEY=13955793&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "856ffb8d1f6ea8a13e9bcb631c685d75"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2025.00097"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2025.00097"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2025.00097"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2025.00097"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Gesuch um (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung: Der aus dem Irak stammende Beschwerdef\u00fchrer wurde 2005 in der Schweiz vorl\u00e4ufig aufgenommen und erhielt in der Folge eine H\u00e4rtefallbewilligung. Im Jahr 2022 wurde er in Deutschland wegen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bestraft.] Der Beschwerdef\u00fchrer wurde aufgrund des Begehens eines schwerwiegenden Bet\u00e4ubungsmitteldelikts inhaftiert und hielt sich w\u00e4hrend zwei Jahren und rund einem Monat ununterbrochen im Ausland auf. Seine Aufenthaltsbewilligung ist damit unbestrittenermassen erloschen (E. 2). Ein Anspruch auf Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf das Recht auf Privatleben f\u00e4llt wegen seines schwerwiegenden Verstosses gegen die \u00f6ffentliche Sicherheit und der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ausser Betracht (E. 3.1) Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine intakte Beziehung. Seine Familie verf\u00fcgt jedoch \u00fcber kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weshalb auch der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Familienleben) nicht ber\u00fchrt ist (E. 3.2.2). Seine Integrationsdefizite und insbesondere die schwere Straff\u00e4lligkeit stehen einer (ermessenweisen) Wiederzulassung gest\u00fctzt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE entgegen (E. 4).  Der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdef\u00fchrer keine H\u00e4rtefallbewilligung zu erteilen, erweist sich angesichts der jahrelangen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit und der Straff\u00e4lligkeit nicht als rechtsverletzend (E. 5). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich aufgrund der im Irak herrschenden Situation allgemeiner Gewalt \u2013 abgesehen von den drei kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah) \u2013 nach wie vor als unzumutbar. Es ist jedoch aufgrund der langj\u00e4hrigen Freiheitsstrafe von der Beantragung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme beim SEM abzusehen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um UP/URB wegen fehlendem Nachweis derMittellosigkeit und Aussichtslosigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:15:58", "Checksum": "675b3432389431e48e588ca89d21d18e"}