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Geschäftsnummer: VB.2025.00106  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.03.2026
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Erschliessung, Trottoir. Streitgegenstand (E. 1.2). Verspätete Rüge (E. 1.4). Die genügende Erschliessung ist eine Grundanforderung, damit ein Grundstück baureif ist und bebaut werden kann. Erschlossen ist ein Grundstück unter anderem, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist. Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (E. 3.2). In Abhängigkeit der Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg sind für den Fussgängerschutz bei einer Zufahrtsstrasse 2, eventuell ein beidseitiges Trottoir notwendig. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ERSCHLIESSUNG
FUSSGÄNGERSCHUTZ
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 237 Abs. II PBG
Art. 4 lit. a VErV
Art. 4 lit. b VErV
§ 23 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2025.00106

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 19. März 2026

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.  

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    B AG,

vertreten durch RA C,

 

2.    Stadtrat Dübendorf,

vertreten durch RA D und/oder RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 18. April 2024 erteilte der Stadtrat Dübendorf der B AG die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 und 03 in Dübendorf.

II.  

Hiergegen gelangte A mit Rekurs vom 21. Mai 2024 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 8. Januar 2025 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 13. Februar 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventuell die Rückweisung an die Vorinstanz.

Das Baurekursgericht beantragte am 6. März 2025 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Dübendorf beantragte am 19. März 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 beantragte die B AG die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde. Wurde die erstinstanzliche Anordnung durch ein Begehren einer beteiligten Person ausgelöst, bestimmt bereits dieses zusammen mit dem ihm zugrunde gelegten Sachverhalt den Streitgegenstand mit (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45 f.).

Streitgegenstand ist vorliegend lediglich die gestützt auf die massgeblichen Pläne erteilte Baubewilligung vom 18. April 2024 für ein Mehrfamilienhaus. Es können somit lediglich Rügen bezüglich der Bewilligungsfähigkeit dieses Bauprojekts vorgebracht werden. Auf die weiteren Rügen, insbesondere in Bezug auf Strassenprojekte, ist nicht näher einzugehen, da diese nicht Streitgegenstand sind.

1.3 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss § 7 Abs. 1 VRG verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10). Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich für die Behörden zudem die Verpflichtung, die Vorbringen der Parteien auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen sowie die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweisen; Plüss, a. a. O., § 7 N. 18). Es steht den Parteien jedoch nicht zu, eine Gehörsverletzung – wie vorliegend – einzig zum Nachteil der Gegenpartei geltend zu machen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00060, E. 3). Demgemäss kann sich der Beschwerdeführer nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdegegnerin 2 berufen, welche einen Beizug der Verfahrensakten G.-Nr. R3.2020.00073 des Baurekursgerichts beantragt hatte, auf deren Beizug die Vorinstanz jedoch verzichtete.

1.4 Antrag und Begründung der Rekursschrift können nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels darf die Rekursschrift nur hinsichtlich des von der Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 4 und 23, auch zum Folgenden). Erweist sich eine Rüge im Rekursverfahren als verspätet, so kann diese auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr vorgebracht werden, andernfalls das Rügeprinzip vor Baurekursgericht faktisch ausgehöhlt würde (vgl. etwa VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00220/VB.2022.00224, E. 4.3.2 Abs. 3 am Ende; 25. Januar 2017, VB.2016.00551, E. 4.3). Insofern erweisen sich die in der Rekursreplik vorgebrachte Willkürrüge sowie die Rüge, dass die Anforderungen an Ein- und Ausfahrten zur Unterniveaugarage nicht eingehalten seien, als verspätet.

2.  

Die Bauherrschaft beabsichtigt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 22 Wohnungen und einer Tiefgarage. Das Baugrundstück ist über die angrenzende F-Strasse erschlossen, von welcher im Norden des Grundstücks in die Tiefgarage eingefahren werden soll. Die F-Strasse verfügt auf der Ostseite über ein 2 m breites Trottoir.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Trottoir daselbst bzw. die Bedingung, dass dieses für die Allgemeinheit benützbar sei, sei nicht verfügt worden. Bei einem Mehrfamilienhaus mit 20 Wohnungen auf ein Trottoir zu verzichten, sei willkürlich. Sodann sei die Verkehrssituation falsch dargestellt worden. Die F-Strasse sei leicht gekrümmt und es existierten vor dem Haus an der G-Strasse 04 drei Parkplätze, welche die Sicht versperren würden. Für Personen mit Gehbehinderung sowie Kinder sei die Situation nicht sicher.

3.2 Die genügende Erschliessung ist eine Grundanforderung, damit ein Grundstück baureif ist und bebaut werden kann (vgl. §§ 233 f. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Erschlossen ist ein Grundstück unter anderem, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 PBG). Die genügende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Dies hat er mit der Verkehrserschliessungsverordnung vom 17. April 2019 (VErV) getan.

Als Zufahrten gelten Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der Grundstücksgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung (§ 3 lit. b VErV). Zufahrten sind so zu gestalten, dass sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grundstücke genügen, die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, insbesondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden (§ 4 lit. a und b VErV). Der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfalleinsätze, muss jederzeit gewährleistet sein (§ 4 lit. c VErV). Die technischen Anforderungen an Zufahrten finden sich in den Anhängen 1–6 der Verkehrserschliessungsverordnung (§ 5 Abs. 1 VErV).

3.3 Gemäss Anhang 1 VErV gelten Zufahrten zur Erschliessung von bis zu 300 Wohneinheiten als sogenannte "Zufahrtsstrassen 2". In Abhängigkeit der Bedeutung als Fusswegverbindung oder Schulweg ist für den Fussgängerschutz bei einer Zufahrtsstrasse 2 eventuell ein beidseitiges Trottoir notwendig. Die Vorinstanz hat in Erwägung 5.2 ausführlich dargelegt, weshalb kein beidseitiges Trottoir notwendig ist und das auf der gegenüberliegenden Ostseite der F-Strasse durchgehend verlaufende Trottoir genügt, insbesondere auch für Kinder und Personen mit Behinderung. Was der Beschwerdeführer gegen diese zutreffenden Ausführungen entgegenbringt, vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass die F-Strasse leicht gekrümmt ist. Bei der Ein- und Ausfahrt des strittigen Grundstücks erweist sie sich jedoch als gerade und ist die Krümmung nicht so erheblich, dass dadurch die für die Zufahrt notwendige Sicht eingeschränkt würde. Sodann vermögen auch die auf der Strasse vor dem Gebäude an der G-Strasse 04, südlich des Baugrundstücks, befindlichen drei Längsparkplätze die Sicht für die Ein- und Ausfahrt auf das Baugrundstück nicht wesentlich zu beschränken. Die vorinstanzliche Einschätzung, dass eine verkehrssichere Situation vorliegt, welche kein zweites Trottoir erforderlich macht, ist nicht zu beanstanden. Bezüglich der Verkehrsdichte hat sich die Vorinstanz sodann nicht lediglich auf den Eindruck am Augenschein verlassen, sondern auch das Gesamtverkehrsmodell Zürich hinzugezogen. Die Ausführungen der Vorinstanz zum Verkehrsaufkommen sind daher ebenfalls nicht zu beanstanden; auf sie kann verwiesen werden. Die Verkehrserschliessungsverordnung verlangt des Weiteren lediglich ein 2 m breites Trottoir, weshalb die Breite des ostseitigen Trottoirs genügt. Das Baugrundstück verfügt schliesslich entlang seines gesamten Anstosses an die F-Strasse über ein Bankett. Dass nicht verfügt wurde, dass dieses öffentlich zugänglich sein muss, vermag die Baubewilligung nicht infrage zu stellen, ist es doch für die Bewohner des Baugrundstücks fraglos zugänglich und gestützt auf die der Baubewilligung zugrunde liegenden Pläne auch zu erstellen. Auch ist vorliegend eine Abtretung oder die Einräumung einer Dienstbarkeit für die Erteilung der Baubewilligung nicht notwendig. Schliesslich ist auch die Situation bei den Besucherparkplätzen nicht zu beanstanden, können Fahrzeuge doch grundstücksintern wenden und sind nicht auf die Inanspruchnahme der Strasse angewiesen.

3.4 Zusammengefasst ist das Baugrundstück vorliegend rechtsgenügend erschlossen und die Beschwerde demgemäss abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist er zur Zahlung einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 1 zu verpflichten. Dem Beschwerdegegner 2 steht eine solche in der vorliegenden Konstellation nicht zu (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 2'630.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  das Baurekursgericht.